01. März 2016
JAMEDA - DAS URTEIL II. - Der Persönlichkeitsschutz verliert vor dem Bundesgerichtshof!

Seit heute ist das zweite Jameda-Urteil des Bundesgerichtshofs bekannt (Az. VI ZR 34/15).

Ein Zahnarzt kämpfte vor dem Oberlandesgericht Köln vergeblich um sein Recht zur Löschung einer seiner Auffassung nach falschen Bewertung seiner Leistungen auf dem Internetbewertungsportal Jameda. Der Kläger wurde dort von einem anonymen Nutzer mit einer Gesamtnote von 4,8 und mit folgendem Text bewertet: "Ich kann Herrn....nicht empfehlen. Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich -schwierig, weshalb ich für die Beantwortung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältig überlegt habe."

Der Kläger bezweifelt, dass die Bewertung von einem seiner Patienten stammt.

Vorprozessual wurde Jameda zur Unterlassung aufgefordert. Zunächst folgte Jameda dem Begehren des Arztes und schrieb den angeblichen Patienten per E-Mail an und bat um Bestätigung seiner Bewertung. Der anonyme Nutzer antwortete, Jamede stellte die Bewertung darauf erneut online. Der Kläger verlangte darauf von Jameda weitere Auskünfte zum Nutzer und seiner Einlassung, dies verweigerte Jameda mit dem Hinweis auf den Datenschutz. Das Landgericht Köln gab dem Unterlassungsbegehren des Klägers statt (Az. 28 O 516/13), während das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung von Jameda die Klage zurückgewiesen hat (AZ. 15 U 141/14). Es ist insbesondere der Auffassung, die Beklagte habe der Prüfungspflicht genügt, die sie als Hostprovider nach einem Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter eines Beitrags treffe. Dass sie dem Kläger aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte über den Bewerter zur Verfügung gestellt habe, um ihm eine weitergehende Stellungnahme zu ermöglichen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn bei Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine berufliche Leistung unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als der Beklagten, eine zulässige Bewertung aus dem Portal zu löschen.

In der heute veröffentlichten Pressemitteilung zum Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es:

"Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen."

Der BGH hat damit völlig  zu Recht die besonderen Gefahren, die mit der Verbreitung von anonymen Bewertungen im Internet verbunden sind erkannt und hervorgehoben, jedoch leider hieraus nicht die zwingend erforderlichen Rückschlüsse zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gezogen. Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Portalbetreibers soll nach den Ausführungen in der Pressemitteilung absolute Priorität haben. Jameda soll nach Meinung des BGH keine Prüfpflicht auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Dies bedeutet im Klartext, dass Jameda nach Auffassung des BGH anonyme Bewertung ohne jede vorherige Prüfung zur Erzielung eigener wirtschaftlicher Vorteile im Internet verbreiten darf, obwohl mit der Verbreitung von anonymen Bewertungen regelmäßig ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof gewährt Betroffenen damit lediglich einen repressiven Schutz. Ärzte müssen erst gegen die Veröffentlichung einer ihrer Auffassung nach falschen Bewertung gegen Jameda vorgehen. Jameda ist dann wiederum verpflichtet, den für die Bewertung Verantwortlichen anzuschreiben, von ihm eine detaillierte Beschreibung des "Behandlungskontakts" einzufordern und Behandlungsnachweise, wie die Vorlage von Bonusheften, Rezepten o.ä.  zu verlangen. In den Grenzen des § 12 Abs. 1 TMG sollen diese Informationen an den betroffenen Arzt weitergleitet werden - was das in der Praxis bedeuten soll,  bleibt offen.

Bei dem vom Bundesgerichtshof eingeschlagenen Weg werden nicht nur die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Arztes, durch die bereits im Internet veröffentlichte Bewertung, sondern zusätzlich die Rechte des (vermeintlichen) Patienten verletzt, der sensible Daten über Krankheiten, Medikamente etc. einer Internetfirma preisgeben soll.

Der Persönlichkeitsschutz verliert damit gleich zweimal!

Wäre es zum Schutz der Rechte sämtlicher Beteiligten nicht vielmehr naheliegend/erfoderlich gewesen, vom Portalbetreiber zu verlangen, dass er die Patienteneigenschaft vor jeder Veröffentlichung durch geeignete Maßnahmen überprüft? Damit würden nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Ärzte vor der Verbreitung falscher Bewertungen geschützt, sondern auch ein in der Praxis mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbundenes Beanstandungsverfahren vermieden. Eine Prüfpflicht von Jameda vor jeder Verbreitung potentiell grundrechtsgefährdender Inhalte - hier Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch anonyme Bewertungen - zu verlangen gefährdet weder das Geschäftsmodell Jamedas in seinen Grundfesten noch wäre eine solche Prüfpflicht unverhältnismäßig.