01. August 2019
Privatverkauf einer Bootleg-CD bei Ebay überschreitet einen Streitwert von 3.000 nicht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2019 Az. I-20 W 1/19
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2018 geändert.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Kosten werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden nicht erstattet.
Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Unterlassung, wobei bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch deren vorläufiger Charakter zu berücksichtigen ist.
Dieses Interesse ist auch im Hinblick auf die Berühmtheit der Antragstellerin sowie die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Gründe als gering anzusetzen. Dafür, dass der Antragsgegner gewerblich oder auch nur mehr als einmal Waren der fraglichen Art vertreibt, ist nichts vorgetragen. Es handelte sich nur um ein Vervielfältigungsstück. Die Gefahr der Wiederholung war damit gering. Abschreckungsgesichtspunkten dient die Streitwertfestsetzung nicht (BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 42 - Tannöd).