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OLG München bestätigt : SOKO Tierschutz e.V. und Friedrich Mülln haben durch die Mitteilung unwahrer Tatsachenbehauptungen einen Landwirt in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt – Die Tierschützer haben das Urteil durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültig akzeptiert.

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1) X Hof

– Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte –

2) Y

– Verfügungskläger und Berufungsbeklagter –

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte CSP Rechtsanwälte, Weststraße 33, 40597 Düsseldorf

gegen

1) SOKO Tierschutz e.V., vertreten durch d. Vorstand Friedrich Mülln, Gisela Walke, Brigit Kri-
schaft, Bodenehrstraße 20, 81373 München

– Verfügungsbeklagter und Berufungskläger –

2) Mülln Friedrich, Bodenehrstraße 20, 81373 München

– Verfügungsbeklagter und Berufungskläger –

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:

(…)

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Oberlandesgericht München – 18. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Puhm, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kober und die Richterin am Oberlandesgericht Huber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2026 folgendes

Endurteil

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.02.2026, Az. 021 O 3453/25, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verfügung wird mit folgender Maßgabe bestätigt:

1. Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 1) am Vorstand zu vollziehen ist, aufgegeben es zu unterlassen,

a) über die Verfügungskläger durch Nennung des Namens „Vor- und Nachname Y“
und/oder „Nachname Y“ und/oder des Ortes „Z“ und/oder Einblendung des
nachstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsstätte auf der (…)straße
(..) in Z im Zusammenhang mit der Haltung der Kaninchen im klägeri-
schen Kaninchenbetrieb, ihrem Zweck und den konkreten Haltungsbedingun-
gen identifizierend zu berichten,

(Einblendung)

b) über die Verfügungskläger zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbrei-
ten zu lassen:

  • aa) „Die Kontrolle des Amts war vorher bekannt, (…)“
  • bb) „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren.

wenn dies geschieht wie in dem am 23.09.2025 unter dem Titel „Das geheime Tierversuchslabor“ über den Instagram-Account soko_tierschutz unter https://www.(…) veröffentlichten und in Anlage CSP 5 wiedergegeben Videobeitrag.

II. Die Verfügungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:
A.
Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der den Verfügungsbeklagten eine identifizierende Berichterstattung sowie mehrere Äußerungen aus einem online veröffentlichten Beitrag über ihren Kaninchenbetrieb untersagt werden sollen.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 06.02.2026 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit vorgenanntem Endurteil seine mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verfügung bestätigt, mit der den Verfügungsbeklagten die identifizierende Berichterstattung sowie das Verbreiten zweier darin enthaltener Äußerungen untersagt wurde, soweit es geschieht wie in dem am 23.09.2025 unter dem Titel „Das geheime Tierversuchslabor“ auf dem Instagram-Account der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Beitrag. Das Urteil ist den Verfügungsbeklagten am 06.02.2026 zugestellt worden.

Gegen dieses Endurteil haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.04.2026 und 27.04.2026 begründet. Auf die Schriftsätze wird Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen (Schriftsatz vom 24.04.2026, Bl. 9 OLG-Band):

  • 1. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.02.2026 wird aufgehoben.
    2. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 30.10.2025 wird aufgehoben.
    3. Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt

abgewiesen.

Die Verfügungskläger beantragen (Schriftsatz vom 26.02.2026, Bl. 5 OLG-Band, und Protokoll
vom 28.07.2026),

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Berufungserwiderung vom 15.05.2026 und den in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2026 konkretisierten Antrag Bezug genommen. Der Senat hat am 28.07.2026 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und die Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und der Verbreitung zweier darin enthaltener Äußerungen verurteilt, wenn es geschieht wie in dem streitgegenständlichen Beitrag mit dem Titel „Das geheime Tierversuchslabor“ auf dem Instagram-Kanal der Verfügungsbeklagten.

I.
Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ausreichend bestimmt. Die Verfügungskläger beantragen das Unterlassen der identifizierenden Berichterstattung unter Angabe des Namens „Vor- und Nachname Y“ und/oder „Nachname Y“ und/oder des Ortes „Z“ und/oder
Einblendung des Luftbildes der Betriebsstätte auf der (…)Straße (…) in Z. Dabei ist der Begriff der identifizierenden Berichterstattung ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff, dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig und deshalb als Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten Titulierung unbedenklich ist (BGH, Urteil vom 21.11. 2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 9). Das Unterlassungsbegehren ist ausdrücklich auf das in Anlage CSP5 beigefügte Video beschränkt. Nur diese konkrete Verletzungshandlung (einschließlich kerngleicher Verstöße) ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

II.
Die Verfügungskläger haben einen Anspruch auf Unterlassung der sie identifizierenden Berichterstattung, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (wobei sich auf den letztgenannten Artikel allein der Verfügungskläger zu 2) berufen kann), weil die Verfügungsbeklagten sie durch die Mitteilung unwahrer Tatsachenbehauptungen in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt haben. Da § 824 Abs. 1 BGB in seinem Anwendungsbereich zwar lex specialis zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB ist, aber nicht den Anspruch aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdrängt (vgl. MüKoBGB/Wagner, § 824 Rn. 5), kann offen bleiben, ob der Anspruch auch aus § 824 Abs. 1 BGB abgeleitet werden kann.

1. Die zutreffende Erfassung des Informationsgehalts des Videobeitrags ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung seines Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 10 m.w.N.).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt entnimmt der Zuschauer dem Beitrag, dass die Verfügungskläger in Z bei Augsburg neben einem Biobetrieb für Erdbeeren und Soja ein „Tierversuchslabor“ unterhalten, in dem eine große Menge an Kaninchen in Gitterboxen aus Stahl gehalten werden. Der Zuschauer erfährt, dass die Kaninchen in ihren Körpern Antikörper bilden sollen, weshalb ihnen fixiert in einer Apparatur Spritzen verabreicht werden. Nach wenigen Wochen werden sie dann betäubt und bis zum Tod entblutet, um das Blut Pharmafirmen zur Verfügung zu stellen. Wofür das Blut in der Pharmaindustrie verwendet wird, erfährt der Zuschauer nicht.

Der Videobeitrag lässt den Zuschauer darüber hinaus wissen, dass es sich bei den sog. Tierversuchen um ein großes Geschäft handle. Bereits eingangs wird in dem Beitrag ein Foto des Verfügungsklägers zu 2) eingeblendet, wobei seine Augen mit € – Zeichen verdeckt werden. Die Passage wird mit den Worten kommentiert, dass das gegenüber dem Biohof „noch lukrativere Geschäft“ mit den Kaninchen „geheim gehalten“ werde, und dass der Umsatz millionenstark sei. Pro Jahr würden zehntausende Tiere durch Entblutung sterben.

Der Zuschauer erfährt, dass das Videomaterial von einem Undercover-Ermittler angefertigt wurde, den die Verfügungsbeklagten in den Betrieb der Verfügungskläger eingeschleust haben. Das Bildmaterial dokumentiert aus der Sicht des Zuschauers, dass die Kaninchen über das für den eigentlichen Geschäftsbetrieb hinaus notwendige Maß schlecht behandelt werden. Nicht nur sind die Gitterboxen, in denen die Kaninchen gehalten werden, eng und
sehen als Beschäftigung nur ein kleines Stück Holz vor. Darüber hinaus sieht der Zuschauer auf dem Video, wie Kaninchen an den Ohren gehalten und in Käfige geworfen werden. Zum Zwecke der Immunisierung werden die Tiere in eine Apparatur „eingezwängt“. Der Zuschauer versteht den Beitrag dahingehend, dass das kommentierte Video die Zustände im Betrieb der Verfügungskläger zutreffend abbildet. Er geht darüber hinaus davon aus, dass es sich bei den gezeigten Abläufen um die normalen Zustände in diesem Betrieb handelt. Denn die Vorgänge werden im Präsens geschildert und als gewöhnlich und sich ständig wiederholend dargestellt („Die Tiere kommen an und werden brutal in die Käfige geworfen. Dann wieder Gewalt. Die Tiere sollen in ihrem Körper Antikörper bilden. Dazu erhalten sie eingezwängt in eine Apparatur Spritzen.“). Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Zuschauer erfährt, dass regelmäßig Nachschub an Tieren aus großen Kaninchen-Zuchtanlagen komme.

Der Videobeitrag zeigt auch Bilder vom Leerpumpen der Kaninchen, die dahingehend kommentiert werden, dass nicht erkennbar sei, dass die Betäubung der Tiere überprüft werde. Die eingeblendeten Kaninchen würden beim Ausbluten deutliche Reaktionen zeigen. Auch wenn die Formulierung „nicht erkennbar“ für sich genommen auf einen bloßen Verdacht hindeuten könnte, versteht der Zuschauer sie nicht in diesem Sinne. Denn ihm wird gleichsam als Beleg für die unzureichende Betäubung ein Kaninchen präsentiert, das während des Ausblutens vermeintlich zuckende Bewegungen macht. Auch wenn im Video eingeblendet wird, dass die Aufnahme in fünffacher Geschwindigkeit abgespielt wird, geht der Zuschauer davon aus, dass er einen von dem Undercover-Ermittler gefilmten Beleg für ein Bewusstsein des Kaninchens während des Entblutens sieht. Der Wortkommentar weist den Zuschauer darauf hin, dass nicht alle Tiere die „Käfigfolter“ ertrügen. Es wird mitgeteilt und mit Bildern unterfüttert, dass behinderte und kranke Tiere
in den Käfigen leiden würden. In diesem Zusammenhang wird der Zuschauer darüber informiert, dass „die Kontrolle des Amts“ vorher bekannt gewesen sei, weshalb ein Mitarbeiter dem Undercover-Ermittler erklärt habe, dass ein krankes Kaninchen wegen der anstehenden Kontrolle entsorgt werden müsse. Der unvoreingenommene Zuschauer entnimmt der Passage zwei Informationen: Durch den Hinweis darauf, dass „auch hier wieder“ Kontrollen vorher bekannt gewesen seien, geht der Zuschauer davon aus, dass im Betrieb der Verfügungskläger im Zeitraum der Tätigkeit des Undercover-Ermittlers zumindest eine amtliche Kontrolle stattgefunden habe, über die der Betrieb vorher informiert war. Darüber hinaus geht der Zuschauer davon aus, dass der gefilmte Mitarbeiter eine entsprechende Erklärung abgegeben und ein beanstandungswürdiges Kaninchen im Vorfeld der Kontrolle getötet habe. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten beschränkt sich die Botschaft aus Sicht des Zuschauers nicht nur auf den zweiten Aspekt.
Am Ende des Beitrags erfährt der Zuschauer, dass es für die Pharmaindustrie „Alternativen ohne Leid“ gebe, „die bei Menschen sogar besser funktionieren“ würden. Näheres zu den Alternativen und dem Einsatz beim Menschen wird nicht mitgeteilt. Der Zuschauer versteht die Passage daher dahingehend, dass es aktuell bereits pharmazeutische Stoffe gibt, die für denselben Zweck beim Menschen eingesetzt werden können, dort sogar bessere Ergebnisse erzielen und keine Immunisierung von Kaninchen nötig machen.

Der Beitrag schließt mit dem Hinweis darauf, dass die Verfügungsbeklagten „vor der Veröffentlichung Strafanzeige erstattet“ hätten.
Die Verfügungskläger, insbesondere der eingangs mit Foto und € – Zeichen in den Augen abgebildete und namentlich genannte Verfügungskläger zu 2), werden aus Sicht des Zuschauers als die Verantwortlichen für diesen Betrieb präsentiert. Dadurch, dass die dokumentierten Vorgänge, insbesondere der grobe Umgang mit den Kaninchen und deren (vermeintliche) Reaktionen beim Ausbluten, nicht als Einzelfälle oder bloßes Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter, sondern als der reguläre Betriebsablauf dargestellt werden, schreibt der Beitrag aus Sicht des Zuschauers den Verfügungsklägern die Verantwortung für die geschilderten Vorgänge zu. Der Zuschauer versteht den Beitrag daher dahingehend, dass die Verfügungskläger ihren Betrieb so organisiert haben, dass die beschriebenen Abläufe und Vorfälle üblich und an der Tagesordnung sind. Der Zuschauer geht deshalb davon aus, dass die Verfügungskläger die in dem Video beschriebenen Zustände kennen und billigen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger und des Landgerichts wird in Bezug auf die Verfügungskläger durch den streitgegenständlichen Beitrag nicht nur der Verdacht transportiert, die anhand der Aufnahmen geschilderten Zustände seien üblich bzw. in Bezug auf die Verfügungskläger stehe ein strafbares Verhalten im Raum. Vielmehr wird durch die Darstellung im Gesamtzusammenhang eine Verantwortung in Form von Kenntnis und Duldung der als üblich dargestellten Abläufe in Bezug auf die Verfügungskläger als feststehend behauptet. Dem Hinweis darauf, dass die Verfügungsbeklagten vor der Veröffentlichung Strafanzeige erstattet hätten, entnimmt der Zuschauer nicht, dass sich die Verfügungsbeklagten bezüglich der geschilderten tatsächlichen Umstände sowie der Verantwortung der Verfügungskläger hierfür noch unsicher wären, sondern dass die Verfügungsbeklagten die geschilderten Umstände rechtlich für strafbar halten. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind daher vorliegend nicht anwendbar. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass – die Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung unterstellt – das landgerichtliche Urteil keine Fehler erkennen lässt. Insbesondere geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Verfügungsbeklagten in diesem Fall die Verfügungskläger im Vorfeld des Videobeitrags nicht ordnungsgemäß mit den Vorwürfen konfrontiert hätten.

2. Die Verbreitung des Videos greift in den Schutzbereich des Unternehmerpersönlichkeitsrechts bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger ein. Betroffen ist ihr sozialer Geltungsanspruch und ihr guter Ruf. Denn die Filmaufnahmen, die eine Massentierhaltung dokumentieren und die Misshandlung von Tieren zeigen, sind geeignet, das Ansehen und den Ruf der Verfügungskläger in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Sie stehen insbesondere im Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung des Verfügungsklägers zu 2) als Bio-Landwirt. Darüber hinaus würde das beanstandete Video – unabhängig von der Frage einer eventuellen Subsidiarität gegenüber einer Haftung nach § 824 BGB – auch das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Verfügungskläger am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berühren. Denn die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 16 m.w.N.).

3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch rechtswidrig. Das von den Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Verfügungskläger am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen nicht.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als offene Tatbestände liegt ihre Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 = NJW 2020, 45, 46 f., Rn. 20 m.w.N.).

b) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil.

aa) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. zur st. Rspr. des BVerfG bspw. Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, NJW
2021, 1585 Rn. 20 m.w.N.; zur Rechtsprechung des BGH etwa Urteile vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 41; vom 03.02.2009 – VI ZR36/07, AfP 2009, 137 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

bb) Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BVerfG, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
Allerdings genießen auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit jedenfalls dann, wenn sie – wie vorliegend – der Meinungsbil-
dung dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.01.1999 – 1 BvR 1274/92, juris Rn. 25 m.w.N.). Nur Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, wird vom Schutzbereich des Grundrechts von vornherein nicht erfasst
(BVerfG, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

cc) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, enthält der streitgegenständliche Beitrag überwiegend Tatsachenbehauptungen. Denn er verfolgt sichtlich den
Zweck, dem Zuschauer die von dem Undercover-Ermittler vorgefundenen Missstände tatsächlicher Natur (enge Käfige, Werfen der Kaninchen in die Käfige, Immunisierung der Kaninchen in engen Apparaturen, Ausbluten der Kaninchen unter Betäubung, unterlassene Kontrolle der Betäubung, Entsor-gung kranker Kaninchen vor angekündigter Kontrolle) zu präsentieren. Soweit das Video auch wertende Elemente enthält (“triste Käfigbatterien“, „traurige Kaninchenaugen“, „brutal“, „Gewalt“, „Käfigfolter“, „sogar besser funktionieren“), treten diese demgegenüber in den Hintergrund.

dd) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahr- heitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 19 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873 Rn. 16 m.w.N.).

Selbst wenn man den Beitrag der Verfügungsbeklagten insgesamt als Meinungsäußerung einordnen wollte, wäre im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 35 m.w.N.).

c) Dies zugrunde gelegt fällt die Abwägung vorliegend zugunsten der Verfügungskläger aus.

aa) Zwar können sich die Verfügungsbeklagten auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse berufen. Denn die Haltung und der Umgang mit tausenden von Kaninchen pro Jahr zum Zwecke der Herstellung von Medikamenten ist nicht nur für Tierschutz-Aktivisten, sondern für die breite Öffent-lichkeit von Interesse. Auch die umfangreiche Parallelberichterstattung auf ZDF und ARD belegt das erhebliche Berichtsinteresse an den geschilderten Vorgängen.

bb) Zugunsten der Verfügungsbeklagten spricht auch, dass auch hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 2) nur die Sozialsphäre betroffen ist, also der Bereich des beruflichen Wirkens, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 – VI ZR 261/10, GRUR 2012, 425 Rn. 16 m.w.N.).

cc) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss und bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 16 m.w.N.).

dd) Auf den zuletzt genannten Punkt können sich die Verfügungsbeklagten vorliegend jedoch nur eingeschränkt berufen. Denn sie haben die von ihnen in Bezug auf die Verfügungskläger behaupteten Tatsachen, soweit sie von letzteren wirksam bestritten wurden, nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen:

(1) Dass in dem Betrieb der Verfügungskläger jährlich tausende Kaninchen in engen Stahlkäfigen gehalten, immunisiert und schließlich durch Ausbluten
getötet werden, stellen die Verfügungskläger nicht in Abrede. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Videobeitrag den Zuschauer zutreffend informiert.

(2) Soweit die Verfügungskläger die in dem Video konkret gezeigte grobe Behandlung der Kaninchen durch Werfen in die Käfige mit Nichtwissen bestreiten, ist dieses Bestreiten unzulässig. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich oder unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 47. Aufl., § 138 Rn. 19). Die Verfügungskläger haben vorliegend nicht dargetan, dass sie sich in ihrem Betrieb um Aufklärung bemüht haben, ob die von den Verfügungsbeklagten gefilmten Vorfälle stattgefunden haben und welche Mitarbeiter hierfür verantwortlich waren. Die Verletzung ihrer Informationspflicht hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 123/20, NJW 2021, 3464 Rn. 24). Auch insoweit ist daher von einer zutreffenden Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagten auszugehen.

(3) Zulässig bestritten haben die Verfügungskläger jedoch, dass es sich beim Halten an den Ohren und dem Werfen der Kaninchen in die Käfige um übliche Vorgänge handele. Sie haben diesbezüglich vorgetragen, dass ein solches Verhalten von Mitarbeitern nicht den Betriebsanweisungen entspreche und von ihnen zu keiner Zeit geduldet würde. Die Verfügungsbeklagten haben ihre gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Sie tragen zwar vor, dass es sich bei den gezeigten Vorfällen um die regulären Abläufe speziell bei dem Vorarbeiter Ali und dem Mitarbeiter Andreja handele, und dass insgesamt 61 weitere Szenen dokumentiert sowie zahlreiche weitere von ihrem Undercover-Ermittler beobachtet worden seien. Keine dieser behaupteten Szenen wird jedoch näher beschrieben oder glaubhaft gemacht. Dies geht zu ihren Lasten, da sie gemäß der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Glaubhaftmachungslast für die von ihnen aufgestellte ehrenrührige Behauptung tragen. Soweit die Verfügungsbeklagten sich in der Berufungsbegründung (dort Seite 12) auf eine „eidesstattliche Versicherung“ des Undercover-Ermittlers beziehen und diese im Wortlaut angeben, ist diese nicht unterschrieben und wird nicht vorgelegt. Sie würde im Übrigen auch allenfalls ein einmaliges Werfen von Kaninchen bei der Verteilung auf Käfige belegen. Auch die mit Schriftsatz vom 16.07.2026 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin (…) (Anlage N1) führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob die Unterschrift auf der eidesstattlichen Versicherung von der Zeugin selbst stammt, was die Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 27.07.2026 bestritten haben, enthält die Erklärung nur Stichpunkte, denen für das hiesige Verfahren kein Erkenntniswert entnommen werden kann. Insbesondere lässt sich der Angabe „Gewaltsames Ziehen an Ohren, Schwanz, Nacken/Rückenbereich“ nicht entnehmen, dass es sich hierbei um die regulären Abläufe im Betrieb der Verfügungskläger handelt.

(4) Soweit die Verfügungsbeklagten behaupten, die Betäubung der Kaninchen werde während des Ausblutens nicht kontrolliert, was daran zu sehen sei, dass Kaninchen körperliche Reaktionen zeigen würden, haben sie auch diesen, von den Verfügungsklägern in zulässiger Weise bestrittenen Vortrag, nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungskläger haben vorgetragen, dass es keinen einzigen Fall gebe, in dem Kaninchen ohne ausreichende Betäubung Blut entnommen worden sei. Sie machen geltend, dass es sich bei dem auf dem Video wahrnehmbaren Zucken der Kaninchen nicht um körperliche Reaktionen handele, die auf eine unzureichende Betäubung hinweisen würden. Etwaige Muskelreflexe stünden nicht in einem Zusammenhang mit dem behaupteten Bewusstsein der Tiere. Vielmehr würde ein solcher Eindruck nur deshalb entstehen, weil das Filmmaterial in fünffacher Geschwindigkeit abgespielt werde. Dem haben die Verfügungsbeklagten nur entgegengehalten, dass in dem streitgegenständlichen Beitrag ein Hinweis auf den Zeitraffer im Bild erfolge. Sie haben aber nicht glaubhaft gemacht, dass die gefilmten Kaninchen tatsächliche Anzeichen von Bewusstsein beim Ausbluten gezeigt haben. Das Video selbst reicht als Glaubhaftmachung nicht aus. Auch wenn der Verfügungsbeklagte zu 2) diesbezüglich an Eides statt versichert hat (Anlage AG 13), dass der Videobeitrag nicht mit Hilfe von KI erstellt oder bearbeitet worden sei, belegt er nicht das behauptete Bewusstsein der Kaninchen. Die Verfügungsbeklagten räumen ausdrücklich ein, dass das Originalmaterial geschnitten und in fünffacher Geschwindigkeit abgespielt wurde. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, die Wahrheit der Behauptung der Verfügungsbeklagten allein anhand des streitgegenständlichen Videobeitrags zu beurteilen. Weitere Mittel der Glaubhaftmachung wurden von den Verfügungsbeklagten nicht vorgelegt. Insbesondere liegt weder eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Undercover-Ermittlers noch das Original-Filmmaterial vor. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie die Glaubhaftmachungslast für die von ihnen aufgestellte ehrenrührige Behauptung tragen.

(5) Soweit die Verfügungskläger mit Nichtwissen bestreiten, dass ein Mitarbeiter der Verfügungskläger gegenüber dem Undercover-Ermittler erklärt habe „Wir haben morgen Kontrolle, wir müssen dieses Kaninchen wegnehmen“, ist ihr Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil sie nicht vorgetragen haben, dass und in welcher Weise sie sich in ihrem Betrieb um Aufklärung bemüht haben. Auf die obigen Ausführungen unter (2) wir Bezug genommen. Was dagegen den Vorwurf der Entsorgung beanstandungswürdiger Kaninchen im Vorfeld einer angekündigten Kontrolle durch das Amt angeht, haben die Verfügungskläger vorgetragen, dass im Zeitraum der Tätigkeit des Undercover-Ermittlers in ihrem Betrieb keine Kontrollen durch das Veterinäramt stattgefunden hätten. Zwischenzeitlich behaupten dies auch die Verfügungs- beklagten nicht mehr. Soweit die Verfügungsbeklagten anführen, es habe möglicherweise eine interne Überprüfung, eine Überprüfung anderer Betriebsteile oder eine Lebensmittelkontrolle stattgefunden, wären diese Kontrollen – abgesehen davon, dass auch sie nicht glaubhaft gemacht sind – kein Beleg für die im Video behauptete Kontrolle des dort gezeigten Betriebs der Verfügungskläger durch das „Amt“. Der Zuschauer wird demnach unzutreffend über die Durchführung einer amtlichen Kontrolle, die vorher angekündigt gewesen sein soll, informiert.

(6) Soweit die Verfügungsbeklagten schließlich in dem Beitrag behaupten, es gebe pharmazeutische Alternativen ohne Tierleid, haben sie auch dies nicht glaubhaft gemacht. Da die Behauptung, die Verfügungskläger würden an der Immunisierung von Kaninchen ohne Notwendigkeit und aus reiner Profitgier festhalten, ehrenrührig ist, tragen die Verfügungsbeklagten aber auch für diese Behauptung die Glaubhaftmachungslast. Die Verfügungskläger haben unter Berufung auf die Stellungnahmen der Firmen (…) und (…) vorgetragen, dass es derzeit noch keine tierfreie Alternative zur Gewinnung polyklonaler Antikörper – also Antikörper aus tierischem Blut – gebe. Die polyklonalen Antikörper würden zur Herstellung eines dringend benötigten und lebensrettenden Medikaments, etwa in der Transplantationsmedizin und zur Heilung von Leukämie, benötigt. Es gebe in Europa kein zugelassenes, nicht auf polyklonalen Antikörpern basierendes Medikament, das das Medika- ment G. der Firma (…) ersetzen könne. Die Verfügungsbeklagte behaupten demgegenüber nur pauschal, dass im Bereich der Antikörpergewinnung zu großen Teilen auf Tierversuche verzichtet werden könne. Soweit die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 22.01.2026 zu angeblichwissenschaftlich belegten Alternativen zu G. vortragen, lässt sich diesem Vortrag weder entnehmen, woher die Informationen stammen, noch dass die dort angeführten Medikamente auf Basis monoklonaler Antikörper denselben Einsatzbereich wie G. haben. Darüber hinaus ist der Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher auch an dieser Stelle von einer unzutreffenden Information des Zuschauers auszugehen.

ee) Außerdem ist hinaus im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Darstellung der Vorgänge in dem streitgegenständlichen Videobeitrag zulasten der Verfügungskläger nicht ausgewogen ist. So wird durch die Bezeichnung des Betriebs als „Tierversuchslabor“ nach dem laienhaften Verständnis des Durchschnittszuschauers suggeriert, es würden Experimente an den Kaninchen durchgeführt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Denn das Blut der getöteten Kaninchen dient der Herstellung eines erprobten Medikaments, das zur Behandlung lebensbedrohlicher Krankheiten eingesetzt wird. Würde der Zuschauer diese Information erhalten, würde er die Verfügungskläger und das von ihnen betriebene Geschäft möglicherweise günstiger bewerten als ohne einen solchen Hinweis.

ff) Hinzu kommt, dass der Instagram-Kanal der Verfügungsbeklagten einen nicht unerheblichen Verbreitungsgrad erzielt.

gg) In der Gesamtabwägung müssen es sich die Verfügungskläger nicht gefallen lassen, dass wie in dem streitgegenständlichen Beitrag geschehen identifizierend über sie und ihren Betrieb berichtet wird. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man einzelne Äußerungen in dem Videobeitrag als Meinungsäußerungen einstufen wollte. Denn auch insoweit fällt, wie bereits oben dargestellt, der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile maßgeblich ins Gewicht. Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgehen wollte, dass die Wahrheit der – allerdings gleichwohl als feststehend – behaupteten Tatsachen im Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss war, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Verfügungsbeklagten haben weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie die ihnen ob-
liegenden Pflichten zur sorgfältigen Recherche eingehalten haben. So ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wie die Recherche durch den Un-dercover-Ermittler im Betrieb der Verfügungskläger abgelaufen ist, welche Maßnahmen die Verfügungsbeklagten ergriffen haben, um die Authentizität der Angaben und Videoaufnahmen des Undercover-Ermittlers zu überprüfen und dass sie die Verfügungskläger vor Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert hätten. Die Verfügungsbeklagten können sich hier nicht darauf zurückziehen, dass sie als Tierschutzverein nicht an presserechtlichen Maßstäben gemessen werden dürfen. Auf die zutreffenden und sorgfältig begrün-deten Ausführungen des Landgerichts auf Seiten 19/21 seines Endurteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4. Der rechtswidrige Eingriff in die Rechte der Verfügungskläger begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Die Verfügungsbeklagten haben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und halten den angegriffenen Videobeitrag nach wie vor für zulässig.

III.

Die Verfügungskläger haben auch einen Anspruch auf Unterlassung, in Bezug auf die Verfügungskläger zu behaupten, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Die Kontrolle des Amts war vorher bekannt“ und „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“, wenn es geschieht wie in dem streitgegenständlichen Videobeitrag.

1. Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags zu 4) ist ebenfalls eine identifizierende Berichterstattung. Mit dem Antrag haben die Verfügungskläger zwei Einzeläußerungen aus dem Kommentar zu dem Video herausgegriffen. Auch wenn die Einzeläußerungen isoliert gesehen die Verfügungskläger nicht zu erkennen geben, sind sie durch den sonstigen Inhalt des Videos, insbesondere die Bildnisse des Verfügungsklägers zu 2) und der Betriebsanlagen, in einer die Verfügungskläger identifizierenden Weise erfolgt.

2. Beide Äußerungen sind rechtlich als unwahr zu behandeln: Bezüglich der ersten Äußerung behaupten die Verfügungsbeklagten die Wahrheit selbst nicht mehr, bezüglich der zweiten Äußerung haben die Verfügungsbeklagten die Wahrheit ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.

C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Endurteil des Senats bereits mit Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 13).

Die Entscheidung ist rechtskräftig und durch Abgabe einer Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten auch endgültig.