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Verdachtsberichterstattung des Deutschen Tierschutzbüro e.V. (ANINOVA e.V.) wegen des Verdachts von Verfehlungen einzelner Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist unzulässig

Tenor

  1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 9. September 2022 (1 O 66/22) wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert: 25.000,00 €

Gründe

I.

  1. Die Verfügungskläger (im Folgenden nur noch Kläger) begehren das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung über deren Kaninchenzuchtbetrieb.

Die Klägerin Ziffer 1 betreibt in Axxx die größte Kaninchenzucht Deutschlands mit einer eigens entwickelten als Unionsmarke eingetragenen Zuchtrasse namens Z… (Anlage AG 2). Die Kläger Ziffern 2 und 3 sind Gesellschafter der Klägerin Ziffer 1. Der (Verfügungs-) Beklagte Ziffer 2 ist freier Journalist und erster Vorsitzender des Beklagten Ziffer 1, der sich nach seiner Satzung für Belange des Tierschutzes, gegen industrielle Massentierhaltung und für eine vegane Lebensweise einsetzt.

Am 12.07.2022 veröffentlichte der Beklagte Ziffer 1 auf seinem Internet-Presseportal und über den sogenannten ots-Ticker den nachfolgenden Artikel (Anlageordner Kläger Blatt 10 LG Akte):

Kaninchen brutal totgeschlagen: Bildmaterial belegt Tierquälerei in größter Kaninchenzuchtanlage Deutschlands – Tiere werden auch für Tierversuche gezüchtet, ein Abnehmer ist Xxxx

 

Dem Dxxx T… liegt Bildmaterial aus einer der größten Kaninchenzuchtanlagen Deutschlands vor. Die Aufnahmen sind in den letzten Monaten bei der Firma .Kxxx G… in xxx, xxx (Bxxx)] entstanden. Dabei handelt es sich um einen besonderen Betrieb, da die in Deutschland und in der EU zur Fleischproduktion am häufigsten genutzte Kaninchenrasse – K… – in dieser Anlage ihren Ursprung hat. K… steht dabei für „Kxxx“. Über Monate wurde der Betrieb observiert und mit versteckter Kamera dokumentiert. Das Material wurde dem Dxxx T… zugespielt. „Die Bilder zeigen tausende Kaninchen, die zusammengepfercht in engen Käfigen leben müssen. Dabei drücken sich die Gitterböden in die empfindlichen Pfoten der Tiere. Artgerecht ist das auf keinen Fall!“, fasst J… P…, Vorstandsvorsitzender vom Dxxx T…, die Haltung der Tiere zusammen. Vor allem die Z… Weibchen leiden, denn sie müssen bis zu achtmal im Jahr Nachwuchs zur Welt bringen, wobei sie pro Wurf etwa neun Jungtiere gebären. „Die Z… Hybridhäsinnen werden regelrecht als Gebärmaschinen missbraucht, es ist schrecklich“, sagt P….

 

Die Videobilder zeigen auch eine verdreckte Käfighaltung und, dass kranke sowie verletzte Tiere ganz offenbar nicht tierärztlich versorgt, sondern sich selbst überlassen werden. Einige der Tiere haben zudem Kokzidien, eine Erkrankung des Magen-Darm-Trakts, die zu starkem Durchfall, Gewichtsverlust und letztlich zum Tod führen kann. „Einzelne Tiere haben für die Verantwortlichen keinen Wert und deswegen ist es ihnen schlichtweg egal. Am Ende zählt nur die Masse und der Profit“ so P….

Der Hauptvorwurf ist jedoch, dass offenbar erkrankte Tiere tierschutzwidrig notgetötet werden, indem sie einfach auf den Boden ge-, oder mit einer Eisenstange erschlagen werden. Viele der Tiere überleben jedoch diesen Gewaltakt und zeigen noch deutliche Anzeichen von Bewusstsein. Die versteckten Aufnahmen haben dies dutzendfach dokumentiert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass diese gesetzeswidrige Methode in den Aufnahmen durch verschiedene Mitarbeitende durchgeführt wird. „Beim Sichten der Videoaufnahmen ist mir vor allem ein weißes Kaninchen aufgefallen, welches am frühen Morgen mit einer Stange geschlagen wurde. Nach dem Schlag schaute die Person einfach dabei zu, wie es sich auf dem Boden quälte. Erst nach zwei Stunden schlug die Person erneut zu, was erst dann offenbar zum Tod führte. Das Tier muss Höllenqualen gelitten haben“, empört sich P…. Diese Art des Tötens ist nach dem Tierschutzgesetz verboten, denn um sicher zu gehen, dass die Tiere wirklich kein Bewusstsein mehr haben und tot sind, muss ein Kehlschnitt erfolgen, damit die Tiere ausbluten. „In den dokumentierten Monaten erfolgte dies zu keinem Zeitpunkt“, sagt P….

Rund 20 Millionen Kaninchen werden jedes Jahr in Deutschland gegessen, dabei stammen die meisten aus einer industriellen Kaninchenmast mit Gitterböden ohne Auslauf. Dennoch wird das Fleisch als Delikatesse verkauft. Neben Schlachthöfen und anderen Kaninchenmastanlagen zählt aber auch u.a. ein Tierversuchslabor zu den Abnehmern der Kaninchen. Ein Recherche-Team hat mehrfach einen LKW verfolgt, der von der Kaninchenanlage nach Mxxx (xxx) auf ein Gelände gefahren ist, wo auch die Firma xxx einen Sitz hat. Dort betreibt das Unternehmen ein Tierversuchslabor. Wie viele Tiere dort aktuell gehalten und welche Versuche durchgeführt werden, ist unklar. „Da Tierversuchslabore in der öffentlichen Kritik stehen, geben sie meist keinerlei Auskunft“, so P…. Bis Ende der 1990er Jahre wurden in dem Labor bis zu 40.000 Kaninchen pro Jahr genutzt, wie aus einer Anfrage an den hessischen Landtag hervorgeht. Offenbar werden die Kaninchen für „blutbasierte Produkte“ verwendet. Darunter versteht man die Produktion von polyklonalen Antikörpern, sowie Seren. Das Europäische Validierungszentrum ECVAM empfiehlt, dass sowohl polyklonale als auch monoklonale Antikörper tierischen Ursprungs nicht mehr eingesetzt werden sollen, da es gleichwertige oder bessere Methoden zur Herstellung gibt. „xxx verwendet offenbar zigtausende Kaninchen und tötet sie für etwas, das laut EU längst ersetzt werden kann und sogar soll“, so P….

Das Dxxx T… hat Anfang Mai eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Ellwangen (Jagst) erstattet (AZ 45 Js 9153/22), sowie das zuständige Veterinäramt informiert. „Wir fühlen uns erneut darin bestätigt, den Menschen die vegane Lebensweise zu empfehlen, denn nur so kann Tierquälerei wie diese nachhaltig beendet werden“, so P…, der abschließend auf die Webseite und das Ernährungsprogramm www.T…4Vxxx.de verweist.

Foto- und Videomaterial senden wir auf Anfrage zu.

Weitere Informationen unter: https://www.T….de/rxxx

Pressekontakt:

J… P…, Vorstandsvorsitzender Dxxx T… e.V.,

 

Mobil 0xxx (P…@T….de).

www.T….de

 

Der Beklagte Ziffer 1 berichtet nunmehr wie folgt (https://www.T….de/rxxx; Abruf am 16.01.2023):

  1. Juli 2022

Tierquälerei in größter Kaninchenzuchtanlage Deutschlands aufgedeckt

Uns wurde Bildmaterial aus einer der größten Kaninchenzuchtanlagen Deutschlands zugespielt. Die Bilder, die über die letzten Monate hinweg entstanden sind, schockieren: Tausende Kaninchen müssen zusammengepfercht in engen Käfigen leben. Dabei drücken sich die Gitterböden in die empfindlichen Pfoten der Tiere. Einige der Kaninchen liegen tot im Käfig. Andere Aufnahmen zeigen, wie kranke Kaninchen mit voller Wucht auf den Boden geschleudert oder mit einer Eisenstange erschlagen werden.

Zu Gebärmaschinen degradiert

Unter welch schrecklichen Bedingungen die Tiere hier gehalten werden, machen die Aufnahmen deutlich. Und vor allem die weiblichen Tiere leiden, denn sie müssen bis zu achtmal im Jahr Nachwuchs zur Welt bringen, wobei sie pro Wurf etwa neun Jungtiere gebären. Sie werden regelrecht als Gebärmaschinen missbraucht!

Schockierende Zustände

Die Videobilder zeigen verdreckte Käfige und, dass kranke sowie verletzte Tiere ganz offenbar nicht tierärztlich versorgt, sondern sich selbst überlassen werden. Einige der Tiere haben zudem Kokzidien, eine Erkrankung des Magen-Darm-Trakts, die zu starkem Durchfall, Gewichtsverlust und letztlich zum Tod führen kann. Einzelne Tiere haben für die Verantwortlichen keinen Wert und deswegen ist es ihnen schlichtweg egal, was mit den kranken Kaninchen passiert. Am Ende zählt nur die Masse und der Profit.

Tierschutzwidrige Nottötungen

Offenbar erkrankte Tiere werden tierschutzwidrig not getötet, indem sie einfach auf den Boden geworfen oder mit einer Eisenstange erschlagen werden. Viele der Tiere überleben diesen Gewaltakt und zeigen noch deutliche Anzeichen von Bewusstsein. Die versteckten Aufnahmen haben dies dutzendfach dokumentiert. Wir können also davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt. Diese gesetzeswidrige Methode wird in den Aufnahmen übrigens durch verschiedene Mitarbeitende durchgeführt. Diese Art des Tötens ist nach dem Tierschutzgesetz verboten! Um sicherzugehen, dass die Tiere wirklich kein Bewusstsein mehr haben und tot sind, muss ein Kehlschnitt erfolgen, damit die Tiere ausbluten.

Rund 20 Millionen Kaninchen werden jedes Jahr in Deutschland gegessen, dabei stammen die meisten aus einer industriellen Kaninchenzucht mit Gitterböden ohne Auslauf. Dennoch wird das Fleisch als Delikatesse verkauft. Neben Schlachthöfen und anderen Kaninchenmastanlagen zählt aber auch u.a. ein Tierversuchslabor zu den Abnehmern der Kaninchen. Ein Recherche-Team hat mehrfach einen LKW verfolgt, der von der Kaninchenanlage nach Hxxx auf ein Gelände gefahren ist, wo auch die Firma Sxxx Hxxx (Hxxx) einen Sitz hat. Dort betreibt das Unternehmen ein Tierversuchslabor. Wie viele Tiere dort aktuell gehalten und welche Versuche durchgeführt werden, ist unklar.

Wir haben es in der Hand

Wir haben umgehend Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Ellwangen (Jagst) erstattet und das zuständige Veterinäramt informiert. Jede einzelne Person kann einen Beitrag dazu leisten, dass solche Zustände nicht mehr stattfinden: Denn wer Fleisch und andere tierische Produkte kauft, finanziert dieses System mit. Darum vegan, probier es doch mal aus: T…4Vxxx.de

Petition fordert Konsequenzen

Wir haben eine Petition auf Change.org gestartet: Unterzeichne jetzt unsere Forderung nach Konsequenzen für die Tierquäler*innen in Deutschlands größter Kaninchenzucht! Zur Petition geht es hier entlang: x.org. Teile den Link gerne mit Menschen in Deinem Umfeld.

Medienberichte (Auswahl)

ZDF Wiso (11.07.2022) ab Minute 34:45

Süddeutsche Zeitung (11.07.2022)

RPR 1 (12.07.2022)

SWR Online (12.07.2022)

Schwäbische Zeitung (12.07.2022)

Regio TV (12.07.2022)

Remszeitung (12.07.2022)

SWR TV (12.07.2022) ab Minute 14:32

Stern (12.07.2022)

N-TV Online (12.07.2022)

Schwäbische Post (12.07.2022)

BILD mit Video (13.07.2022)

T-online (mit Video) (13.07.2022)

Schwäbische Post (13.07.2022)

Focus Online (mit Video) (15.07.2022)

Berliner Zeitung (16.07.2022)

Deine Tierwelt (19.07.2.2022)

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Eine vorherige Anhörung oder Konfrontation der Kläger mit den Vorwürfen hat nicht stattgefunden. Auf den vorgelegten Videos ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Kläger von dem Verhalten der dort abgebildeten Personen Kenntnis hatten oder dies gar angewiesen haben. Hierfür haben die Beklagten auch keinerlei Vortrag gehalten, vielmehr ausgeführt:

Im Rahmen des Artikels wird klargestellt, dass die brutale Tötung von Mitarbeitenden des Betriebs der Antragsteller vorgenommen wurde, nicht von den Antragstellern zu 2) und zu 3) selbst.

Eine nach der Veröffentlichung am 14.07.2022 an den Beklagten Ziffer 2 übersandte Mail des Landratsamtes xxx führt aus (Anlage Ast 5),

Der Betrieb wird regelmäßig … kontrolliert. Zuletzt fanden am 25.08.2021, am 07.04.2022 sowie am 09.06.2022, am 27.06.2022 und am 11.07.2022 Kontrollen statt. Am 28.04.2022 ging bei der Landkreisverwaltung … eine Anzeige ein.

 

Für die darin gemachten Vorhaltungen zum tierschutzwidrigen Töten hatten sich beim kurz zuvor stattgefundenen Betriebsbesuch keine Anhaltspunkte ergeben. Die Vorwürfe sollten im Rahmen einer anstehenden Nachkontrolle nochmals überprüft werden. Nachdem die Anzeige im identischen Wortlaut erneut vorgelegt wurde, wurde am 09.06.2022 eine unangekündigte Kontrolle durchgeführt. … Bei den Kontrollen wurden Mängel festgestellt und zur Behebung ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Hierbei geht es beispielsweise um die fehlende Dokumentation der Behandlung von Einzeltieren oder darum, dass der vorhandene Ruhebereich mit reduzierter Spaltenbreite der Drahtgitterböden noch nicht überall der erforderlichen Größe entsprach. Eine am 11.07.2022 durchgeführte Nachkontrolle ergab, dass die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen durchgeführt beziehungsweise eingeleitet waren. Sofern im Betrieb in der Vergangenheit Mängel festgestellt waren, wurden diese von den Tierhaltern gemäß den behördlichen Vorgaben behoben.

In dem kursierenden Video- und Bildmaterial, das uns am 07.07.2022 erstmalig ausschnittsweise gezeigt wurde, werden verschiedene Themen und Fragestellungen aufgeworfen. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die im Video- und Bildmaterial gezeigten Situationen nicht mit dem Eindruck im Verlauf der Kontrolle übereinstimmen. …

Die Bilder in den Videosequenzen mit den starken Verschmutzungen und Tierhaaren zeigen insbesondere die Unterseite der Käfige mit dem Kotsammel- und Abschiebebereich sowie einzelne verkotete Käfige. Teilweise war ein Besatz dieser Käfige mit Tieren zum Aufnahmezeitpunkt nicht erkennbar. Die vom Betrieb gewählte und rechtlich zulässige Haltungsform sieht vor, dass der Kot regelmäßig beseitigt wird. Nach der vorgelegten Betriebsanweisung findet nach jeder Ausstallung einer Tiergruppe eine Grundreinigung und Desinfektion statt. …

Das in den vorgeführten Videosequenzen, in denen Tiere getötet werden, von den dargestellten Personen gezeigte Verhalten entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben und wird von uns aufs Schärfste verurteilt. Im Rahmen der Kontrollen wurde das Verfahren des Betriebs zum tierschutzkonformen Töten durch die Tierhalter beschrieben. Die Räume und die erforderlichen Geräte sowie die beschriebene Durchführung wurden demonstriert und vom Geschäftsbereich Veterinärwesen überprüft. Das in den Videosequenzen gezeigte Verhalten entspricht allerdings nicht den im Verlauf der Kontrollen dargestellten betriebsinternen Vorgaben.

  1. Die Beklagten wurden mit Anwaltsschriftsatz vom 12.07.2021 (das Schreiben trägt das Datum 14.07.) abgemahnt und aufgefordert, bis zum 13.07.2022 um 14.00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagten haben am gleichen Tag die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen.

Das Landgericht hat daraufhin am 25.07.2002 die beantragte Beschlussverfügung erlassen wie folgt:

 

Den Antragsgegnern Ziffer 1 und Ziffer 2 wird jeweils – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf den Antragsgegner Ziffer 1 an seinem Vorstand zu vollziehen ist – aufgegeben, es zu unterlassen, durch die Nennung der Begriffe

„… Kxxx G…“

und/oder „xxx“

und/oder „xxx (xxx)“

und/oder „…“

 

und/oder „… Kxxx“

über die Antragsteller identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem am 12. Juli 2022 um 7:30 Uhr veröffentlichten Internetbeitrag unter der Überschrift „Kaninchen brutal totgeschlagen: Bildmaterial belegt Tierquälerei in größter Kaninchenzuchtanlage Deutschlands – Tiere werden auch für Tierversuche gezüchtet, ein Abnehmer ist xxx“, abrufbar über den Link https://www.P….de/pm/1xxx/5xxx.

Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen (Blatt 11 – 13 LG Akte).

Die Beklagten haben am 01.08.2022 Widerspruch gegen den Beschluss vom 25.07.2022 erhoben, mit dem sie eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen wollen.

 

Zwischen den Parteien besteht Streit,

– ob die Kläger Unterlassung wegen des Vorliegens einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung verlangen können (keine vorherige Einholung einer Stellungnahme, fehlende Ausgewogenheit des Berichts),

– ob die streitgegenständlichen Aufnahmen rechtswidrig durch die Beklagten oder unbekannte Dritte erstellt wurden.

  1. Das Landgericht hat den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 09.09.2022 zurückgewiesen.

Ein Verfügungsgrund sei weiter gegeben. Der Antrag sei rechtzeitig am 24.07.2022 nach der Veröffentlichung vom 12.07.2022 erfolgt, ein verzögertes Tätigwerden insoweit nicht festzustellen.

Auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bestehe nach wie vor ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Pressemitteilung handle es sich um die Veröffentlichung eines Medienorgans, nachdem über das Presseportal der Beklagten Ziffer 1 zahlreiche Pressemitteilungen über Tierschutzthemen vorhanden seien.

Die Äußerung greife in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, die ohne weiteres identifizierbar seien. Der Beitrag verstoße gegen die Vorgaben der Verdachtsberichterstattung, denn

 

– der Beitrag erwecke durch seine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck, dass die Kläger bezüglich der ihnen vorgeworfenen Handlungen bereits überführt seien,

 

* weil der Artikel den Eindruck erwecke, der Vorwurf der Tierquälerei stehe bereits fest,

* dass nachweislich systematische Verstöße gegen das TierschutzG vorlägen,

 

* die Darstellung anderweitiger Missstände diese systematischen Verstöße verstärke,

* zumal explizit die Strafanzeige genannt worden sei,

– es fehle aber am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Wahrheitsgehalt der Informationen,

– die Videoaufnahmen seien nicht geeignet, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber den Verfügungsklägern zu belegen, denn

* die Videos erlaubten keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Kläger,

* ein strafrechtlich relevanter Tatbeitrag im Verfahren nicht behauptet worden sei,

– die notwendige Stellungnahme der Kläger sei nicht eingeholt worden,

– und es fehle die Angabe jedweder entlastenden Umstände.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 9. September 2022 (1 O 66/22) Bezug genommen (Blatt 59 – 78, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

 

  1. Die Berufung der Beklagten will weiter eine Zurückweisung des Verfügungsantrags erreichen. Die Beklagten machen nach weiterem Vortrag zu den Videoaufnahmen (dazu Blatt 4 – 9 eAkte) zusammengefasst und einleitend geltend:

 

– das Landgericht habe § 925 Abs. 2 ZPO nicht beachtet,

– die Verfügungskläger Ziffern 2 und 3 seien in dem Artikel nicht erwähnt und deshalb nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen,

– es liege keine Verdachtsberichterstattung vor, da nicht über ein Ermittlungs- oder Strafverfahren berichtet werde, weshalb die dazu entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien,

– da wahrheitsgemäß über die insoweit lediglich in der Sozialsphäre betroffene Klägerin berichtet werde, müsse diese die Berichterstattung hinnehmen, zumal insoweit ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe.

  1. Das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des § 925 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung weder bestätigt noch abgeändert oder aufgehoben, es liege eine fehlerhafte Tenorierung vor.

 

  1. Da der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine erkennbare individuelle Betroffenheit voraussetze, könne nur für die Klägerin Ziffer 1 von der Pressemitteilung betroffen sein, nachdem diese Geschehnisse in deren Betrieb zum Gegenstand haben. Da die Kläger Ziffern 2 und 3 mit keinem Wort in dem Bericht erwähnt würden, eine mittelbare Betroffenheit insoweit nicht ausreiche, der Bericht auch keine direkt auf sie ausstrahlenden Vorwürfe enthalte, fehle es für sie an der notwendigen Betroffenheit, weshalb insoweit kein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht vorliege.
  2. Die angegriffene Pressemitteilung enthalte keine Verdachtsberichterstattung, sei deshalb auch nicht an diesen Grundsätzen zu messen.

Voraussetzung der Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sei der Bericht über ein Ermittlungs- oder Strafverfahren und dass dieses durch die Berichterstattung begleitet werde. Dies sei nicht der Fall, denn Kern der Berichterstattung seien die Haltungsbedingungen und die Tötungen durch Mitarbeiter. Die Mitteilung der Strafanzeige ändere mangels näherer inhaltlicher Angaben daran nichts.

Der Artikel enthalte insoweit nicht den Eindruck, die Verfügungskläger seien eines Verstoßes gegen § 17 TierschutzG bereits überführt, die Tatsache der Urheberschaft eines Tierschutzverbandes belege, dass es sich insoweit um eine höchst subjektive Bewertung handle.

Zudem seien wahre Tatsachen berichtet worden, weshalb die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht angewandt werden könnten.

 

  1. Die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe seien unbestritten wahr, weshalb sie nicht an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen seien, sondern an denen wahrer Tatsachenbehauptungen.

Soweit das Landgericht hier von einem zulässigen Bestreiten mit Nichtwissen ausgegangen sei, liege ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen vor, da die Aufnahmen aus dem Betrieb der Klägerin Ziffer 1 stammten, weshalb ein solches Bestreiten nicht in Betracht komme.

 

Da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei, müsse die Verbreitung der wahren Tatsachen hingenommen werden. Da der Leser der Pressemitteilung nicht die Schlussfolgerung übernehme, die Kläger seien objektiv irgendeiner Straftat überführt, der Gegenstand der Berichterstattung über den Umgang mit den Tieren aber von ganz erheblichem öffentlichen Interesse sei, stehe den Klägern kein Recht auf Anonymität zu, zumal sie selbst aktiv das Licht der Öffentlichkeit gesucht hätten.

  1. Die Beklagten haben nochmals zu den Videoaufnahmen vorgetragen und diese als Anlage vorgelegt. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 16.09.2022 Bezug genommen (Blatt 5 – 9 eAkte).

 

  1. Die Beklagten beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 09.09.2022 (Az.: 1 O 66/22) wird abgeändert und die einstweilige (Beschluss-) Verfügung vom 25.07.2022 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags vom 24.07.2022 aufgehoben.

Die Kläger beantragen:

 

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  1. Die Berufungserwiderung der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil – die Voraussetzungen einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung seien lehrbuchartig geprüft und zu Recht bestätigt worden.
  2. Die Kläger hätten bereits in erster Instanz die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.
  3. Die Kläger Ziffern 2 und 3 seien als namensgebende und vertretungsberechtigte Gesellschafter eindeutig identifizierbar und unmittelbar betroffen, zumal sich der Beitrag auch gezielt gegen die Verantwortlichen des Betriebes richte. Die Beklagten bestätigten zudem auf Seite 18 der Berufung selbst, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Veröffentlichung eine „systematische Tierquälerei“ sei, sich der Vorwurf im Beitrag also gegen die Systemverantwortlichen/die Geschäftsführung richte.
  4. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien nicht nur auf Berichte über Ermittlungs- und Strafverfahren anzuwenden, sondern gälten für alle Fälle ehrenrühriger Vorgänge in den die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten.

Zudem sei von den Klägern bereits erstinstanzlich selbst angeführt worden, (Haupt-) Gegenstand der Berichterstattung sei die tierschutzwidrige Nottötung von Kaninchen im Betrieb verbunden mit dem Vorwurf gegenüber den Verantwortlichen des Betriebes, namentlich den Klägern. Es liege auf der Hand, dass der Vorwurf der tierschutzwidrigen Nottötung in ganz erheblichem Maße geeignet sei, einen Kaninchenzüchter in seinem persönlichen und beruflichen Ehranspruch zu verletzen. Dies sei auch tatsächlich geschehen, was sich aus zahlreichen Hassmails ergebe. Die von den Beklagten mit der Berichterstattung ausdrücklich intendierte, vollständige Aufgabe des seit über mehrere Generationen geführten Familienbetriebs sei aufgrund des auf den Klägern lastenden psychischen, emotionalen und wirtschaftlichen Drucks für sie wohl der einzige Ausweg.

Die Beklagten würden zudem verkennen, dass die Veröffentlichung ihrer Pressemitteilung auf newsaktuell ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme und ohne Erwähnung der Position/Sicht des Betroffenen kein Mittel eines zulässigen Meinungskampfs (so auf Seite 18 der Berufungsschrift behauptet) darstelle, sondern als Missbrauch von Pressemacht zu qualifizieren sei.

Für ein eigenes Handeln der Kläger sei seitens der Beklagten nichts vorgetragen.

  1. Die Kläger hätten bereits erstinstanzlich vorgetragen, mit der Verdachtsberichterstattung werde der Vorwurf erhoben, die Kläger hätten sich gem. § 17 TierschutzG strafbar gemacht, d.h. vorsätzlich Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben.
  2. Es bleibe bestritten, dass Kaninchen tierschutzwidrig und nicht artgerecht gehalten und getötet worden seien. Die Videoaufnahmen ließen keine Verantwortlichkeit der Kläger Ziffern 2 und 3 für das Verhalten der dort abgebildeten Personen erkennen, noch seien dort zahlreiche kranke Tiere abgebildet. Das Verhalten der auf den Videoaufzeichnungen abgebildeten Personen sei den Klägern nicht bekannt gewesen.

 

Der Schlag auf den Nacken entspreche dem nach § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung zugelassenen Tötungsverfahren.

Die Kläger hätten zulässig mit Nichtwissen bestritten, sie seien unstreitig nicht an den angeblichen Handlungen beteiligt gewesen, die Mitarbeiter machten von ihrem Schweigerecht Gebrauch.

  1. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und bezüglich der Angaben der Parteien wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 25. Januar 2023 verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, wurde insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

  1. Die Berufung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tenor nicht den wörtlichen Vorgaben des § 925 Abs. 2 ZPO entspricht. Da jedoch nach dem Urteilstenor in der Sache eindeutig ist, dass der Widerspruch erfolglos bleibt, zudem nach § 938 Abs. 1 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren keine strenge Bindung an den Antrag besteht, bleibt dies ohne Relevanz. Nach § 925 Abs. 2 ZPO – der bezüglich der einstweiligen Verfügung allerdings durch den hier nicht einschlägigen § 939 ZPO eingeschränkt wird – kann das Gericht den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben. Eine zu Recht erlassene und wirksam vollzogene einstweilige Verfügung ist danach zu bestätigen (vergleiche z.B. LG Berlin GRUR-RS 2020, 52586 Rn. 17). Mit der tenorierten Zurückweisung des Widerspruchs hat das Landgericht inhaltlich unmissverständlich entschieden, dass die einstweilige Verfügung weiter aufrechterhalten bleibt, also bestätigt werden sollte. Die abweichend vom Wortlaut des § 925 Abs. 2 ZPO gewählte Formulierung bleibt daher ohne Relevanz.
  2. Die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin Ziffer 1 ist evident, wird von den Beklagten ausweislich der Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht angegriffen. Eine unmittelbare Betroffenheit ist auch bezüglich der Kläger Ziffern 2 und 3 zu bejahen.
  3. Eine zwingende Voraussetzung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Medienbericht ist die persönliche Betroffenheit.

Hierzu zählt auch das Erfordernis der Erkennbarkeit, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis ausreichen lässt (BVerfG NJW 2008, 39 [41 Rn. 75] – Esra).

Daneben wird von der Rechtsprechung eine unmittelbare beziehungsweise individuelle Betroffenheit gefordert, wobei die Rechtsprechung insoweit mit unterschiedlichen Formulierungen arbeitet. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Dritten muss zugleich auch das Persönlichkeitsrecht eines Dritten unmittelbar tangiert sein (BGH NJW 2012, 1728 Rn. 16 – Verkehrsunfall mit Todesopfer). Bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigungen genügen danach nicht (Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 157). Der Bundesgerichtshof hat es jedoch z.B. auch genügen lassen, dass mit dem Namen des Klägers öffentlich Kritik an einem in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukt geäußert wurde (BGH NJW 2010, 760 [762 Rn. 18 a.E.] – Markwort). Erforderlich ist, dass sich die Äußerung mit dem jeweiligen Anspruchssteller befasst, es genügt aber auch, wenn die verbreitete Tatsache doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seiner gewerblichen Leistung steht. Eine solche Beziehung kann auch dann anzunehmen sein, wenn Tatsachen über die Erzeugnisse, den Mitarbeiterkreis oder die Geschäftsmethoden eines Unternehmens verbreitet werden (BGH NJW 1963, 1871 [1872] – Systemvergleich). Die Äußerung muss sich mit dem Anspruchssteller befassen oder in enger Beziehung zu dessen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistung stehen (OLG München AfP 1983, 278 [279]).

Wird deshalb eine Gesellschaft kritisiert, sind die Gesellschafter nicht ohne weiteres betroffen, erforderlich ist, dass die Kritik auch die Gesellschafter (be-) trifft (Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262).

  1. Die Beklagten räumen selbst ausdrücklich ein, dass die Klägerin Ziffer 1 durch die Presseberichterstattung betroffen ist. Dies ist schon allein deshalb der Fall, weil im Ausgangsbericht über die Klägerin Ziffer 1 unter voller Namensnennung mit der dazugehörigen Ortsbezeichnung berichtet wurde.

 

Die angegriffenen Äußerungen greifen insoweit in den Schutzbereich des allgemeinen (Unternehmer-) Persönlichkeitsrechts ein, weil diese die Klägerin identifizierende Berichterstattung deren Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und deren guten Ruf beeinträchtigt, nachdem dort ein erhebliches und gravierendes Fehlverhalten – tierschutzwidrige Tötungen und tierschutzwidrige Haltung der Kaninchen – vorgeworfen wird, was sie negativ qualifiziert.

 

  1. Auch die Kläger Ziffern 2 und 3 sind unmittelbar persönlich betroffen, denn durch die Nennung des Namens Z… sind sie angesichts des Vorliegens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der engen Verbindung der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern in ihrem Bekanntenkreis ohne weiteres erkennbar.

Nachdem es genügt, dass Tatsachen über die Methoden eines Unternehmens verbreitet werden, ist angesichts der persönlichen Verantwortung der Gesellschafter für das Handeln der Gesellschaft auch von einer persönlichen Betroffenheit auszugehen, zumal deren Verantwortung ausdrücklich thematisiert wird, nachdem der Bericht z.B. ausführt, dass

 

Einzelne Tiere haben für die Verantwortlichen keinen Wert und deswegen ist es ihnen schlichtweg egal. Am Ende zählt nur die Masse und der Profit. …

Die versteckten Aufnahmen haben dies dutzendfach dokumentiert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass diese gesetzeswidrige Methode in den Aufnahmen durch verschiedene Mitarbeitende durchgeführt wird.

Damit werden auch die Kläger Ziffern 2 und 3 persönlich als die Verantwortlichen für eine gängige – tierschutzrechtswidrige – Praxis genannt (sie sind diejenigen, die als Gesellschafter an den Gewinnen partizipieren), weshalb die fehlende ausdrückliche Namensnennung der Kläger nichts daran ändert, dass sie wegen der ihnen auch persönlich zugewiesenen Verantwortung von der Berichterstattung betroffen sind.

Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, weil diese deren Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und deren guten Ruf beeinträchtigt, nachdem dort ein erhebliches und gravierendes Fehlverhalten – tierschutzwidrige Tötungen und tierschutzwidrige Haltung der Kaninchen – vorgeworfen wird, was die Kläger in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert.

Eine den Betroffenen oder Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren oder strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 19).

  1. Für die Beklagten gelten die besonderen Sorgfaltsmaßstäbe der Presse, sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass schon per se keine Anwendung der Prinzipien der Verdachtsberichterstattung in Betracht kommt (so der Vortrag in der Verhandlung vor dem Senat).
  2. Der Begriff Presse ist weit und formal auszulegen; er kann nicht von einer – an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten – Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden (BVerfG NJW 1973, 1221 [1224]). Bei der Garantie der Pressefreiheit geht es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung (BVerfG NJW 1992, 1439). Die Pressefreiheit dient dabei der freien und individuellen Meinungsbildung (BVerfG NJW 2000, 1021 [1024]; BVerfGE 57, 295 [319] = NJW 1981, 1774). Die Presse beschafft Informationen, nimmt selbst Stellung und wirkt als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung (BVerfGE 20, 162 [174]). Die Presse hat die Aufgabe eines Wachhunds der Öffentlichkeit (BGH BeckRS 2018, 6861 Rn. 31), ihr kommt neben der Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (BVerfG BeckRS 2015, 54470 Rn. 16). Der Begriff der Pressefreiheit erfasst nicht nur periodische Druckwerke, sondern auch einmalig gedruckte Werke und insbesondere – schon wegen der praktisch unbegrenzten Verbreitung – Veröffentlichungen im Internet, jedenfalls wenn damit das Ziel einer Information der Öffentlichkeit verfolgt wird und ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet wird. Es ist maßgeblich darauf abzustellen, dass es um eine im Pressewesen tätige Person in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis geht (BVerfG NJW 1992, 1439 [1440]). Im Übrigen führt die Inanspruchnahme der Pressefreiheit dazu, dass die besonderen Pflichten beachtet werden, die sich aus der Wirkung der medialen Verbreitung ergeben (BGH NJW 1980, 1790 f.; Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 43). Schon für den sogenannten bloßen Laienjournalismus ist anerkannt, dass die Gewährleistung der Pressefreiheit konsequenterweise dazu führen muss, dass auch die presseüblichen Sorgfaltsmaßstäbe für solche Beiträge zu verlangen sind (vergleiche nur Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 43 m.w.N. zum Streitstand in Fn. 187).

Der Beklagte Ziffer 2 ist freier Journalist, allein schon deshalb gelten für ihn die besonderen Pflichten der Presse, zumal er als inhaltlich Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Pressebeitrag aufgetreten ist. Die Beklagte Ziffer 1 hat es sich zur Aufgabe gemacht, als deutschlandweite aktive Tierrechtsorganisation Missstände in Zucht-, Mast- und Schlachtbetrieben aufzudecken, originelle und provokante Kampagnen durchzuführen (https://www.T….de/sxxx). Die Satzung des Vereins sieht in § 2 Ziffer 1 die Gestaltung einer umfangreichen Öffentlichkeitsarbeit vor, insbesondere durch Schaffung eines Informationszentrums, Publikationen, Auftreten in den Medien, Halten von Vorträgen, sowie weiterer Maßnahmen zur wirksamen Aufklärung der Bevölkerung im Sinne des Tierschutzes, geregelt ist dort auch eine beharrliche Öffentlichkeitsarbeit (https://www.T….de/vxxx). Der streitgegenständliche Beitrag wurde über die Internetseite www.P….de verbreitet, bei dem es sich nach dem nicht bestrittenen (und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitigen) Vortrag der Kläger um eines der größten und reichweitenstärksten Presseportale in Deutschland handelt, über das eine große Verbreitung erreicht werden kann. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung – auch dies wurde nicht bestritten, ist also ebenfalls als unstreitig zugrunde zu legen – ausgeführt, dass sich auch aus der Aufmachung der Homepage der Beklagten mit zahlreichen Pressemitteilungen und aus dem bestehenden notwendigen Account beim sogenannten ots-Ticker mit dort gelisteten 105 Pressemitteilungen aus dem Auftreten der Beklagten Ziffer 2 der Charakter eines Presseorgans ergibt. Es kommt hinzu, dass die Beklagten für sich das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch nehmen (vergl. nur Blatt 31 LG Akte, Blatt 18 eAkte), indem zum Beispiel eine „Presseanfrage“ an das Landratsamt xxx gerichtet wurde (Anlage Ast 5), was umgekehrt dazu führt, dass sie sich auch an den für Massenkommunikatoren geltenden besonderen Sorgfaltspflichten festhalten lassen müssen (vergleiche hierzu nur Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 40 – 43).

  1. Entgegen dem Vortrag der Beklagten (den diese allerdings auch selbst wieder eingeschränkt hat; Blatt 14, 16 eAkte) gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur für die Berichterstattung über Straf- und Ermittlungsverfahren, sondern erfassen auch Berichterstattungen außerhalb dieses Bereichs, gelten insbesondere auch für Kritik an Unternehmen und die dafür Verantwortlichen.

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten auch für die Kritik an Unternehmen oder für die Berichterstattung über rechtswidriges Verhalten. Jedenfalls dann, wenn Indizien für ein rechtswidriges Verhalten beziehungsweise einen rechtswidrigen Zustand das überragende öffentliche Informationsinteresse begründen sollen, müssen die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung eingehalten werden, da die Mitteilung von Indizien, die auf ein rechtswidriges Verhalten hindeuten, letztlich nichts anderes ist, als die Berichterstattung über den Verdacht eines solchen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden deshalb nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung, sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26; BGH NJW 1977, 1288 [1289]; OLG Hamburg AfP 2008, 404 [406]; KG AfP 2007, 567; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149 Rn. 171). Diese bezwecken, den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen. Dieser Zweck greift auch ein, wenn es sich um ein Verhalten handelt, das geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen (OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149 Rn. 171).

  1. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Mitteilung schon keine Verdachtsberichterstattung enthält (und deshalb nicht an deren Grundsätzen zu messen ist), weil im Kern nur über wahre Tatsachen berichtet werde.
  2. Von einer bloßen Verdachtsäußerung ist auszugehen, wenn der Äußernde aus der maßgeblichen Perspektive des unbefangenen Durchschnittsrezipienten keinen feststehenden endgültigen Sachverhalt behauptet, sondern zu erkennen gibt, dass er diesen Sachverhalt lediglich für möglich hält, also eben bloß einen Verdacht hegt (BGH BeckRS 2014, 22647 Rn. 18 – Chefjustiziar). Erforderlich ist, dass sich die Äußerung auch wirklich als bloßer Verdacht darstellt und das Element des Verdachts nicht bloß vorgeschoben ist.

In Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung ist es einer Verdachtsäußerung immanent, dass die betreffende (Verdachts-) Tatsache gerade nicht als feststehend und bereits geklärt behandelt wird, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird. Weil jede Verdachtsäußerung zwangsläufig mit einer eigenen Bewertung der Beweismittel/Anknüpfungstatsachen verbunden sein dürfte, ist die Abgrenzung im Einzelfall nicht immer einfach. Maßgeblich ist, ob weniger die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten (inneren) Tatsache den Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (dann liegt eine Meinungsäußerung vor). Im letzteren Fall bleibt es dem Leser unbenommen, sich entweder nur an diese wenigen Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder aber sich dem gleichzeitigen Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, letztlich nicht zu verschließen und die Zweifelsfrage zu bejahen. Dabei kommt es dann auch nicht darauf an, ob die in den Raum gestellten Zweifel in der angegriffenen Berichterstattung als echte offene Frage formuliert sind oder keine Frage vorliegt, sondern eine eigene Äußerung. Vielmehr ist für die Abgrenzung relevant, dass nur deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt werden und die Äußerung von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibt (OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). Eine Verdachtsberichterstattung liegt nicht mehr vor, wenn die Tatsache als wahr und feststehend dargestellt wird. Der Wahrheitsgehalt fällt bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich der Äußernde nicht auf eine Verdachtsberichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (BVerfG NJW 2007, 2686 [2687]; BVerfG NJW-RR 2000, 1209 [1210]; BVerfGE 94, 1 [8]; BGH NJW 2008, 2262 [2266]).

Die beanstandete Äußerung muss dabei ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind (BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.05.2014, VI ZR 153/13 Rn. 13; BGH BeckRS 2014, 22647 Rn. 18 – Chefjustiziar).

  1. Die Pressemitteilung enthält nicht nur die unstreitig wahre Tatsache, dass die Beklagte Ziffer 1 im Mai 2022 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen erstattet hat, sondern der dieser Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt wird – auch und gerade beim Hauptvorwurf der tierschutzwidrigen Tötung – nur als Verdacht geäußert.

 

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass schon die Überschrift den Eindruck erweckt, dass hier der Vorwurf einer Tierquälerei im Sinne von § 17 TierschutzG erhoben wird, nachdem dort ausgeführt wird,

Kaninchen brutal totgeschlagen: Bildmaterial belegt Tierquälerei in größter Kaninchenzuchtanlage Deutschlands.

Schon bezüglich der Aussagen zu einer nicht artgerechten und tierschutzwidrigen Käfighaltung wird kein endgültig feststehender Sachverhalt geäußert, denn im Zusammenhang mit der Schilderung der dazugehörigen (als endgültig feststehend dargestellten) Anknüpfungstatsachen

 

tausende Kaninchen, die zusammengepfercht in engen Käfigen leben müssen, …

drücken sich die Gitterböden in die empfindlichen Pfoten der Tiere. Artgerecht ist das auf keinen Fall. …

 

Die Videobilder zeigen auch eine verdreckte Käfighaltung und, dass kranke sowie verletzte Tiere ganz offenbar nicht tierärztlich versorgt, sondern sich selbst überlassen werden.

wird angenommen, dass die

Tiere ganz offenbar nicht tierärztlich versorgt werden,

insoweit bezüglich der fehlenden tierärztlichen Versorgung also ein bloßer Verdacht geäußert. Der Beklagte Ziffer 2 hat diesen Verdacht zudem mit folgender Bewertung verschärft:

„Einzelne Tiere haben für die Verantwortlichen keinen Wert und deswegen ist es ihnen schlichtweg egal. Am Ende zählt nur die Masse und der Profit“

Auch die anschließenden Ausführungen zu den tierschutzwidrigen Tötungen stellen bestimmte Einzelsachverhalte zwar als endgültig dar (weißes Kaninchen, das mit einer Stange geschlagen wurde), äußern aber auch hier nur den Verdacht, dass

offenbar erkrankte Tiere tierschutzwidrig notgetötet wurden, …

davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt.

Aus dem Gesamtkontext der Aussage ergibt sich, dass jedenfalls bezüglich der gängigen Praxis tierschutzwidriger Nottötungen lediglich eine noch nicht endgültig feststehende Tatsache mitgeteilt wurde, hier gerade keine endgültige Gewissheit berichtet wurde.

 

Nachdem die Beklagte Ziffer 1 auch die Erhebung einer Strafanzeige mitteilt und in diesem Zusammenhang von der Empfehlung einer veganen Lebensweise die Rede ist, wonach

 

nur so … Tierquälerei wie diese nachhaltig beendet werden

kann, zudem der Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung und Tötung nebst einer dazugehörigen gängigen Praxis angeprangert wurde, ist insoweit auch der Verdacht einer Strafbarkeit der Verantwortlichen der Klägerin Ziffer 1 geäußert worden.

  1. Die Beklagten haben bei der Presseveröffentlichung die Vorgaben der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten.

Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB) (BVerfG NJW 2006, 207 [210 Rn. 44] – IM Sekretär – Stolpe; BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 18; BGH NJW-RR 2017, 98 [103 Rn. 38]).

  1. Über einen Unterlassungsantrag ist insoweit aufgrund einer Abwägung des Rechts des Anspruchsstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Anspruchsgegners auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 15).

Eine Berufung auf die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 18; BGH NJW-RR 2017, 98 [103 Rn. 38]; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10 Rn. 26 – IM Christoph). Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 18; BGH NJW-RR 2017, 98 [103 Rn. 38]). Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 18). Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 20; BGH NJW-RR 2017, 98 [103 Rn. 39]; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10 Rn. 26 – IM Christoph).

Der Bundesgerichtshof führt hinsichtlich der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren regelmäßig aus: Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründet. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 19).

Da die Beklagten die Kläger mit der Pressemitteilung und der dazugehörigen Strafanzeige ebenfalls des Vorliegens einer Straftat bezichtigen, sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

  1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass jedenfalls bezüglich der Verantwortlichkeit der Kläger Ziffern 2 und 3 keine hinreichenden Anhaltspunkte für deren Verantwortlichkeit mitgeteilt wurden, weshalb insoweit seitens der Beklagten die erforderliche journalistische Sorgfalt nicht eingehalten wurde und auch eine unzulässige Vorverurteilung erfolgte.

Es ist zwar davon auszugehen, dass eine tierschutzwidrige Haltung und die tierschutzwidrige Nottötung einen berichtenswerten Vorwurf von gravierendem Gewicht begründen (weshalb entsprechende Sachverhalte einer umfassenden Aufklärung durch die zuständigen staatlichen Stellen bedürfen), angesichts der Schwere des Vorwurfs bestanden jedoch hohe Anforderungen an die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, die die Beklagten nicht gewahrt haben.

So wird mit der Schlussfolgerung, dass

Am Ende nur die Masse und der Profit zählt

der Vorwurf einer nicht artgerechten Haltung und nicht ausreichenden tierärztlichen Versorgung der Tiere erhoben und begründet, indem ausgeführt wird,

Die Bilder zeigen tausende Kaninchen, die zusammengepfercht in engen Käfigen leben müssen. Dabei drücken sich die Gitterböden in die empfindlichen Pfoten der Tiere. Artgerecht ist das auf keinen Fall!“, … Die Videobilder zeigen auch eine verdreckte Käfighaltung und, dass kranke sowie verletzte Tiere ganz offenbar nicht tierärztlich versorgt, sondern sich selbst überlassen werden. Einige der Tiere haben zudem Kokzidien, eine Erkrankung des Magen-Darm-Trakts, die zu starkem Durchfall, Gewichtsverlust und letztlich zum Tod führen kann.

Auch hinsichtlich der Nottötungen wird – nach der Überschrift und dem textlichen Kontext, dass in solchen Fällen ein Kehlschnitt vorgeschrieben ist – der Vorwurf eines tierschutzwidrigen strafbaren Verhaltens erhoben, dies auch gegen die eigentlich Verantwortlichen der Klägerin Ziffer 1, also die Kläger Ziffern 2 und 3:

Die versteckten Aufnahmen haben dies dutzendfach dokumentiert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine gängige Praxis in dem Betrieb handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass diese gesetzeswidrige Methode in den Aufnahmen durch verschiedene Mitarbeitende durchgeführt wird.

Mit den Aussagen, dass es eine gängige Praxis sei, dass erkrankte Tiere tierschutzwidrig notgetötet werden, wird der bereits feststehende Sachverhalt geschildert, dass die Tötungen gegen § 17 TierschutzG verstoßen, da es danach für eine Strafbarkeit genügt, wenn einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Auch durch die gehäuften Verstöße – Tötungen, nicht artgerechte Haltung, fehlende Versorgung – wird dem objektiv unbefangenen Leser der Eindruck vermittelt, dass im Betrieb der Klägerin systematisch gegen das TierschutzG oder andere tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, die angesichts der Länge der Zeit (über Monate observiert und mit versteckter Kamera dokumentiert) sowie der festgestellten Häufigkeit (gängige Praxis) den Klägern Ziffern 2 und 3 bekannt war beziehungsweise von diesen gebilligt wurde und – so auch der Beklagtenvortrag – ein Organisationsverschulden anzunehmen sei.

Tatsächlich lassen die dokumentierten Videoaufnahmen keine Schlussfolgerung dahingehend zu, dass die Kläger Ziffern 2 und 3 Kenntnis von dem Verhalten der Mitarbeiter hatten oder sich gar an deren Handlungen beteiligt haben. Die Beklagten haben auch keine Anhaltspunkte oder Indiztatsachen für eine entsprechende Kenntnis, ein kennen müssen oder eine Beteiligung vorgetragen.

Damit fehlt es bezüglich einer Verantwortlichkeit der Kläger am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen und liegt eine nicht ausgewogene – vorverurteilende – Berichterstattung vor. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum insoweit für die Veröffentlichung nicht die Beantwortung der Presseanfrage der Beklagten durch das Landratsamt xxx abgewartet wurde, die bezüglich der tierschutzwidrigen Tötungen die Kläger entlastend mitgeteilt hat, dass das dort gezeigte Verhalten nicht den betriebsinternen Vorgaben entspricht. Insoweit ist auch nicht ausreichend sorgfältig recherchiert worden.

  1. Soweit sich aus den dokumentierten Videoaufnahmen eine nicht artgerechte Haltung, eine fehlende tierärztliche Versorgung und unzulässige Tötungen (die seitens der Kläger bestritten wurden) ergeben, die dann als solche wahr und deshalb als wahre Tatsachen hinzunehmen wären (was offenbleiben kann), führt dies nicht dazu, dass die Kläger den mit der Berichterstattung gegen sie erhobenen Verdacht hinnehmen müssen, dass sie hierfür persönlich und strafrechtlich verantwortlich sind. Aus den soeben unter a. und b. dargestellten Gründen liegt insoweit eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, die zudem auch wegen der fehlenden Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit als unzulässig anzusehen ist (dazu nachfolgend unter d.).

 

  1. Die Pressemitteilung unter ausdrücklicher namentlicher Nennung der Klägerin Ziffer 1 und unter einer insoweit identifizierenden Nennung der Kläger Ziffern 2 und 3 als Verantwortliche der Klägerin Ziffer 1 erfolgte unstreitig ohne die vorherige Einholung einer Stellungnahme der Kläger zu den in der Pressemitteilung geschilderten Vorwürfen. Schon allein deshalb besteht der Unterlassungsanspruch.
  2. Nach der hierzu ergangenen neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, damit dieser seinen Standpunkt äußern kann (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 20; BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 42; BGH, NJW-RR 1988, 733 [734] – VI ZR 35/87; BGH VersR 1965, 879 [881]). Die Vorwürfe, die Gegenstand der Berichterstattung werden sollen, sind dem Betroffenen konkret zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 Rn. 35 – Sächsische Korruptionsaffäre; BGHZ 132, 13 [25 f.]).

Die Einholung einer Stellungnahme ist auch dann nicht verzichtbar, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Falle einer Konfrontation mit dem konkreten Gegenstand der Berichterstattung die Vorwürfe lediglich im Sinne eines pauschalen Dementis zurückgewiesen hätte. Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird. Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen. Wird über ein laufendes Ermittlungsverfahren berichtet, wird es die notwendige publizistische Sorgfalt daher regelmäßig gebieten, der Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt, auch durch das Sichtbarmachen einer pauschalen Zurückweisung der Vorwürfe seitens des Beschuldigten entgegenzuwirken, wobei es der Presse freigestellt ist, auf welche Weise dies geschieht (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 24, 25).

Selbst eine Inhaftierung des Betroffenen und die fehlende Kenntnis des Strafverteidigers oder eines gegebenenfalls eingeschalteten Medienanwalts rechtfertigen es nicht, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Ein Vorrang des Informationsinteresses besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem Betroffenen eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 28).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird eine Kontaktierung jedoch dann für entbehrlich gehalten, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. OLG Köln, AfP 2011, 601 [604]; OLG Köln BeckRS 2015, 18155 Rn. 14 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597).

 

  1. Schon das Landgericht hat festgestellt, dass die Verfügungsbeklagten unstreitig vor der Veröffentlichung des Beitrags unstreitig keine Stellungnahme eingeholt haben, obwohl ihnen dies aufgrund der ebenfalls unstreitig einfachen Erreichbarkeit der Verfügungsklägerin Ziffer 1 (und damit auch der Kläger Ziffern 2 und 3 als deren Gesellschafter) per Mail problemlos möglich gewesen wäre. Die Beklagten haben danach keinerlei Bemühungen unternommen.
  2. Im Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht, wenn bereits ein – hier vorliegender – rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist. An die Entkräftung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR-BeckRS 2021, 40299 Rn. 34).

Die Berufung der Beklagten steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass eine zulässige Berichterstattung vorliegt, auch aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger ist diese unmittelbar herzuleiten, nachdem der Beklagte in einem Interview der TAZ vom 03.06.2021 ausgeführt hat:

„Die Einsätze haben feste Regeln. Alle Aktivisten tragen im Stall Schutzkleidung, vom Einweg-Overall bis zum Überschuh. Das Beweisvideo ist eine durchlaufende Aufnahme ohne Schnitte, damit Manipulationsvorwürfe ins Leere laufen. Per GPS wird der Ort, per ins Bild gehaltener Tageszeitung das Datum dokumentiert. Um eindeutig beweisen zu können, wo man ist, werden im Stall Unterlagen abgefilmt, Ohrmarken, bauliche Besonderheiten „Sachbeschädigungen und Einbrüche sind tabu, „aber Hausfriedensbrüche“, sagt P…, „sind in unseren Augen legitim“.

P… Organisation ist deutschlandweit aktiv und gibt sich furchtlos. Das hat auch mit ihren Anwälten für Straf- und Medienrecht zu tun. Juristische Gegenangriffe der Agrarwirtschaft versuchen sie, wirksam zu kontern. „Manchmal versucht wer, uns einzuschüchtern. Aber das beeindruckt uns nicht“, sagt er. Zum einen hätten die Landwirte vor Gericht selten Erfolg. Zum anderen brächten sie sich auch selbst in Bedrängnis, wenn vor dem Gericht eine Großdemo auflaufe.

Danach betrachten die Beklagten es als legitimes Mittel Straftaten zu begehen und stehen auf dem Standpunkt, dass auch juristische Gegenangriffe nicht beeindruckend seien. Die Beklagte Ziffer 1 hat im Übrigen selbst eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der die Untersagung einzelner Äußerungen im Zusammenhang mit der presserechtlichen Stellungnahme der Kläger begehrt wird. Auch aus dem jetzigen Beitrag im Netz ergibt sich eine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beklagte Ziffer 1 weiterhin namentlich berichten will.

  1. Es ist deshalb auch weiterhin vom Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen, die Berufung erinnert hiergegen auch nichts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision ist nicht eröffnet.

 

Fundstellen: MDR 2023, 636

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001529652