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Ärzte gegen Tierversuche e.V. rechtskräftig zur Unterlassung und Schadenersatzpflicht verurteilt, weil der Verein Tatsachenbehauptungen verbreitet hat, deren wissenschaftliche Richtigkeit er vor Gericht nicht belegen konnte.

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

(…)

Kläger

 

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:

CSP Rechtsanwälte, Weststr. 33, 40597 Düsseldorf,

 

gegen

 

den Ärzte gegen Tierversuche e.V., vertreten durch den Vorstand, Lustheide 85, 51427 Bergisch Gladbach,

Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigte: (…)

 

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2026 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Eßer da Silva, die Richterin am Landgericht Mateja und den Richter Kasper

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen, über die Klägerinnen zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
  1. „kranke Kaninchen erhielten keine ausreichende medizinische Versorgung“

  1. „Die Tiere werden zur Antikörperproduktion genutzt, obwohl längst tierversuchsfreie Verfahren zur Verfügung stehen.“

wenn dies geschieht wie in der am 24.09.2025 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“

verbreiteten Wortberichterstattung und nachstehend wiedergegeben:

„Zitat wurde entfernt“

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2026 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Handlungen nach dem Tenor zu Ziffer I. zukünftig noch entsteht.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 18,2 % und der Beklagte zu 81,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte zu 69,2 %, diejenigen der Klägerin zu 2) in voller Höhe. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

  1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung am Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,

 

 

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.832,01 € zzgl. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden, der ihnen durch Handlungen gem. Ziffer 1 zukünftig noch entsteht, zu ersetzen.

 

 

 

 

 

(…)

Volltext: https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/28_O_387_25_Urteil_20260902.html