Tenor:
- Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2020 – 28 O 267/17 – teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen dabei insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, verurteilt, es zu unterlassen
- über die Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a)
„Für A übernimmt B die Predigten in C.“;
b)
„Allabendlich werden in der Villa D über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.“;
- über den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a)
„Mehr noch, A Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.“;
b)
„Für die F kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“;
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und abrufbar auf der Internetseite Internetadresse 1 am 05.07.2017 unter dem Link Internetadresse 2 und im Verfahren auf USB-Stick als Anlage K 2 (AH I) zu den Akten gereicht.
- Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger zu 2) 934,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017 zu zahlen.
- an den Kläger zu 1) 355,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017 zu zahlen, jedoch unter Berücksichtigung auch von etwaigen Zahlungen des Klägers zu 2) insgesamt nicht mehr als 412,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien streiten vorliegend um vermeintliche Unterlassungsansprüche der beiden Kläger wegen verschiedener Äußerungen bzw. wegen der Ausstrahlung von Filmaufnahmen aus einem Gottesdienst des Klägers zu 2) sowie um Ersatz von Abmahnkosten, dies im Nachgang an einen Fernsehbeitrag der Beklagten unter dem Titel „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ in der Sendung „H“ vom 04.07.2017. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 06.11.2020 (Bl. 464 ff. d.A.) Bezug genommen sowie den einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger vom 19.11.2020 (Bl. 501 ff. d.A.) zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 16.12.2020 (Bl. 529 f. d.A.). Der diesem Beschluss zugrundeliegende Tatbestandsberichtigungsantrag hat zum einen die im unstreitigen Teil des angefochtenen Urteils erfolgte Darstellung eines (angeblich unstreitigen) „Zusammenhangs“ der vom Klageantrag zu I. 1. (gemäß der Bezifferung im Tatbestand des angefochtenen Urteils) betroffenen Predigt des Klägers zu 1) „mit der Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen“ bzw. die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung dazu dann thematisierte Frage der (angeblich unstreitigen) inneren Einstellung des Klägers zur fehlenden Gebotenheit der weltlichen Strafverfolgung der Täter aus Zeiten der G zum Gegenstand. Die Kläger haben gerügt und rügen auch weiterhin, beides ausreichend bestritten zu haben. Zum anderen hat der Antrag die Umstände der Zurückweisung der Reporter vor Ort durch die Diakone bzw. deren Zuständigkeiten betroffen. Ergänzt sei zudem, dass das in dem streitgegenständlichen Fernsehbeitrag angesprochene und von den E Behörden damals verhängte neunjährige Einreiseverbot zu Lasten des Klägers zu 1) von einem E Gericht im Jahr 2014 als rechtswidrig erkannt und aufgehoben wurde. Das vom Klageantrag zu I. 1. betroffene Zitat des Klägers zu 1) stand in der Predigt seinerzeit zudem im nachstehend eingeblendeten Kontext:
Wegen der weiteren Einzelheiten einer an die „Brüder und Schwestern in C“ gerichteten Email des Klägers zu 1) vom 31.12.2004 wird im Übrigen auf die Ablichtung dieser Email in Anlage K 10, Bl. 202 d.A. Bezug genommen. In dieser Email, in der u.a. die Vergangenheit der G als „“terroristisches System“ und ein Konzentrationslager“ bezeichnet, aber auch eine vor Ort in den Gesprächen geäußerte Bitte des Klägers zu 1) um Geduld und Vergebung angesprochen wurde, ging es u.a. darum, dass man dem Kläger zugetragen habe, dass es für Betroffene „unerträglich“ sei, wenn Herr K weiterhin Leitungsaufgaben in der Gemeinschaft ausübe. Der Kläger zu 1) betonte, dass sich „besonders die erste Generation, die mit Verantwortung“ trage, „tief darunter beugen“ müsse, auch wenn „ …uns allen… bekannt (sei), dass nichts aus böser Absicht geschah“ und die Bitte der Geschädigten um die zumindest vorübergehende Einbeziehung anderer Brüder in die Leitung der Andachten sich nicht persönlich gegen Herrn K richte, der ein „einwandfreies Leben“ geführt habe. Der Kläger betonte, sich „keineswegs in die inneren Angelegenheiten der Gemeinschaft (einmischen)“ zu wollen und bat u.a. darum, als „Bruder und Hirte“ angenommen zu werden. Der in der Email angesprochene Herr K wurde Ende 2016 in C – ähnlich wie auch der im streitgegenständlichen Fernsehbeitrag genannte Herr B – wegen Straftaten im Zusammenhang mit der G zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 06.11.2020 hat das das Landgericht nach einer von ihm auf Basis des Beweisbeschlusses vom 25.04.2018 (Bl. 106 f. d.A.) in Fassung des Beschlusses vom 12.04.2019 (Bl. 226 d.A.) durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen bzw. Einholung schriftlicher Zeugenaussagen unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte bei Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, (nur) über den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (1) „Für A übernimmt B die Predigten in C.“; (2) „Mehr noch, A Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.“ (3) „Für die F kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und – so wörtlich im Tenor formuliert – „abrufbar für Internetseite Internetadresse 1 seit dem 5.7.2017 unter dem Link Internetadresse 2.“ Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 2) noch Abmahnkosten i.H.v. 934,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 zu zahlen. Das Landgericht hat diese Entscheidung – soweit für das hiesige Berufungsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich des Klageantrages zu I. 1. selbst eine unterstellte sinnentstellende Zitatwiedergabe den Kläger zu 1) hier schon deswegen nicht in seinen Rechten verletze, weil nicht vorgetragen sei, dass der Kläger zu 1) die mit dem Zitat angeblich zu belegende Auffassung tatsächlich gar nicht teile und man letztlich im Verfahren allein darüber streite, ob das Zitat überhaupt auch ein geeigneter Beleg dafür sei. Es sei irrelevant, ob die Äußerung – wie hier – in einer Predigt oder außerhalb der Predigertätigkeit getätigt worden sei, zumal ein Prediger sich ohnehin maßgeblich in Predigten äußere und daher daraus auf seine Haltung geschlossen werden könne. Zudem sei durch das Weglassen des im Klageantrag genannten Teils des Zitats ohnehin auch nicht sinnentstellend zitiert worden, weil der verlangte Zusatz allenfalls klarstelle, dass der Kläger zu 1) der Auffassung sei, es sei etwas „Bußwürdiges“ geschehen sei, die Taten der Vergangenheit also missbillige. Gegenteiliges werde im streitigen Kontext aber nicht behauptet und es gehe allein um die beschriebene Haltung des Klägers zu 1) zur Strafverfolgung durch staatliche Stellen aufgrund Anzeigen durch Opfer. Im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2. habe der Kläger zu 1) keinen Unterlassungsanspruch, weil der Durchschnittsrezipient der Äußerung nicht entnehme, dass der Kläger zu 1) damals Herrn B entsprechend „beauftragt“ habe, sondern nur, dass dieser nach dem Einreiseverbot zu Lasten des Klägers zu 1) tatsächlich vor Ort tätig gewesen sei. Insofern sei jedoch der Kläger zu 2) betroffen, weil diesem unterstellt werde, einen „Folterer“ in die Villa D gesandt zu haben, um dort Predigten zu halten, weil man insofern „mit Tätern gemein“ machte und der Durchschnittsrezipient dies so verstehe, als habe Herr B den durch das Einreiseverbot verhinderten Kläger zu 1) gleichsam ersetzt und der Kläger zu 2) sich so – so die Wertung der Beklagten – eben dann mit einem Folterer „gemein“ gemacht bzw. mit dessen Vergangenheit jedenfalls kein Problem gehabt. Insofern träfe wegen des ehrenrührigen Kontextes entsprechend § 186 StGB die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, die sich schon mangels Anhörung des Klägers zu 2) zu diesem konkreten Punkt der angeblich bewussten Kooperation mit Herrn B auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen könne. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer etwaigen Tätigkeit des Herrn B im Zeitraum von 2004 – 2017 namens und im Auftrag des Klägers zu 2) jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können. Es bleibe nach den Bekundungen der Zeugen offen, ob Herr B nicht möglicherweise nur aus eigenem Antrieb (also nicht unmittelbar durch den Kläger zu 2) initiiert) gehandelt habe, da er den Kläger zu 1) nach den Bekundungen des Zeugen L als „einzigen Heilsbringer“ angesehen habe und die entsprechenden Bekundungen des Zeugen vom Hören-Sachen schon wegen des Kontextes der bekundeten Gespräche ansonsten nicht belastbar seien. Auf die schriftlichen Bekundungen der Zeugen M und N komme es damit nicht mehr an, so dass dem Antrag der Kläger (Schriftsatz vom 27.01.2020, Bl. 396 ff. d.A.), diese persönlich zu vernehmen, nicht mehr nachzukommen sei. Es liege insofern auch keine wertneutrale Falschbehauptung vor. Zu dem Klageantrag zu I.3. liege mit Blick auf das bereits zu dem Klageantrag zu I.1. und zur fraglichen inneren Einstellung des Klägers zu 1) in Sachen weltlicher Strafverfolgung Gesagte nur eine zulässige Wertung als Meinungsäußerung vor und es komme ausdrücklich nicht darauf an, ob auch zutreffe, das der Kläger zu 1) der Zeugin O damals in I untersagt habe, eine Anzeige gegen Herrn P zu erstatten. Hinsichtlich des Vortrages der Beklagten, dass die Predigt – wie im Beitrag zu sehen – nur im Außenbereich der Villa D akustisch wahrnehmbar gewesen sei, erkläre man sich nicht ausdrücklich, so dass die Möglichkeit bestehe, dass die Predigten zwar tatsächlich nur im Innenbereich abgespielt werden sollten, aufgrund ihrer Lautstärke aber nach außen drangen. Eine Unwahrheit betreffend des Vorhandenseins auch von Außenlautsprechern beeinträchtige dann nicht das Persönlichkeitsrecht in erheblichem Maße. Jedenfalls greife eine Beweislastumkehr aus § 186 StGB insofern dann weder für sich betrachtet noch im Kontext der Äußerung – auch nicht durch eine mögliche Anspielung auf eine berühmte Filmszene – ein und es fehle ein klägerisches Beweisangebot für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen im Übrigen. Zu dem Klageantrag zu I. 4. liege mit Blick auf das zu dem Klageantrag zu I. 1. Gesagte ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung vor. Zu dem Klageantrag zu I. 5. sei nach der glaubhaften Aussage der Zeugin „und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer anlässlich der Vernehmung der Zeugin gewinnen konnte…“ der Beweis geführt und die Zeugin habe – wie die Kammer näher darlegt – gerade nicht widersprüchlich bekundet. Zu dem Klageantrag zu II. 3. bleibe aufgrund der für den durchschnittlichen Betrachter ersichtlichen Situation ohne Sachaussage zum genauen Verhältnis der Personen zu dem Kläger zu 2) offen, ob es sich bei den Abgebildeten um Dritte oder Gemeindemitarbeiter handele, so dass die Bewertung „Security-Leute“ als eine nur wertende Beschreibung des Sachverhalts zulässig sei. Zu dem – bei gebotener Auslegung nur vom Kläger zu 2) gestellten – Klageantrag zu III. sei in der vorzunehmenden Abwägung zwar ungeachtet der Frage eines ausdrücklichen Verbots von Filmaufnahmen eine Hausrechtsverletzung gegeben, angesichts der freien Zugänglichkeit und der Verbreitung der Gottesdienste im Internet die Beeinträchtigung aber „marginal“, so dass die Berichterstattungsinteressen der Beklagten überwögen. Ein schwerer Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit sei ebenfalls nicht festzustellen und zudem diene der Filmbeitrag als Beleg der zuletzt nicht mehr bestrittenen Tatsache, dass der – sei es auch nur verpixelt dargestellte – ehemalige „Täter“ damals tatsächlich in dem Gottesdienst anwesend gewesen sei. Zu den Anwaltskosten sei – gemessen an einem berechtigten Streitwert in Höhe von 12.500 EUR – ein Anspruch des Klägers zu 2) in tenoriertem Umfang gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 464 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wenden sich die beiden Kläger mit ihrer Berufung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verfolgen sie mit dieser (nur) die erstinstanzlichen Klageanträge zu I. 1., 3., 4. und 5. für beide Kläger weiter, den Klageantrag zu I. 2 für den insofern in erster Instanz unterlegenen Kläger zu 1), für den Kläger zu 2) zudem die Klageanträge zu II. 3 und III. bzw. im Übrigen einen – betragsmäßig in zweiter Instanz allerdings erweiterten – Zahlungsantrag beider Kläger wegen der angeblich entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte hat ihrerseits Anschlussberufung (nur) hinsichtlich des Tenors zu I. 1. des angefochtenen Urteils (= Klageantrag zu I. 2.) eingelegt und verfolgt damit ihr Klageabweisungsbegehren auch hinsichtlich des insofern in erster Instanz mit diesem Antrag obsiegenden Klägers zu 2) weiter.
Die Kläger sind der Ansicht, dass das Landgericht zu den Klageanträgen zu I. 1., I. 3. (1. Teil) und I. 4. – wie bereits mit dem erfolglos gebliebenen Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht – zu Unrecht das von den Klägern als eigentlichem Kern ihres Klagebegehrens stets bestrittene Vorbringen zu einer angeblich gleichlaufenden persönlichen Auffassung des Klägers zu 1) bezüglich der Ablehnung einer weltlichen Strafverfolgung der „Täter“ durch die ehemaligen Bewohner der G als unbestritten zu Grunde gelegt habe. Deswegen sei das Landgericht insgesamt auch zum falschen Ergebnis gekommen. Der Senat sei – auch in Ansehung des sehr kurz begründeten Zurückweisungsbeschlusses vom 16.12.2020 – nicht an die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Wie u.a. auf S. 11 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 542 ff. d.A.) im Detail ausgeführt, habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft überzogene Anforderungen an ein – hier zumindest den Umständen nach (§ 138 Abs. 3 ZPO) durchweg erfolgtes – Bestreiten gestellt bzw. bei der Aufklärung etwaiger Unsicherheiten jedenfalls richterliche Hinweispflichten verletzt. Der Kläger zu 1) habe schon in erster Instanz u.a. durch sein Berufen auf eine Verleumdung etc. und seinen Vortrag zu den Klageanträgen zu I. 1, I. 3. (1. Teil), I. 4. und I. 5. mehr als deutlich gemacht, dass er eine behördliche Strafverfolgung der Täter gerade nicht abgelehnt habe und ablehne.
Speziell zu dem Klageantrag zu I. 1. habe man aus der in einem rein religiösen Kontext erfolgten Predigt des Klägers zu 1) verkürzt und sinnentstellend zitiert und das Zitat zu Unrecht in einen tatsächlich nicht der Äußerung zugrundeliegenden weltlichen Kontext gerückt, um den Kläger zu1) als „Zeuge gegen sich selbst“ für die stetig wiederholte Falschbehauptung ins Feld zu führen, er habe damals eine entsprechende „Botschaft“ verbreitet und – seiner angeblichen inneren Einstellung gemäß – ehemalige Bewohner der G zum Schweigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angehalten. Dies folge so aber inhaltlich nicht aus der Predigt und nur durch unzulässige Verkürzung (Unterschlagung des Gottesbezuges) und Unterdrückung des Äußerungskontextes (Predigt) missbrauche man den „Zitatschnipsel“ in dem Beitrag, um die unwahre Zuschreibung einer solchen „Botschaft“ durch das so manipulierte Zitat zu belegen. Tatsächlich habe der Kläger nur im rein spirituellen Kontext aufgerufen, Gott zu vertrauen, der über alle „Täter“ richten werde; die sinnentstellend unterdrückten Äußerungen zur Buße hätten zudem keinen Bezug zur strafrechtlichen Verfolgung gehabt, sondern nur allgemein mit dem christlichen Glauben einen Bezug zur Vergebung und daraus folgenden seelischen Entlastung der Opfer; es gehe um ein durch menschliches Verhalten gestörtes Verhältnis zwischen Gott und dem Menschen. Es sei – wie mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag gerügt – damals konkret auch nicht um eine Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen gegangen, sondern nur um die zwischenmenschliche und spirituelle Aufarbeitung der Geschehnisse in der G, also um eine rein theologische Auseinandersetzung mit der Frage von Schuld und Buße. Hinsichtlich des Klageantrages zu I. 1. sei im Übrigen auch der Kläger zu 2) betroffen, dem ein angebliches Fehlverhalten seines Leitungsorgans zuzurechnen sei, dies mit Blick u.a. auf Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 45.
Hinsichtlich des Klageantrages zu I. 2. sei – entgegen dem Landgericht – im Kontext auch der namentlich erwähnte und im Bild gezeigte Kläger zu 1) gleichermaßen von der konkreten Äußerung betroffen und habe daher ebenfalls einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Das gelte auch deshalb, weil es nach dem Gesamtkontext nur darum gehe, den Kläger zu 2) als eine Art „Nachfolgeorganisation“ der G und den Kläger zu 1) speziell als den dafür verantwortlichen Kopf und als „neue“ religiöse Leitfigur in der direkten Nachfolge des pädophilen Straftäters Q darzustellen. Der besagte „Folterer“ erscheine so gerade auch als sein Gefolgsmann in Diktion und Überzeugung. Wie auch sonst (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 42) sei bei der Ausrichtung einer Äußerung auf eine juristische Person (= Kläger zu 2)) regelmäßig auch das diese nach außen hin verkörpernde und von der fraglichen Passage inhaltlich berührte Leitungsorgan (= Kläger zu 1)) im äußerungsrechtlichen Sinne betroffen.
Zu dem Klageantrag zu I. 3. (1. Teil) und zu I. 4. gelte das zu dem Klageantrag zu I. 1. Gesagte entsprechend, weil keine solche „Botschaft“ verbreitet worden sei. Es fehle jedwede Tatsachengrundlage für eine solche Äußerung und es könne mit dem Landgericht – weil es um ein Verbreiten „in C“ gehe – nicht auf die angeblichen Äußerungen des Klägers zu 1) der Zeugin O gegenüber bei einem Gespräch in I (= Klageantrag zu I. 5.) abgestellt werden, zumal es dabei ohnehin nur um eine persönliche Absicht der Zeugin im Einzelfall gegangen sein soll.
Zu dem Klageantrag zu I. 3 (2. Teil) – der Passus sei insgesamt ehrabträglich und deswegen einheitlich angegriffen, weil es um eine angebliche Anknüpfungstatsache für den ersten Teil der Äußerung mit einem Verbreiten der angeblichen „Botschaft des Schweigens“ gehe – habe das Landgericht der Äußerung eine im konkreten Beitragszusammenhang unvertretbare Auslegung zugemessen. Eine „allabendlich(e)“, also jeden Abend erfolgende Beschallung über Lautsprecher sei nicht einmal behauptet, sondern nur ein einmaliger Vorfall als Momentaufnahme bei dem Besuch der Bildjournalisten. Im Übrigen sei eine – vom Durchschnittsrezipienten hier unterstellte – bewusste und gezielte Verbreitung über Lautsprecher gerade im Außenbereich bis zuletzt nicht schlüssig dargetan. Im Ergebnis gehe es bei den untrennbar miteinander verwobenen und deswegen einheitlich angegriffenen Teilen der Passage, bei denen die zweite Aussage zur Legitimation der ersten diene, um eine ehrenrührige Äußerung i.S.d. § 186 StGB. Im Gesamtkontext des Beitrages solle beim Zuschauer auch hier nur wieder das zwingende Gesamtbild erzeugt werden, der Kläger zu 2) sei eine „Nachfolgeorganisation“ und der Kläger zu 1) an die Position des Straftäters Q getreten, wie insbesondere auch die anderen auf S. 16 der Berufungsbegründung (Bl. 547 d.A.) zitierten, bei der Würdigung zu berücksichtigenden und im Verfahren nur nicht gesondert angegriffenen anderen Äußerungsteile belegen würden. Jedenfalls habe die Beklagte das anhand der offenkundigen Problematik der Bilder und Schnitte erfolgte konkrete Bestreiten der Kläger – wie auf S. 16 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 547 ff. d.A.) ausgeführt – nicht substantiiert und einlassungsfähig angegriffen. Sie habe insbesondere keine Angaben zum genauen Zeitpunkt der Aufnahmen etc. gemacht, so dass den Klägern ein Führen eines etwaigen Negativbeweises unmöglich gemacht worden sei. Insbesondere habe man beklagtenseits auf S. 5 der Klageerwiderung über das Vorhandensein von Außenlautsprechern ohnehin ins Blaue hinein spekuliert und wolle nur einmal vor Ort einen kurzen Einblick gewonnen haben, so dass von einem „allabendlich(en)“ Vorgang keine Rede sein könne. Das gemutmaßte (ungewollte) Nach-Außen-Dringen eines Abspielens von Videos im Innenraum sei im Übrigen kein willentliches und wissentliches Verbreiten nach außen hin und könne daher die streitgegenständliche Äußerung – ausgehend vom Verständnis des Durchschnittsrezipienten – nicht rechtfertigen.
Bei dem Klageantrag zu I. 5 habe das Landgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem es im Urteil bei der Beweiswürdigung trotz der von den Klägern in Frage gestellten Glaubwürdigkeit eben (auch) auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin abgestellt habe, obwohl wegen des Ausscheidens von Richter am Landgericht R unstreitig nicht alle schlussendlich erkennenden Richter an der Beweisaufnahme vom 27.03.2019 teilgenommen hätten und keine sonstigen aktenkundigen Grundlagen für eine solche Würdigung, zu denen die Parteien zudem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hätten haben müssen, vorhanden seien. Hier sei die Beweisaufnahme daher in Anlehnung an BGH v. 25.01.2018 – V ZB 191/17, NJW 2018, 1261 Rn. 10; v. 18.10.2016 – XI ZR 145/14, NJW 2017, 1313 Rn. 28; v. 12.06.2012 − X ZR 131/09, GRUR 2012, 895 Rn. 31 zu wiederholen; diese Rüge haben die Kläger bei der Antragsstellung im Termin vor dem Senat wiederholt.
Zu dem Klageantrag zu II. 3. habe das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen einer entsprechenden unwahren Tatsachenbehauptung verneint, obwohl – wie das Tatbestandsberichtigungsverfahren bestätigt habe – tatsächlich unstreitig sei, dass damals in der Volksmission des Klägers zu 2) keine (externen) „Security-Leute“ angestellt und vorhanden gewesen seien, um den Zugang zu den Gottesdiensten zu kontrollieren . Es gehe nicht – wie das Landgericht meine – nur um eine rein bewertende Beschreibung des Verhaltens der im Beitrag eingeblendeten Diakone, zumal der beklagtenseits beschriebene Eindruck, es habe sich dabei um „Security“ gehandelt, als solches nicht Gegenstand des Beitrags sei und vielmehr die Aussage in konkreten Zusammenhang nur zur Unmöglichkeit einer Befragung u.a. des Klägers zu 1) vor Ort getätigt worden sei. So entstehe der falsche Eindruck, der Zugang zu den Gottesdiensten sei nicht für jedermann frei bzw. es werde impliziert, der Kläger zu 1) lasse sich bei seinen Predigten und auch sonst von „Security-Leuten“ begleiten/schützen, um – wie es der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin verdeutlicht hat – so den Eindruck einer fragwürdigen „Geheimsekte“ zu untermauern.
Hinsichtlich des Klageantrages zu III. habe das Landgericht das das Persönlichkeitsrecht flankierende Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) nicht bzw. nicht angemessen berücksichtigt und den besonderen Schutz der hier im Vordergrund des Filmbeitrages durch bildliche Darstellung auch direkt mitbetroffenen minderjährigen Teilnehmers (minderjähriger Junge mit seiner Mutter) am Gottesdienst und dort speziell an der ungestörten kindlichen Entwicklung (BGH v. 05.10.2004 – VI ZR 255/03, GRUR 2005, 179) völlig außer Acht gelassen. Es habe insbesondere nicht oder nicht ausreichend gewürdigt, dass die Kläger ansonsten bei ihren eigenen Veröffentlichungen von Gottesdienstes nur die Akteure und nicht die Besucher einblendeten bzw. bei solchen Videos jedenfalls eine umfassende Einwilligung der Gottesdienstteilnehmer zur Aufzeichnung/Ausstrahlung vorliege, an der es hier – gerade in dem fraglichen und als ehrabschneidend einzustufendem Kontext – fehle. Das Diffamieren als „Nachfolgeorganisation“ der G habe sich – wie die Kläger nunmehr behaupten – auch in kritischen Internetbewertungen niedergeschlagen, wie sie auf S. 25 der Berufungsbegründung (Bl. 556 d.A.) eingeblendet werden. Die Gottesdienstbesucher würden als Mitglieder einer von pädophilen Gewalttätern geprägten Glaubensgemeinschaft dargestellt, die sich von „Security“ abschirmen ließen; das sei für die Gläubigen und ihre Kinder aber schwer abträglich. Die Kläger behaupten insofern, es sei nicht nur zu befürchten, sondern tatsächlich passiert, dass Gläubige darauf angesprochen worden seien und diese dann Gottesdiensten aus Angst vor weiterer Diffamierung fernblieben. Die Kläger sind der Ansicht, dass schon wegen der Verpixelung des vermeintlichen Täters ein unterstelltes öffentliches Interesse an dessen Person in der Abwägung ohnehin nicht durchgreifen könne und insbesondere die erheblichen Gefahren für die unbeeinflusste Ausübung der Religionsfreiheit rechtfertigen könne.
Mit Blick auf die Anwaltskosten sei – ausgehend von den vom Landgericht festgesetzten Einzelstreitwerten – in Addition der Einzelangriffe richtigerweise dann mit S. 28 der Berufungsbegründung (Bl. 559 d.A.) von einem Gesamtstreitwert sogar in Höhe von insgesamt 85.000 EUR auszugehen und somit ein Betrag von insgesamt 2.217,45 EUR zu erstatten, so dass abzüglich des vom Landgericht bereits zuerkannten Betrages den Klägern noch weitere 1.283,06 EUR zuzusprechen seien.
Hinsichtlich der Anschlussberufung der Beklagten verteidigen die Kläger schließlich die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die „Übernahme“ des Amtes des Predigers könne im Kontext vom Durchschnittsrezipienten nicht anders verstanden werden, als dass Herrn B die Aufgabe zum Predigen auch vom Kläger zu 1) bewusst „übergeben“ worden und er somit auf Geheiß bzw. als Vertreter tätig geworden sei. Im Kontext gehe es gerade um einen Beleg dafür, dass man sich mit den früheren Tätern „gemein“ mache, was nur ein weiterer Mosaikstein in der Gesamtaussage sei, der Kläger zu 2) sei eine Art „Nachfolgeorganisation“ der G und der Kläger zu 1) stehe in der direkten Nachfolge von Q. Der Beklagten sei jedoch die Beweisführung dafür nicht gelungen. Dass Herr B vor Ort aus eigenem Antrieb entsprechende Predigen gehalten haben möge, stehe jedenfalls in keinem ausreichenden Zusammenhang mit den Klägern, zumal auch der Zeuge L noch von anderen beauftragten Predigern gesprochen habe und es daher keinen Bedarf vor Ort für einen weiteren Prediger gegeben habe. Insofern komme es auch auf die – ohnehin unergiebigen – Bekundungen der Zeugen N und M nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 532 ff. d.A), die Schriftsätze vom 12.04.2021 (Bl. 577 f. d.A.) und vom 08.07.2021 (Bl. 579 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 (Bl. 556 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach Klarstellung im Termin vom 26.08.2021 zuletzt sinngemäß,
- das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2020 – 28 O 267/17 – abzuändern und
- die Beklagte auf Antrag beider Kläger bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über die Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- das Zitat des Klägers: „Keiner brauch den anderen an den Kragen zupacken und sagen: Tue Buße und beuge dich, du bist jetzt dran. Nein, nein.“ohne das Satzende „(…), der Geist Gottes führt jeden zur Buße“mitzuteilen.
- „Doch A Botschaft des Schweigens wird in C weiter verkündet.“und/oder „Allabendlich werden in der Villa D über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.“
- „A Botschaft: Die Täter sollen nicht weiter von den Bewohnern der G – den G2 – verfolgt werden.“
25
- „Hat Herr A von Ihnen verlangt, dass Sie schweigen? Ja, ja weil das Brüder und Schwestern sind. Und die zeigt man nicht an.“,
wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und abrufbar auf der Internetseite Internetadresse 1 am 05.07.2017 unter dem Link Internetadresse 2,
und
auf Antrag des Klägers zu 1) die Beklagte bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger zu 1) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- „Für A übernimmt B die Predigten in C.“,
wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und abrufbar auf der Internetseite Internetadresse 1 am 05.07.2017 unter dem Link Internetadresse 2;
- die Beklagte auf Antrag des Klägers zu 2) bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- „(…) Security-Leute weisen uns ab.“
wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und abrufbar auf der Internetseite Internetadresse 1 am 05.07.2017 unter dem Link Internetadresse 2;
III. die Beklagte auf Antrag des Klägers zu 2) bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Vereinsgelände der Freien Volksmission in I mit versteckter Kamera während eines Gottesdienstes am 01.04.2017 aufgenommenes Bildmaterial, welches im Rahmen des J-Gemeinschaftsprogramms in der Sendung „H“ am 04.07.2017 erstmals ausgestrahlt worden ist, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in den nachstehend eingeblendeten Standbildern erkennbar und in Anl. K2 in der Minute 01:27-01:32 wiedergegeben:
35
(Einblendung Standbilder)
wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die G-Täter heute aktiv sind“ der Sendung „H“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu Evangelikalen in I“ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der J am 04.07.2017 und abrufbar auf der Internetseite Internetadresse 1 am 05.07.2017 unter dem Link Internetadresse 2;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.283,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen sowie
- die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und
das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2020 – 28 O 267/17 – hinsichtlich des Tenors zu I. 1. (= Klageantrag zu I. 2. bezüglich des Klägers zu 2)) abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung im Umfang der klägerischen Berufung unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Zu dem Klageantrag zu I. 1. sei der Kläger zu 1) richtigerweise schon nicht sinnentstellend zitiert worden. Jedenfalls habe er – wie bereits im Tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeführt – in erster Instanz nicht substantiiert bestritten, dass er nicht tatsächlich der inneren Auffassung sei, dass eine weltliche Strafverfolgung der Täter durch staatliche Stellen unterbleiben solle, was der als fehlend gerügte Verweis im Zitat darauf, dass der Geist Gottes jeden zur Buße führe, ohnehin auch nicht in Frage stelle. Auch sei bis zuletzt nicht ausreichend substantiiert bestritten, dass das Zitat nicht in einer Predigt enthalten gewesen sei, die er vor Ort im Zusammenhang auch mit der Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen der in der G begangenen Verbrechen gehalten habe.
Zu dem Klageantrag zu I. 2. fehle mit dem Landgericht – auch im Gesamtkontext – eine Betroffenheit des Klägers zu 1), zumal es nur um die rein zeitliche Aufeinanderfolge der Prediger gehe. Im Gegenteil sei die Verurteilung – wie mit der Anschlussberufung gerügt – insofern sogar insgesamt fehlerhaft.
Mit Blick auf den Klageantrag zu I. 3. gehe es – mit Blick u.a. auf das zum Klageantrag zu I. 1., zum Inhalt der Predigt des Klägers zu 1), das zu seinem „Hirtenbrief“ in Form der Email in Anlage K 10 Gesagte, die unstreitige Tatsache der vielfachen Taufen durch den Kläger zu 1) im Jahr 2004 vor Ort sowie das spätere Verbreiten der Schriften/DVDs in der Villa D – wiederum nur um eine zulässige bewertende Einordnung (auch) als „Botschaft des Schweigens.“ Beim zweiten Teil der Äußerung zu dem Klageantrag zu I. 3. sei es mit dem Landgericht persönlichkeitsrechtlich tatsächlich nicht relevant, ob es tatsächlich (auch) Außenlautsprecher gegeben habe oder man nur innen bei der Wiedergabe der Aufnahmen/Videos so laut gewesen sei, dass man die Inhalte auch außen noch gut habe hören können, was klägerseits jedenfalls bis zuletzt nicht substantiiert bestritten sei, auch mit Blick auf die ins Blaue hinein erfolgte Behauptung des nachträglichen Hinzufügens der Tonspuren. „Allabendlich“ meine in diesem Kontext auch nicht zwingend jeden Abend, sondern nur regelmäßig abends; dass auch dies unzutreffend sei, sei nicht substantiiert vorgetragen.
Zu dem Klageantrag zu I. 4. gelte das zu dem Klageantrag zu I. 1. und zu der Predigt Gesagte entsprechend; es liege eine zulässige Meinungsäußerung vor.
Mit Blick auf den Klageantrag zu I. 5. sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden und keine Wiederholung der Beweisaufnahme wegen Verstoßes gegen § 355 Abs. 1 ZPO geboten, denn neben den überzeugenden Bekundungen sei der persönliche Eindruck der Zeugin letztlich gar nicht entscheidend gewesen.
Zu dem Klageantrag zu II. 3. gehe es – weil für den Durchschnittsrezipienten das Bild im Vordergrund stehe – nur um eine Bewertung des unstreitigen Gesamtgeschehens. Der normale Zuschauer werde sich über das genaue Verhältnis der Männer zu den Klägern keine Gedanken machen bzw. eine etwaige Ungenauigkeit habe jedenfalls keine persönlichkeitsrechtliche Relevanz.
Zu dem Klageantrag zu III. gehe es wegen der freien öffentlichen Zugänglichkeit zu den Gottesdiensten schon nicht um rechtswidrige Aufnahmen, doch bestehe ungeachtet dessen auch wegen der Belegfunktion der Aufnahmen ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse, zumal die Beeinträchtigung des Klägers zu 2) marginal sei. Etwaige Frauen und Minderjährige seien nicht ernsthaft erkennbar und die schutzwürdigen Interessen des Klägers zu 2) tangiere dies alles ohnehin nicht. Der neue (streitige) Sachvortrag sei ohnehin verspätet, aber rechtlich auch unerheblich.
Mit Blick auf die Anschlussberufung habe das Landgericht zu dem Klageantrag zu I. 2. den Aussagegehalt des Beitrages unzutreffend ermittelt, weil der Durchschnittsrezipient dem Beitrag nicht entnehme, dass der Kläger zu 2) einen „Folterer“ aktiv entsendet und/oder mit diesem aktiv kooperiert habe. Selbst wenn man das anders sehe, gehe es allenfalls um einen möglichen Eindruck, für den aber dann hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, zumal die Beweisaufnahme gerade auch eine Verteilung von Druckwerken des Klägers zu 2) vor Ort etc. ergeben habe und dies das Landgericht – das dies offen gelassen habe – richtigerweise als beweisen seiner Entscheidung habe zu Grunde legen können. Zumindest deswegen bestehe also auch eine hinreichende Verbindung zu dem Kläger zu 2).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 565 ff. d.A) Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin auf die Offenkundigkeit der auf der Internetseite des Klägers zu 2) publizierten Inhalte und Videos i.S.d. § 291 ZPO auf der dortigen Archivseite Internetadresse 3 hingewiesen und mit den Parteien sodann Einsicht in dort zum Abruf bereitgestellte Gottesdienst-Videos aus der damaligen Zeit gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 (Bl. 556 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der beiden Kläger hat nur in geringem Umfang, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten keinen Erfolg.
Bei der – schon aus Gründen der Klarstellung gebotenen – Neutenorierung hat der Senat gemäß § 319 ZPO die offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Bezeichnung der konkreten Verletzungsform im landgerichtlichen Unterlassungstenor korrigiert. Der Senat hat zudem einen – nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gebotenen (zuletzt dazu Senat v. 12.07.2021 – 15 W 45/21 und v. 24.06.2021 – 15 W 41/21, beide zur Veröffentlichung bestimmt) – Bezug zu der zu den Akten gereichten Anlage (USB-Stick) mit dem streitgegenständlichen Filmbeitrag als konkrete Verletzungsform hergestellt, wobei es letztlich nur um eine entsprechende Auslegung des Klageantrages ging.
- Die klägerische Berufung hat in der Sache nur mit Blick auf die erstinstanzlichen Klageanträge zu I. 2. für den Kläger zu 1) sowie in Teilen hinsichtlich des Klageantrages zu I. 3. – dies im Umfang der Unterstreichung im Tenor – Erfolg sowie folgerichtig dann anteilig auch noch wegen der außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen stehen den Klägern keine weiteren Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche zu.
- a)Hinsichtlich des Klageantrages zu I. 2. rügt der Kläger zu 1) in der Berufungsbegründung zu Recht, dass die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis vorgenommene Differenzierung zwischen dem Kläger zu 1) als natürlicher Person – bei dem es nur um die rein temporäre Abfolge der in C vor Ort tätigen „Prediger“ gehen soll – und dem Kläger zu 2) als juristischer Person – der als mutmaßlicher Kooperationspartner eines „Folterers“dargestellt wird – so nicht überzeugt. Mag in dem Beitrag an der fraglichen Stelle formal auch die juristische Person direkt angesprochen und damit eindeutig äußerungsrechtlich betroffen sein, bedeutet dies allein noch nicht, dass damit der Kläger zu 1) außen vor geblieben ist.
- aa)Dies würde schon dem „Kern“ der streitgegenständlichen Fernsehberichterstattung der Beklagten nicht gerecht. Dessen klare Herausarbeitung im Gesamtkontext des Beitrages ist dabei ohnehin auch für das Verständnis der weiteren Klageanträge essenziell und – wie im Termin erörtert – durch die Art und Weise der hier erfolgten Antragstellung und die drauf jeweils eng bezogene Argumentation der Parteien bisweilen doch eher etwas aus dem Blick geraten. Der Kläger zu 1) ist eine zentrale Schlüsselfigur in dem Fernsehbeitrag. Dies muss gerade auch an der hier fraglichen Passage im Gesamtkontext gewürdigt werden und führt zu seiner (Mit-)Betroffenheit mit Blick auf den Klageantrag zu I. 2.
Der durchschnittliche Rezipient sieht die „Hauptangriffsrichtung“ des gesamten Fernsehbeitrages darin, dass der Kläger zu 1) sowie der von dem Kläger zu 1) nach außen hin verkörperte Kläger zu 2) versucht haben sollen, ein von ihnen offenbar damals erkanntes „seelsorgerisches Vakuum“ in der ehemaligen G, deren Bewohner auch noch einige Jahre nach der Flucht des Straftäters Q ersichtlich weiter um die Geschehnisse der Vergangenheit rangen, auszufüllen. Bei dem in dem Fernsehbeitrag thematisierten Besuch des Klägers zu 1) in C soll in der (zugegeben nicht einfachen) Gemengelage von „Tätern“ und Opfern vor Ort dabei nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend auf eine klare Abgrenzung zu den (früheren) „Tätern“ geachtet worden sein. Der Kläger zu 1) soll – so die kritische Grundtendenz des Fernsehbeitrages – vielmehr viel zu eng mit der früheren und an den schrecklichen Geschehnissen der Vergangenheit der G erhebliche Mitverantwortung tragenden ehemaligen Leitungsebene zusammengearbeitet haben und bei den „G2“ so insgesamt zu sehr auf ein gemeinsames „Nach-Vorne-Schauen“ (idealerweise unter der spirituellen Führung des Klägers zu 1)) in der Gesamtgruppe – also gerade ohne umfassende Vergangenheitsbewältigung und ohne klare Abgrenzung zu den früheren „Tätern“ – hingewirkt haben. So soll im Folgenden offenbar – die erstinstanzlichen Klageanträge zu II. 1. und 2. sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens – die Volksmission u.a. finanziell ihre Arbeit unterstützende Anhänger vor Ort gefunden haben und (auch) „Täter“ in den Kreis ihrer Gemeindemitglieder in I aufgenommen haben. Diese kritischen Aussagen folgen aus einer Betrachtung des Beitrages in seinem Gesamtzusammenhang: Dort wird nach der Einleitung zu Q und den Folterungen/Misshandlungen in der G und dem im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffenen Passus dazu, dass einige der „Täter“ – darunter der verurteilte und als deutscher Staatsbürger nicht ausgelieferte Herr P – heute „treue Anhänger“ der Kirche des Klägers zu 2) sind, primär der – so der vorab zu Wort kommende Zeuge L ab ca. 02:00 des Beitrages recht plastisch – „Skandal“ in der Form thematisiert, dass es augenscheinlich Verbindungen der früheren „Täter“ aus der kriminellen E Sekte nach Deutschland gebe, die der Kläger zu 1) – so der Beitrag ab ca. 02:10 – durch sein fragwürdiges Gesamtverhalten überhaupt erst „möglich“ gemacht habe. Es wird dazu das (unstreitige) Engagement des Klägers zu 1) vor Ort im Jahr 2004 beschrieben und die – insofern bewertende – Einordnung dieses Geschehens als eine Übernahme der „spirituellen Führung der G.“ vorgenommen. Ab ca. 02:40 des Beitrages wird kritisiert, dass dort aber gerade eben die „alte Führungsclique mit P“ vor Ort „stets an A Seite steht.“ Das mündet in die mit dem Klageantrag zu I. 4. angegriffene Äußerung (ca. 02:49) und in das mit dem Klageantrag zu I. 1. angegriffene Zitat des Klägers zu 1) (ca. 02:56). Letzteres wird unter bildlicher Darstellung der in seelsorgerischem Ton und Duktus gehaltenen Ansprache des Klägers zu 1) vor Ort wiedergegeben. Direkt im Anschluss kommt erneut der Zeuge L zu Wort (ab ca. 03:08) und rügt, dass „…genau in dem Augenblick, als die G2 dabei waren, wach zu werden, um die Vergangenheit aufzuarbeiten…“, seinerzeit der Kläger zu 1) vorbeigekommen sei und – was im Verfahren als Äußerung nicht angegriffen ist – „wortwörtlich“ gesagt habe, „Nicht Vergangenheitsaufarbeitung“, was der Zeuge L als „ganz schlimm“ empfunden habe, weil man den „G2“ so im Ergebnis beigebracht habe „an einem Abend, nach 45 Jahre Teufeleien, an einem Abend alles zu vergeben und am nächsten Morgen alle wieder aufzustehen, als wenn hier nichts gewesen wäre.“ Im Nachgang dazu werden dann – sich in die gerade geschilderte Problematik nahtlos einfügend – ab ca. 03:31 die recht umfangreichen Taufaktivitäten des Klägers zu 1) bei den „G2“ vor Ort unter Assistenz des Herrn P und der daran in der Tat anknüpfende (gewisse) Aufstieg des Klägers zu 1) zur „neuen religiösen Leitfigur“ in Wort und Bild geschildert sowie das daraufhin von den – durch diese Geschehnisse damals auf den Plan gerufenen – E Behörden im Jahr 2005 verhängte Einreiseverbot gegen den Kläger zu 1). Im Anschluss erfolgt ab ca. 03:53 des Beitrages die mit dem Klageantrag zu I. 2. angegriffene Äußerung, anlässlich der zunächst Herr B und dann der predigende Kläger zu 1) (offenbar wiederum mit Herrn B in der ersten Reihe) im Bild gezeigt werden. Herr B wird dabei als „Führungsmitglied der G und ein Folterer“ bezeichnet (ca. 04:00) und sodann wird unter Einblendung des an Krücken gehenden Herrn B angeführt, dass es für den Kläger zu 2) augenscheinlich „kein Problem (sei), sich mit Tätern gemein zu machen“ (ca. 04:08); dies ist wiederum Gegenstand des Klageantrages zu I. 4. Es wird abschließend die – tatsächlich erfolgte – strafrechtliche Verurteilung B in C angeführt und ab 04:20 des Beitrages unter Einblendung der Volksmission in I angemerkt, dass „er“ – nach dem Duktus des Beitrages entgegen S. 2 des Schriftsatzes der Kläger vom 27.03.2018 (Bl. 90 d.A.) eindeutig nicht der Kläger zu 1), sondern Herr B – dennoch insgesamt „13 Jahre lang G2 zu Anhängern“ des Klägers zu 2) „machte“, während „andere“ dem Kläger zu 1) direkt nach I nachgefolgt seien (wie etwa die Zeugin O). Diese kommt – erkennbar als „Nicht-Täterin“ – im Beitrag zu Wort. In diesem Zusammenhang fällt die mit dem Klageantrag zu I. 5. angegriffene Äußerung, zu der nach einer vorausgehenden Schilderung einer Art (geringfügiges) „Begrüßungsgeld“ für die damals aus C Ankommenden im Beitrag ab ca. 04:57 in Ansehung der Zeugin dahingehend bewertend übergeleitet wird, dass offenbar derjenige, der „das Geld nimmt, … auch folgsam sein (sollte)“. Nach der mit dem Klageantrag zu I. 5. angegriffenen Äußerung kommt die Zeugin O weiter zu Wort und kehrt zu der Überlegung zurück, dass man in C die ganze Zeit habe schweigen müssen und man jetzt, „wo man die Möglichkeit habe, zu reden, … nicht länger schweigen (werde)“, weswegen man zu den Klägern nicht mehr hingehe. Das leitet ab ca. 05:30 des Beitrages kontrastierend zu der mit dem Klageantrag zu I. 3 angegriffenen Äußerung über, deren beide Bestandteile – wie mit der Berufung geltend gemacht – wiederum nahtlos ineinander übergehen. In dem Video werden Außenaufnahmen aus C gezeigt – unterlegt mit einer Tonspur mit der wiederum erkennbar seelsorgerische Inhalte predigenden Stimme des Klägers; Lautsprecher sind dabei im Beitrag nicht zu sehen. Der Beitrag leitet ab ca. 05:46 dazu über, dass von den Bewohnern der Villa D nur wenige offen über die Kläger sprechen wollen, aber der Zeuge S eine Ausnahme sei, der im Beitrag meint, dass „90%“ dem Kläger zu 1) „hinterher(laufen)“ würden. Dies leitet zu den – im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen – Äußerungen zu dem erstinstanzlichen Klageantrag zu II. 2. über (ab ca. 06:19). Im Nachgang kommt erneut der Zeuge L zu Wort, der anmerkt, es sähe aus seiner Sicht danach aus, dass so auf „nicht offizielle Weise Geld nach Deutschland geschafft“ werde und in den Kläger zu 2) „reingeht“, dies u.a. über Geldtransporte in einem Koffer (ab ca. 06:33). Der Beitrag berichtet dann ab ca. 06:50 darüber, dass man mit dem Kläger zu 1) in I über das „Vorgehen“ des Klägers zu 2) habe reden wollen, in der Messe vor Ort sogar Herrn P erkannt habe und nunmehr diesen und den Kläger zu 1) habe zur Rede stellen wollen. Das mündet in die bildliche Darstellung des einen schwarzen Anzug tragenden und ernst dreinblickenden Diakons und die angegriffene Äußerung dazu aus dem Klageantrag zu II. 3. Die hat in dem Beitrag bei der Schilderung dieser Zurückweisung der Reporter (unangegriffen) den Zusatz erhalten, dass man den Reportern auch mitgeteilt habe, es „gebe nichts zu sagen.“ Ab ca. 07:12 folgt eine zusammenfassende Schlusssequenz des Beitrages wie folgt: „Unglaublich. Eine offizielle deutsche Religionsgemeinschaft übernimmt die geistige Führung von orientierungslosen Opfern eines Missbrauchsregimes und drängt diese zum Verschweigen der Taten. Und die Täter der ehemaligen Führungsriege der G dagegen finden in I Zuflucht und Vergebung. Verkehrte Welt…“ Soweit u.a. auf S. 8 und der Berufungsbegründung (Bl. 539/547 d.A.) im Übrigen über die „Zuschreibung eines in Wahrheit nicht bestehenden Näheverhältnisses zu Q, seinen Taten und seiner Ideologie“ ausgeführt wird, geht das nach dem Vorgenannten am Gesamtzusammenhang des Beitrages vorbei. Dass die Kläger generell in die Fußstapfen des kriminellen Q getreten seien, wird an keiner Stelle des Beitrages – auch nicht zwischen den Zeilen – thematisiert. Es geht mit dem Vorgenannten allein und ausschließlich darum, dass man sich damals als „neue… religiöse Leitfigur“ ins Spiel gebracht hat und dabei im Sinne eines christlich verbrämten und möglicherweise falsch verstandenen Gemeinschaftsgefühls und im Vertrauen auf die göttliche Führung aller Menschen zur Buße allein auf eine Abgrenzung von „Tätern“ und Opfern und eine umfassende Vergangenheitsaufarbeitung zu verzichten können glaubte; dies möglicherweise zum finanziellen Vorteil der eigenen Missionsarbeit.
- bb)Mit Blick auf diesen zu aa) geschilderten Gesamtkontext steht für den Senat aber außer Frage, dass der Kläger zu 1) – auch aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten – im gesamten Fernsehbeitrag als das „Gesicht“ und der allein maßgebliche „Kopf“ des Klägers zu 2) erscheint, der die Rolle der „neuen religiösen Leitfigur“in C übernommen hat. Mit dem zutreffenden klägerischen Verweis auf die Ausführungen bei Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 42 ist damit aber neben dem Kläger zu 2) als namentlich genannter juristischer Person auch der in dem Beitrag in Wort und Bild gezeigte und als Person auch selbst zum Gegenstand des kritischen Gesamtbeitrages gemachte Kläger zu 1) jedenfalls von der mit dem Klageantrag zu I. 2 angegriffenen Äußerung betroffen. Der Kläger zu 1) erscheint durchweg als maßgeblicher Entscheidungsträger der juristischen Person sowie als deren Geschicke steuerndes Organ und „Gesicht“ nach außen hin und er war gerade in die hier fraglichen Vorgänge auch konkret verwickelt. Die Rolle des Herrn B als „Nachfolge-Prediger“ vor Ort kann aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht ohne den zuvor beschriebenen Besuch des Klägers zu 1) in C und das gegen ihn als Person verhängte Einreiseverbot gesehen werden. Das In-Verbindung-Bringen des Klägers zu 2) mit diesem „Folterer“ trifft dann aber gleichermaßen auch den Kläger zu 1). Eine solche „Gemengelage“ von Organ und juristischer Person hat der Senat in vergleichbaren Fällen auch sonst zum Anlass genommen, eine Betroffenheit (auch) des Organwalters als natürlicher Person neben der juristischen Person zu bejahen (vgl. nur etwa den Sachverhalt bei Senat v. 29.06.2017 – 15 U 139/16, n.v. [NZB zurückgewiesen durch BGH – VI ZR 292/17] zu den Geschehnissen in Schweinemastbetrieben). Der Fall wäre nicht anders, wenn einer anderen, als juristische Person verfassten religiösen Gruppierung ein bestimmtes Fehlverhalten in einem ganz bestimmten Kontext/Sachverhalt vorgeworfen würde und dabei auch das selbst unmittelbar in diese Geschehnisse als Person verwickelte und die Gruppe nach außen hin allein prägende „Kirchenoberhaupt“ namentlich genannt und konkret auch in Verbindung mit den kritisierten Geschehnissen gebracht worden wäre.
- cc)In der Sache gilt damit für den Kläger zu 1) hinsichtlich dieser Passage nichts anderes als für den Kläger zu 2). Insofern sind die Ausführungen des Landgerichts zum Äußerungsverständnis des durchschnittlichen Rezipienten als maßgebliche Grundlage der rechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Passage aber nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die – beklagtenseits favorisierte – Deutungsvariante der fraglichen Passage, es gehe allein und ausschließlich um die (im Kern unstreitige) rein zeitliche Abfolge des Auftretens als Prediger vor Ort als vertretbare Variante ansehen wollte, sprechen mit den Argumenten des Landgerichts im Gesamtkontext zumindest ebenso gute, nach Ansicht des Senats aber deutlich bessere Gründe für eine Auslegung dahingehend, dass man hier – als der Kläger zu 1) als nach seiner Eigenbewerbung designierter „Bruder und Hirte“(vgl. Anlage K 10) durch das damals gegen ihn verhängte Einreiseverbot der E Behörden plötzlich gehindert und so quasi mit seinem seelsorgerischen Einsatz vor Ort „ausgebremst“ worden war – bewusst und gewollt eng mit einem willfährigen „Folterer“ aus den Zeiten der G „gemein“ gemacht hat. Man habe mit ihm als Quasi-Vertreter und Ansprechpartner vor Ort kooperiert und er habe im Folgenden jahrelang fruchtbare Missionsarbeit zu Gunsten des Klägers zu 2) – und damit eben auch des Klägers zu 1) – geleistet und – was mit der Berufung nicht mehr angegriffen ist – so sogar finanzielle Mittel für die Volksmission generiert. Jedenfalls mit Blick auf die für den Unterlassungsanspruch heranzuziehende sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (BVerfG v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 – „IM Sekretär“) ist, wie im Termin erörtert, zumindest von einer Mehrdeutigkeit der hier angegriffenen Äußerung in diesem Sinne (vgl. auch das Verständnis auf S. 1 f. des Schriftsatzes vom 27.03.2018 = Bl. 89 f. d.A.) auszugehen, so dass für die rechtliche Bewertung die für die Beklagte nachteiligste Deutungsvariante – die auch das Landgericht mit Recht favorisiert hat – maßgeblich bleiben muss, zumal diese Deutung im Gesamtkontext nicht fernliegend ist. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten erscheint dem Senat im Gegenzug vielmehr die Deutung einer rein temporären Abfolge eher fernliegend mit Blick auf die im Gesamtkontext kritisierte Rolle des Klägers zu 1).
- dd)Aufbauend darauf sind die weiteren Ausführungen des Landgerichts (die dieses folgerichtig nur auf den Kläger zu 2) bezogen hat) beanstandungsfrei:
(1) Angesichts der – davon ist für die rechtliche Bewertung mit dem zu cc) Gesagten auszugehen – faktisch zugeschriebenen engen Zusammenarbeit mit dem in C verurteilten Straftäter B hat das Landgericht zu Recht die über § 186 StGB in das Zivilrecht zu transformierende Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Äußernden für die Wahrheit der hier aufgestellten ehrenrührigen tatsächlichen Behauptungen einer bewussten Zusammenarbeit zu Grunde gelegt. Die Beklagte kann sich – was die Beweislastverteilung umgekehrt hätte – mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts, auf die verwiesen wird, dabei nicht auf § 193 StGB stützen.
(2) Den der Beklagten damit obliegenden Wahrheitsbeweis für die der Äußerung zugrundeliegenden tatsächlichen Behauptungen hat die Beklagte nach Auffassung des Landgerichts nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) geführt. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger zu 2) schon gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, zumal die Anschlussberufung nicht i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, und solche dem Senat auch sonst nicht ersichtlich sind.
Vielmehr überzeugen – insofern hier dann in eigener Würdigung der protokollierten Aussagen durch den Senat mit Blick auf den Kläger zu 1), zu dem noch keine erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen in dieser Frage vorliegen – die Ausführungen und Würdigungen des Landgerichts in der Sache vollends; der Senat macht sich diese zu eigen und sieht nach §§ 525 S. 1, 398 ZPO keinen Anlass für eine erneute Vernehmung der Zeugen.
- ee)Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung auf S. 9 (Bl. 31 d.A.), aber vor allem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, dass jedenfalls eine Art „Billigung“ der umfassenden seelsorgerischen Tätigkeiten des Herrn B vor Ort in C durch die zumindest beispielsweise Video-/Audio-Material oder Broschüren an Anhänger versendenden Kläger mehr als wahrscheinlich sei, mag das zwar zutreffen. Dies kann jedoch die konkrete Äußerung mit der Zuschreibung einer bewussten „Nachfolgeentscheidung“ so nicht rechtfertigen. Der Senat vermag in dem angegriffenen Passus – entgegen der Beklagten – mit Blick darauf dann auch keine bloße sog. wertneutrale Falschbehauptung sehen, die keine Relevanz für den sozialen Geltungsanspruch der Kläger hätte und deswegen keinen Unterlassungsanspruch tragen würde. Selbst eine gewisse „Billigung“ des die eigene Missionsarbeit fördernden (unabgesprochenen) Tätigwerdens von Herrn B durch die Kläger zu Gunsten der Beklagten einmal unterstellt, wäre ein solches Geschehen für den sozialen Geltungsanspruch der Kläger aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten dennoch von ganz anderem Gewicht als eine bewusst und gewollt gesteuerte „Nachfolgeentscheidung“ und „Inthronisation“ eines ehemaligen „Folterers“als lokalem Prediger in C direkt nach dem damals gegenüber dem Kläger zu 1) verhängten Einreiseverbot. Selbst wenn die Kläger sich der augenscheinlichen Begeisterung des Herrn B für den Kläger zu 1) im weiteren Verlauf nicht entzogen hätten, dabei die Augen vor der Vergangenheit diesen Herren verschlossen und später sogar noch mittelbare Vorteile aus seiner Tätigkeit gezogen haben sollten – was der Senat in den streitigen Details nicht aufklären muss -, ist dies auch aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten doch von einem ungleich geringeren „Unwertgehalt.“
- b)Teilweise Erfolg hat die Berufung der Kläger zudem hinsichtlich des Klageantrages zu I. 3., dies allerdings nur im Umfang der im Tenor vorgenommenen Unterstreichung.
- aa)Unwahre Tatsachenbehauptungen hat ein Betroffener – mit den zutreffenden und zur Meidung von unnötigen Wiederholungen hier in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Landgerichts zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts – regelmäßig nicht hinzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise eine persönlichkeitsrechtliche Relevanz der Falschbehauptung fehlt und etwa eine sog. wertneutrale Falschbehauptung vorliegt. Daher besteht im Umfang der Unterstreichung im Tenor vorliegend ein Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
(1) Denn es ist schon weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Predigten des Klägers zu 1) damals wirklich „allabendlich“ über Lautsprecher auf dem Gelände der Villa D in C verbreitet worden sein sollen. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten bedeutet „allabendlich“ vielleicht nicht zwingend jeden Abend, aber zumindest eine doch ganz überwiegende Anzahl der Abende und zudem auch eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauer. Ungeachtet der Frage der Darlegungs- und Beweislast der Kläger für die Unwahrheit der darin liegenden tatsächlichen – nicht i.S.d. § 186 StGB ehrenrührigen – Behauptungen ist das Vorbringen der Beklagten insofern ganz offensichtlich unzureichend, wie schon auf S. 5 der Replik (Bl. 53 d.A.) gerügt. Das vorgelegte Video als Bild- und Tonmaterial – das offensichtlich geschnitten sein muss, wie die Kläger u.a. auf S. 4 f. der Replik (Bl. 52 f. d.A.) zutreffend geltend machen – und der dazu angebotene Zeugenbeweis beziehen sich nur auf einen einmaligen Reporteraufenthalt in der Villa D; zu einer „Allabendlichkeit“ folgt daraus mangels weiterer Angaben zu anderweitigen Rechercheergebnissen etc. ersichtlich nichts. Auch auf S. 3 des Schriftsatzes vom 09.03.2018 (Bl. 62 d.A.) wird nicht von „allabendlich(en)“ Übertragungen, sondern nur einem „regelmäßig(en)“ Abspielen von DVDs auf den Versammlungen der Bewohner gesprochen, was die Behauptung „allabendlicher“ Übertragungen so – ausgehend vom oben gezeigten Äußerungsverständnis zumindest auch mit Blick auf die bereits zitierte Stolpe-Rechtsprechung – jedoch nicht tragen kann. Daher kommt es auf das Bestreiten der Kläger zu den genauen Umständen mit Nichtwissen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27.03.2018 (Bl. 90 d.A.) ebenso wenig an wie auf die Frage der prozessualen Zulässigkeit dieses Bestreitens.
(2) Selbst wenn man – wie im Termin erörtert und von Beklagtenseite dort auch ausdrücklich bestätigt – unterstellt, dass man sich die der Beklagten tendenziell günstigen Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen – hier insbesondere die des Zeugen L (Bl. 204 R d.A.) – stillschweigend zu eigen gemacht hat (st. Rspr, vgl. etwa BGH v. 14.06.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rn. 21), lässt sich auch daraus jedenfalls keine „allabendliche“ Lautsprecherübertragung ableiten. Auch insofern kann nicht von einer sog. wertneutralen Falschaussage ausgegangen werden: Denn selbst wenn es mehr oder weniger regelmäßige Versammlungen aller Bewohner gegeben hätte, auf denen über Lautsprecher so laut die „Botschaft“ des Klägers zu 1) abgespielt worden wäre, dass man sie auch im Außenbereich noch hatte wahrnehmen können, wäre dies – wie im Termin erörtert – aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten des Beitrages doch etwas anderes als ein – quasi an „Gehirnwäsche-Methoden“, akustische Folter, planmäßige Indoktrinierung usw. erinnerndes – „allabendliches“ Abspielen solcher Inhalte über Lautsprecher auch in die Außenbereiche der Villa D hinein.
(3) Der Unterlassungsanspruch steht – entgegen S. 9 der Klageerwiderung (Bl. 31 d.A.) – dann nicht nur dem Kläger zu 1) zu, um dessen „Botschaft“ es geht. Weil nach dem eingangs geschilderten Gesamtkontext beide Kläger als eine Art „Einheit“ dargestellt und eben durchweg gerade auch das Engagement der Volksmission des Klägers zu 2) in C im Beitrag kritisiert wird, ist auch der Kläger zu 2) von der Falschbehauptung gleichermaßen im äußerungsrechtlichen Sinne betroffen.
- bb)Im Übrigen steht den beiden Klägern aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein weitergehender Unterlassungsanspruch gegen die anderen mit diesem Klageantrag (zu I. 3.) angegriffenen Passagen zu:
(1) Der neben dem „allabendlich“ stehende Passus aus dem Klageantrag („…werden in der Villa D über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.“) wird von den Parteien zu Unrecht primär unter dem Aspekt des – letztlich sogar unstreitigen – Fehlens von Außenlautsprechern thematisiert. Auch in dem bei der Würdigung des Aussageinhalts zu berücksichtigenden Zusammenspiel mit der im Beitrag enthaltenen Bild- und Tonspur dürfte dieses Verständnis des Fernsehbeitrages nicht demjenigen des durchschnittlichen Rezipienten entsprechen, zumal im Beitrag nur eher neutral von „Lautsprechern“ die Rede ist und die eingeblendeten Aufnahmen vor Ort gerade keine (Außen-) Lautsprecher, sondern nur die Stimmungslage im menschenleeren Außenbereich der Anlage mit der monoton klingenden Stimme des Klägers zu 1) darstellen.
Doch auch ein etwaiges anderes Äußerungsverständnis würde jedenfalls – insofern mit dem Landgericht – jedenfalls hier dann zur Annahme einer sog. wertneutralen Falschbehauptung führen, wenn und soweit im Innenbereich über dort (unstreitig) vorhandene Lautsprecher nur recht laut abgespielte Tonaufnahmen des Klägers zu 1) gut wahrnehmbar durch Wände, Dach, Türen und Fenster nach draußen gedrungen sind und man dies damals so vor Ort billigend in Kauf genommen hat. Denn dass auch dies so nicht den Tatsachen entsprochen haben soll, haben die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht unter Beweis gestellt und zuletzt auch gar nicht mehr behauptet. Nach den – von der Beklagten zu eigen gemachten – Bekundungen des Zeugen Ls (Bl. 204 R d.A.) dürfte ein Bestreiten auch inhaltlich eher fernliegen.
Soweit auf S. 10 der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) am Rande noch ein (angeblich) entsprechender Eindruck einer unwahren Tatsachenbehauptung in Form einer Beschallung über Außenlautsprecher angegriffen worden ist, ist das zum einen so schon nicht Gegenstand der Antragstellung im Verfahren (§ 308 Abs. 1 ZPO). Zum anderen entsteht ein solcher Eindruck „zwischen den Zeilen“ auch nicht – was äußerungsrechtlich aber geboten wäre (st. Rspr., zuletzt BGH v. 27.04.2021 – VI ZR 166/19, GRUR 2021, 1096 Rn. 12 m.w.N.) – „unabweislich“, weil Bildaufnahmen und Tonspur es eben gerade nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass nur gezeigt wird, wie eine (reine) „Innenbeschallung“ nur durch die – auch eher „dünn“ erscheinenden – Wände, Fenster usw. noch gut hörbar nach außen dringt. Daher kommt es auch nicht auf den auf S. 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 26 f. d.A.) und S. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.01.2020 (Bl. 415 d.A.) zu den genauen Umständen der Bild-/Ton-Aufnahmen erfolgten Zeugenbeweisantritt an und das u.a. unter Verweis auf den klar erkennbaren Schnitt der Bild-/Tonaufnahmen dazu erfolgte Bestreiten etwa auf S. 4 f. der Replik (Bl. 52 f. d.A.) und S. 6 des Schriftsatzes vom 18.03.2019 (Bl. 196 d.A.).
(2) Der weitere vom Klageantrag erfasste Passus „Doch A Botschaft des Schweigens wird in C weiter verkündet.“ enthält zum einen den sog. Tatsachenkern, dass die religiösen Botschaften des Klägers zu 1) in C tatsächlich weiterhin verbreitet werden, was jedoch unstreitig wahr ist. Es gab/gibt auch unstreitig zahlreiche Anhänger des Klägers zu 1) vor Ort. Wahre Tatsachenbehauptungen über ihre Tätigkeiten in der sog. Sozialsphäre haben die beiden Kläger jedoch nach anerkannten äußerungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa zuletzt BGH v. 09.03.2021 – VI ZR 73/20, GRUR 2021, 884 Rn. 23) hinzunehmen, wenn diese Äußerungen – wie hier – nicht mit einer übermäßigen Stigmatisierung oder Anprangerung verbunden sind.
Soweit die in C verkündeten religiösen Botschaften des Klägers zu 1) als eine „Botschaft des Schweigens“ beschrieben werden, ist dies wiederum nur eine wertende Einordnung, die als Meinungsäußerung von den Klägern ebenfalls mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen ist.
(a) Dies kann allerdings – insofern entgegen dem Landgericht – nicht schon allein daraus abgeleitet werden, dass es (angeblich) in erster Instanz unstreitig gewesen sein soll, dass der Kläger zu 1) nach seiner festen inneren Auffassung tatsächlich jedwede weltliche Strafverfolgung der „Täter“ der G durch die Opfer der Straftaten (gemeint: in Verbindung mit den E Strafverfolgungsbehörden) ablehnen soll und man erstinstanzlich allein und ausschließlich darüber gestritten haben soll, ob das Zitat aus Klageantrag zu I. 1. als Beleg/Beweis für diese (angebliche) feste innere Auffassung dienen könne. Der Senat ist an die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts – die dieses mit tatbestandsähnlicher Wirkung in den Entscheidungsgründen getroffen hat – insofern nicht nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, weil schon in erster Instanz richtigerweise nach dem Inhalt der Akte – zumindest den Umständen nach (§ 138 Abs. 3 ZPO) – etwas Anderes vorgetragen war. Soweit Grundvoraussetzung für eine weitere Prüfung durch das Berufungsgericht ist, dass form- und fristgerecht ein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) gestellt worden ist (statt aller Schultzky MDR 2016, 968 ff. m.w.N.), ist auch dies hier geschehen. Selbst wenn man all dies anders sehen wollte, wären etwaige tatsächliche Unsicherheiten im Parteivortrag jedenfalls durch Hinweise nach § 139 Abs. 2 ZPO aufzuklären gewesen, so dass das – in der Tat dann zumindest etwas eindeutigere – Vorbringen der Kläger dazu in zweiter Instanz jedenfalls nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen und zu verwerten war.
(b) Darauf kommt es aber ohnehin nicht entscheidend an: Denn ungeachtet der Frage nach der genauen inneren Einstellung des Klägers zu 1) zur Durchführung einer weltlichen Strafverfolgung der „Täter“ liegt der hier angegriffenen Bewertung seiner verkündeten „Botschaft“ als eine solche des „Schweigens“ im tatsächlichen Kern schon nach dem eingangs geschilderten Gesamtkontext ein unstreitig wahres tatsächliches Geschehen zu Grunde: Der Kläger zu 1) ist seinerzeit in C erschienen, hat in engem Zusammenwirken mit der ehemaligen Führungsriege der G tatsächlich vor Ort auf ein gemeinsames „Weiter so“ hingewirkt und sodann unter Assistenz (ausgerechnet) des Herrn P zahlreiche Taufen vor Ort durchgeführt. Nach dem sodann verhängten behördlichen Einreiseverbot gegen ihn wurde – sei es auch nicht auf unmittelbare Veranlassung der Kläger – (ausgerechnet) durch den „Folterer“ B die klägerische „Botschaft“ vor Ort weiter verbreitet und fand auch weiterhin zahlreiche Anhänger. Mehrere der „Täter“ – darunter der verurteile Straftäter P – sind dem Kläger zu 1) zudem später nach Deutschland gefolgt, sind dort unbehelligt in die Gemeinde in I eingebunden worden und besuchen – zusammen mit anderen Bewohnern der G – die Gottesdienste. Nach den – im Berufungsrechtszug nicht mehr angegriffenen – Äußerungen aus erster Instanz sollen zudem Gelder aus C nach Deutschland geflossen sein, mögen die Kläger auch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein und die Begeisterung der E Brüder und Schwestern für den Kläger zu 1) nur hingenommen haben. Berücksichtigt man dann aber noch die im Ergebnis stark beschwichtigenden Worte des Klägers im „Hirtenbrief“ in Anlage K 10, in der der Kläger zu 1) zwar die Vergangenheit der G als „“terroristisches System“ und ein Konzentrationslage“ bezeichnete, jedoch auf seine vor Ort – in Ansehung gerade auch der ihm assistierenden ehemaligen Führungsriege (!) – in Gesprächen geäußerte Bitte um Geduld und Vergebung hinwies und dem später verurteilten Straftäter K ein „einwandfreies Leben“ bescheinigte, ist die rein wertende Beschreibung seiner spirituellen Leitung als eine „Botschaft des Schweigens“ in der Gesamtabwägung mit Blick auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hinzunehmen.
Nichts anderes folgt aus dem – inhaltlich unstreitig zutreffenden – Zitat des Klägers zu 1), welches Gegenstand des Klageantrages zu I. 1. ist. Selbst wenn man – was zu dem Klageantrag zu I. 1. im Detail noch zu erörtern sein wird – unterstellen würde, dass die Predigt des Klägers zu 1) nicht – wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt – „im Zusammenhang mit der Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen“ gehalten worden ist, sondern nur anlässlich des Besuchs des Klägers zu 1) in C vor Ort, folgt daraus nicht, dass der Kläger zu 1) fehlerhaft zitiert worden ist und die – den Fernsehbeitrag in der Tat wesentlich prägende – Filmstelle in der Abwägung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu würdigen wäre, die dann nach der Argumentation der Kläger gegebenenfalls auch die hier streitgegenständliche Bewertung in der Abwägung als unzulässig erscheinen lassen könnte. Denn insofern zeigt schon der Hirtenbrief (Anlage K 10) des Klägers zu 1) deutlich, dass jedenfalls intern die Bewältigung und Aufarbeitung der Vergangenheit der G die Bewohner der Villa D auch zur Zeit des Besuchs des Klägers zu 1) weiterhin umtrieb. Es darf nicht vergessen werden, dass Q im November 2004 und damit damals ganz aktuell von einem E Gericht des sexuellen Missbrauchs von 27 Kindern für schuldig erkannt worden war und weitere chilenische und deutsche Mitglieder der G wegen Vertuschung und Behinderung der Justiz ebenfalls bestraft worden waren (vgl. zu den Zeitabläufen Anlage B 1, AH I). Wenn der Kläger zu 1) in einer solchen Situation aber in einer eindeutig seelsorgerischen Ansprache die Bewohner vor Ort darauf hinweist, dass der vielleicht entstehende Eindruck, dass „einige auf hohem Ross reiten“ nach seinen zahlreichen Gesprächen vor Ort eher unzutreffend sei, weil man merke, dass der „Geist Gottes wirk(e)…“ und „alle zur Buße geleitet werden“, so dass in der Tat – was Gegenstand des Zitats zu Klageantrag zu I. 1. ist – keiner den anderen „am Kragen zu packen“ habe, weil schon der „Geist Gottes … jeden zur Buße“ führe und man das „dem Herrn auch so überlassen“ müsse und man „voller Zuversicht“ sei, dass „Gott alles wohl machen“ werde, konnte dies von den durchschnittlichen Rezipienten dieser Predigt vor Ort nur so verstanden werden, dass man nicht eine – wie auch immer gelagerte und auch nicht unbedingt von den weltlichen Strafverfolgungsbehörden zu leistende – Vergangenheitsaufarbeitung und/oder Zuweisung von Verantwortlichkeiten und Schuld suchen soll, sondern – im festen Vertrauen auf Gott – vielmehr jetzt als Gemeinschaft weiter gemeinsam nach vorne sehen müsse. Dies sollte idealerweise unter der Ägide des sich als „Bruder und Hirten“ (vgl. Anlage K 10) für diese seelsorgerische Planstelle ins Spiel bringenden Klägers zu 1) geschehen. Dieser scheute dann auch nicht die – zumindest faktische – Zusammenarbeit mit ehemaligen „Tätern“ vor Ort wie mit Herrn P bei den Taufen, dies im Einklang mit seiner oben wiedergegebenen „Botschaft“. Entsprechend zeigte er auch keine Bedenken, ehemalige „Täter“ in der Gemeinde in I aufzunehmen. Dieses fragwürdige bzw. zumindest gedankenlose Gesamtverhalten und die dies stützenden seelsorgerischen Thesen des Klägers zu 1) dann – rein wertend – als „Botschaft des Schweigens“ über die unrühmliche Vergangenheit und die Verantwortlichkeit einiger Personen aus dem Bewohnerkreis an die Gesamtheit der Bewohner der Villa D – also Täter und Opfer als eng verwobene Gruppe – zu beschreiben, ist äußerungsrechtlich aber aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Es ist – gerade angesichts des bis heute andauernden hohen öffentlichen Interesses an den Vorgängen in der berühmten E Sekte – auf dieser Tatsachenbasis durchaus noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
- c)Die anderen im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Unterlassungsansprüche stehen den Klägern ebenfalls nicht zu.
- aa)Mit Blick auf das vom Klageantrag zu I. 1. erfasste Zitat und die Zitierweise haben die beiden Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte.
(1) Wie oben bereits angesprochen, kann allerdings nicht – mit dem Landgericht –allein an die (angebliche) innere Einstellung des Klägers zu 1) zur Frage der weltlichen Strafverfolgung angeknüpft werden. Auch ist der Senat ausdrücklich nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die im Unstreitigen des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung enthaltene und – das ist Grundvoraussetzung für eine weitere Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl. erneut Schultzky, MDR 2016, 968 ff. m.w.N.) – mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) ergebnislos angegriffene Feststellung gebunden, dass die fragliche Predigt des Klägers zu 1) konkret „im Zusammenhang mit der Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen“ der in der G begangenen Taten gehalten worden sei. Denn auch dies ist angesichts des klägerischen Begehrens zumindest den Umständen nach (§ 138 Abs. 3 ZPO) in der Tat durchweg in erster Instanz bestritten gewesen, insbesondere im Schriftsatz vom 18.03.2019 (Bl. 191 ff. d.A.). Im Kern kann auf das oben zur inneren Einstellung Gesagte verwiesen werden.
(2) Darauf kommt es aber hier ebenso wenig an wie auf die sonst gegebenenfalls virulent werdende Folgefrage, ob der Kläger zu 2) im äußerungsrechtlichen Sinne betroffen ist, wenn man den Kläger zu 1) als sein Organ fehlerhaft zitiert. Denn es fehlt richtigerweise hier bereits an einem unzulässigen Zitat an der streitgegenständlichen Stelle und zwar aus nachstehenden Erwägungen des Senats:
(a) Das Landgericht hat im Kern zutreffend auf die in der Rechtsprechung allgemein anerkannten äußerungsrechtlichen Grundsätze zum Zitat und dem Zitieren verwiesen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Betroffenen vor allem vor einem „Unterschieben“ nicht getätigter Äußerungen, mit denen er im Meinungskampf sonst oft als „Beweismittel gegen sich selbst“ zu kämpfen hätte, weil darin im Kern schon eine falsche Tatsachenbehauptung liegt. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Betroffene wörtlich unzutreffend zitiert wird, sondern schon dann, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck, der durch die Äußerung beim Leser hervorgerufen wird, zu Unrecht quasi als „Zeuge gegen sich selbst“ ins Feld geführt wird (grundlegend BVerfG v. 03.06.1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148, 153 f. – Eppler; siehe zudem etwa BVerfG v. 04.10.1988 – 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789; v. 31.03.1993 – 1 BvR 295/93, NJW 1993, 2925 und im Überblick Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2019, Rn. 16.95 ff.). Geschützt wird der Betroffene dabei auch vor inhaltlich unzutreffenden Zusammenfassungen seiner Zitate (insbesondere bei Wiedergabe in indirekter Rede) oder bei sonstigen Missdeutungen, wenn etwa bei mehrdeutigen und nur ausgelegten Passagen kein Interpretationsvorbehalt erklärt wird oder ein solcher aus dem kritischen Kontext zumindest für den Rezipienten offensichtlich ist (vgl. etwa BVerfG v. 25. 10. 2012 – 1 BvR 2720/11, GRUR 2013, 195 Rn. 14 f. – Arche-Noah-Prinzip). Geschützt wird der Betroffene zudem vor sonstigen Sinnverfälschungen von Zitaten etwa bei sonstigen Veränderungen der Wiedergabe (vgl. nur zum Zusammensetzen von „Zitatschnipseln“ zu vermeintlichen neuen Aussagen in „Kombizitaten“ – Senat v. 29.05.2018 – 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 – Kohl-Protokolle).
(b) Gemessen an diesen Prämissen scheiden Ansprüche des Klägers zu 1) – und dann erst recht auch solche des Klägers zu 2) – aus:
(aa) Das Zitat ist als solches unstreitig korrekt wiedergegeben. Dem Kläger zu 1) werden insbesondere keine Äußerungen beigelegt oder untergeschoben, die er so nicht getätigt hat.
(bb) Soweit es für einen Unterlassungsanspruch bei Zitaten allerdings genügen kann, dass man nur durch den Gesamteindruck, der durch die (zutreffend) wiedergegebene Äußerung beim Rezipienten hervorgerufen wird, als „Zeuge gegen sich selbst“ ins Feld geführt wird, dringen die Kläger damit hier nicht durch:
((1)) Zwar liegt ein unzulässiges Zitat schon vor, wenn ein vom Wortlaut wahrheitsgemäß wiedergegebenes Zitat nur in einen falschen inhaltlichen Zusammenhang gerückt wird (statt aller Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2019, Rn. 16.97). Das gilt vor allem, wenn ein solcher angeblicher Kontext unmittelbar in einer Veröffentlichung behauptet wird. Aber auch sonst geht man wegen der Bedeutung eines Zitats und seiner „Wirkmächtigkeit“ im Meinungskampf hier weiter. Auch ohne eine sonst bei einer sog. Eindruckserweckung üblichen Antragsfassung, soll bei Zitaten ein genereller Unterlassungsanspruch schon dann begründbar sein, wenn nur im Gesamtkontext ein falscher Eindruck erweckt wird, man habe sich in einem bestimmten Sinne und in einem bestimmten Kontext geäußert. Hier gelten dann nach h.M. auch nicht ohne weiteres nur die strengen äußerungsrechtlichen Grundsätze der sog. verdeckten Sachaussage. Vielmehr soll bereits genügen, wenn nur durch die Art und Weise des Zitats ein „möglicher“ falscher Eindruck über die ursprüngliche Aussage erweckt wird und der Äußernde so ins Zwielicht gerät (statt aller OLG München v. 08.12.1980 – 21 U 2015/80, AfP 1981, 297; Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2019, Rn. 16.97 a.E.; Burkhardt/Pfeifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 91 ). Das kann auch und gerade dann der Fall sein, wenn nur einzelne Sätze aus dem Zusammenhang gerissen werden und durch die Negativauswahl ein falsches Bild von dem Zitierten erzeugt wird (BGH v. 22.12.1959 – VI ZR 175/58, NJW 1960, 476 – Alte Herren; dazu auch Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 142; siehe ferner auch Burkhardt/Pfeifer, in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rn. 91 zu Auslassungen).
((2)) Zentral für die rechtliche Bewertung ist aber auch hier stets eine Auslegung und Würdigung der Wiedergabe des Zitats im Gesamtkontext (vgl. zuletzt BGH v. 26.11.2019 – VI ZR 20/19, GRUR-RS 2019, 36394 Rn. 16 f. – Zitat aus Anwaltsschriftsatz). Soweit sich das Landgericht und die Parteien vor allem zu Fragen der weltlichen Strafverfolgung und einem diese weltliche Strafverfolgung angeblich vereitelnden Verhalten des Klägers zu 1) erklären, wird dies dem eingangs bereits geschilderten Gesamtkontext des Fernsehbeitrages aber so nicht gerecht: Es wird in dem Fernsehbeitrag an keiner Stelle gesagt, dass der Kläger zu 1) die „G2“ – wie auch immer – in C aktiv davon abgehalten habe, die weltlichen Strafverfolgungsbehörden anzurufen. Mit dem eingangs Gesagten ist Gegenstand der kritischen Würdigung vielmehr nur, dass der Kläger vor Ort – in enger Zusammenarbeit mit der „alte(n) Führungsclique“ – den ehemaligen Bewohnern der G davon abgeraten habe, die „Vergangenheit auf(zu)arbeiten“ und den „G2“ so mit anderen Worten „beigebracht“ habe, „nach 45 Jahren Teufeleien“ dann „alles zu vergeben und am nächsten Morgen alle wieder aufzustehen, als wenn hier nichts gewesen wäre.“ Allein als Beleg dafür wird in direktem zeitlichen Zusammenhang in dem Beitrag das hier fragliche Zitat eingesetzt; jede andere Deutung erscheint dem Senat auch – insofern entgegen dem Landgericht – fernliegend. Dass das (christliche) „Vergeben“ und „Nicht-Am-Kragen-Packen“– als logische Folge – im Folgenden dann natürlich eine etwaige weltliche Strafverfolgung der „Täter“ jedenfalls nicht erleichtert hätte, steht außer Frage, ist aber auch aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten so selbst gar nicht Thema des Fernsehbeitrages. Im Kern teilt der Senat allerdings die Einschätzung auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 25 d.A.), dass eine Predigt und/oder seelsorgerische Ansprache dieses (religiösen) Inhalts gerade vor dem Hintergrund der in der G begangenen Verbrechen und der damals „frisch“ erfolgten Verurteilungen zwar – zumindest auch – von dem Adressatenkreis eher als eine Absage an rechtsstaatliche Sanktionen verstanden werden musste, weil das alleinige Vertrauen auf die göttliche Führung und Fügung in der gelebten Gemeinschaft von Opfern und „Tätern“ letztlich zwingend darauf hinauslaufen musste, den Opfern zuzumuten, ihr vergangenes Leid weiterhin (stillschweigend) zu erdulden, dies im Vertrauen darauf, dass „Gott alles wohl machen wird.“ Dazu verhält der Beitrag sich – wie gesagt – aber gar nicht. Strafrechtliche Fragen stehen insofern außen vor und werden nur mit Blick auf tatsächlich erfolgte Verurteilungen einzelner Personen angesprochen. Im vorliegenden Bereich geht es nur um ein Drängen auf „Vergebung“ bei fehlender Abgrenzung zu den „Tätern“ und bei Verzicht auf eine Vergangenheitsbewältigung als eigentliches Kernthema der Berichterstattung.
((3)) Aufbauend darauf liegt hier mit dem angegriffenen Zitat richtigerweise auch keine Kontextverfälschung vor.
((a)) Dass der gesamte Aufenthalt des Klägers zu 1) in C in der dortigen Gemeinschaft damals auch und gerade von dem schwierigen Umgang mit der Vergangenheit der G geprägt war, ist im Kern unstreitig und ergibt sich zudem auch aus dem „Hirtenbrief“ des Klägers zu 1) (Anlage K 10). Insofern mag die Predigt mit dem Zitat zwar nicht direkt in „im Zusammenhang mit der Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen“ gehalten worden sein, wie es zu Unrecht im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt. Es steht aber außer Frage, dass die Bewältigung der Vergangenheit und Fragen der „Schuld“ die Bewohner damals (weiterhin) umtrieben, als der Kläger zu 1) um Annahme als „Bruder und Hirte“ vorsprach. Dass der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang – wie auch die Massentaufe in Assistenz (ausgerechnet) von P zeigt – (zu) eng mit der „alte(n) Führungsclique“ zusammenarbeitete und im Vertrauen auf die göttliche Führung aller Menschen hin zur „Buße“ für alle auf ein gemeinsames Nach-Vorne-Arbeiten der Gesamtgemeinschaft unter weiterer Integration der nicht mehr von den Bewohnern zu verfolgenden „Täter“ hinwirkte (u.a. durch den Hirtenbrief in Anlage K 10), steht im wesentlichen tatsächlichen Kern aber ebenfalls außer Frage. Vor diesem Hintergrund kann und wird der durchschnittliche Rezipient die das fragliche Zitat umklammernden Erläuterungen des Zeugen L zur „Botschaft“ des Klägers zu 1), dass die „Täter … nicht weiter von den Bewohnern …. verfolgt“ werden sollen (Klageantrag zu I. 4) aber insgesamt auch nur in diesem eher allgemeinen Sinne verstehen können und gerade nicht auf die – hier gar nicht thematisierten – Fragen einer weltlichen Strafverfolgung beschränken. Er wird die Aussage allgemein auf jedes „Verfolgen“ der „Täter“ in der Gemeinschaft beschränken und damit auf die Vergangenheitsbewältigung aus der Gruppe heraus. Es geht – wie oben zum Kern des Fernsehbeitrages ausgeführt – bei dem Zitat damit nur um einen Beleg für den kritisch gewürdigten Ansatz der Kläger, die ehemaligen „Täter“ in die Gemeinschaft – sei es in C, sei es in die Gemeinde des Klägers zu 2) in I – unbehelligt zu integrieren; dabei brauche – im Vertrauen auf Gott und die Kraft der Vergebung – „…keiner…den anderen an den Kragen zu packen…“ Aufbauend darauf ist das Zitat aber in einen zutreffenden Kontext eingeordnet und eben nicht verfälscht im oben genannten Sinne. Soweit auf S. 8 der Klageschrift (Bl. 8 d.A.) ausgeführt wird, dass es dem Kläger zu 1) damals gerade nicht um einen „Appell an die Opfer, Täter strafrechtlich nicht zu verfolgen“ gegangen sei, kann der Senat dies als wahr unterstellen. Der Kläger zu 1) hat sich aber dennoch (unstreitig) für ein gemeinsames Miteinander von Opfern und „Tätern“ im Vertrauen auf Gottes Führung ausgesprochen und genau in diesem Kontext wird er auch zitiert. Soweit der Kläger – worauf auch die begehrte Klarstellung im Klageantrag hinwirkt – in seiner Predigt nur deutlich gemacht haben will, dass (allein) Gott richten und jeden Menschen zur Buße führen werde (S. 8 der Klageschrift = Bl. 8 d.A.), trägt dies keine andere Sicht: Denn aus dem Gesamtkontext des Fernsehbeitrages und aus dem Videobeitrag, insbesondere aus der recht einprägsamen Tonlage der Stimme des Klägers zu 1) und seiner Gestik, ergibt sich für den Durchschnittsrezipienten – entgegen dem Klägervortrag etwa auf S. 5 des Schriftsatzes vom 13.03.2018 (Bl. 79 d.A.) – zwanglos, dass es sich um eine Predigt oder sonstige seelsorgerische Ansprache an die Bewohner der Villa D gehandelt haben muss, wobei bei einem freien Prediger wie dem Kläger zu 1) die Grenzen zwischen Predigen (im engeren Sinne) und allgemeinem Reden gegenüber Dritten im Übrigen ohnehin oft verschwimmen dürften. Dass es bei diesem Zitat nur um einen Auszug aus einer wohlmöglich längeren Rede/Predigt ging, wird – wie bereits angesprochen – dem Rezipienten ebenfalls sofort klar. Vor diesem Hintergrund liegt – anders als die Kläger meinen – gerade keine Kontextverfälschung durch Verschweigen des ohnehin offensichtlichen und bei einem christlichen Prediger auch nicht anders zu erwartenden Gottesbezuges des Zitats vor. Entgegen S. 3 der Replik (Bl. 51 d.A.) wird somit auch nicht das Zitat aus dem „spirituellen Kontext heraus(ge)löst“. Es liegt ohnehin klar auf der Hand, dass das vom Zeugen L im Zusammenhang mit dem Zitat kritisierte Vorgehen des Klägers gegen eine – wie auch immer gelagerte – Vergangenheitsbewältigung in Zusammenhang mit dem in dem Zitat zum Ausdruck kommenden „Buße“-Gedanken und damit gerade mit dem Vertrauen in den GLAUBEn und Gott stehen musste, wie es von einem Prediger wie dem Kläger zu 1) ohnehin zu erwarten war. Was das mit dem Klageantrag begehrte Hinzufügen des Satzendes „(…), der Geist Gottes führt jeden zur Buße“ aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten dann im Hinblick auf den Aussagegehalt des Zitats noch hätte ändern sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Mit anderen Worten wäre die Wirkung des Zitats mit und ohne diesem Zusatz für den durchschnittlichen Rezipienten kein anderer; es liegt auf der Hand, dass die „G2“ sich nur aufgrund ihrer strengen GLAUBEnsvorstellungen damit abgefunden haben und „nach 45 Jahre Teufeleien, an einem Abend alles vergeben (zu müssen) und am nächsten Morgen alle wieder …(aufzustehen), als wenn hier nichts gewesen wäre…“. Darin fügt sich, dass der Kläger zu 1) meint, er habe sich damals insofern anders geäußert, weil Gott jeden, also eben auch die „Täter“ zur Buße führe (S. 3 des Schriftsatzes vom 07.07.2020, Bl. 450 d.A.); gerade das Vertrauen darauf hat die „Botschaft“ des Klägers zu 1) hier aber eben zu dem geschilderten Problem werden lassen.
((b)) Soweit u.a. auf S. 3 der Replik (Bl. 51 d.A.) damit argumentiert wird, dass der fragliche Teil der Predigt nur die „zwischenmenschliche… und spirituelle… Aufarbeitung“ und die „Frage von Schuld und Buße“ thematisiert habe und damit gerade keine Aussage gegen eine rechtsstaatliche Sanktionierung enthalte, weil man sich in einer Predigt „sui generis mit theologischen und nicht mit weltlichen Themen“ befasse, fügt sich das in das vorstehend bereits erörterte Gesamtverständnis nahtlos ein. Es geht im Gesamtkontext nicht direkt um die weltliche Strafverfolgung, sondern um die – das u.U. einschließende, aber viel weitergehende – fehlende Aufarbeitung der Vergangenheit und das vom christlichen Gedanken der Vergebung und Buße geprägte Auftreten in Zusammenwirken mit der alten Führungsriege.
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((c)) Auch soweit u.a. auf S. 1 f. des Schriftsatzes vom 18.03.2019 (Bl. 191 f. d.A.) und S. 3 des Schriftsatzes vom 07.07.2020 (Bl. 450 d.A.) die Erweckung des falschen Eindrucks gerügt wird, der Kläger zu 1) habe die ehemaligen Bewohner der G konkret dazu aufgerufen, die Verantwortlichen „nicht am Kragen zu packen“, also nicht zur Verantwortung/Rechenschaft zu ziehen und die Vergangenheit aufzuarbeiten, dringt der Kläger damit nicht durch. Denn selbst wenn man einen solchen Eindruck unterstellen wollte, geht es dabei letztlich um stark bewertende Äußerungen und einen jedenfalls eindeutig wahren Tatsachenkern als Grundlage der darauf aufsetzenden Bewertung. Denn – wie der Kläger zu 1) fast selbst einräumt – kann man seine Predigt vor dem geschichtlichen Hintergrund der G letztlich fast nur so verstehen, weil er im Vertrauen darauf, dass Gott jeden Menschen zur Büße führen werde, de facto zum „Weitermachen“ in der Gemeinschaft – also zusammen etwa mit dem bei den Taufen assistierenden Herrn P, dem „geliebte(n) Bruder K“ und Herrn B – angehalten hat.
((d)) Soweit der fehlende Gottesbezug in dem Zitat gerügt wird, ist auch das (wie bereits erörtert) nicht behelflich, denn das verwendete Wort „Buße“ macht diesen Bezug – wie auch das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – deutlich; die Kläger haben das auf S. 3 des Schriftsatzes vom 18.03.2019 (Bl. 193 d.A.) selbst nicht anders bewertet.
(cc) Der Kläger zu 1) kann sich insofern auch nicht auf die Grundsätze der sog. bewussten Unvollständigkeit (dazu grundlegend BGH v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) berufen. Soweit auf S. 3 der Replik (Bl. 51 d.A.) davon die Rede ist, dass der „wesentliche Teil, nämlich der spirituelle Bezug des Zitats … dem Zuschauer bewusst vorenthalten“ werde, der keine Kenntnis davon habe, dass es sich um eine Predigt des Klägers zu 1) gehandelt habe, ist das mit dem Vorgenannten fernliegend. Jedem Rezipienten wird nach Duktus und Tonlage klar, dass es sich um eine Predigt oder sonstige seelsorgerische Ansprache gehandelt hat, so dass insofern kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Es ist also gerade nicht so, dass dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen sollte und man bei der Berichterstattung wesentliche Tatsachen verschwiegen hätte, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich wäre, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden mag; es sind nicht solche Fakten verschwiegen worden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. Mit dem Landgericht ist zudem zu konstatieren, dass sich ein freier Prediger wie der Kläger zu 1) vornehmlich in Predigten äußert und sich auch selbst an den Inhalten messen lassen muss; dass das Zitat in diesem Sinne von der Redaktion ausgewählt und ausgewertet worden ist, liegt für den Rezipienten auf der Hand.
(dd) Schließlich kann der Unterlassungsanspruch entgegen S. 5 f. des Schriftsatzes der Kläger vom 13.03.2018 (Bl. 79 f. d.A.) und S. 7 f. des Schriftsatzes vom 18.03.2019 (Bl. 197 f. d.A.) zuletzt auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass man den Rezipienten (etwa im Wege eines sog. Interpretationsvorbehalts) nicht mitgeteilt habe, dass man nur durch Auslegung der Predigt des Klägers zu 1) mit dem Zitat und einen daran anschließenden Versuch einer Übertragung der Inhalte ins reale Leben zu der Einordnung in den Kontext der Aussagen gelangt sei und zu der Annahme, dass der Kläger zu 1) von einer strafrechtlichen Aufarbeitung abrate usw. Da der seelsorgerische Duktus der Ansprache offenkundig ist, war insofern nicht zusätzlich noch ein Interpretationsvorbehalt geboten; jedem Rezipienten musste klar sein, dass es um einen kleinen Ausschnitt aus einer wohlmöglich längeren Ansprache ging und man diesen Ausschnitt redaktionell nur als Beleg in den berichteten Kontext gerückt hat. Um die strafrechtliche Aufarbeitung ging es dabei – wie erörtert – ohnehin nicht.
- bb)Auch hinsichtlich des Klageantrages zu I.4. stehen den Klägern keine Unterlassungsansprüche zu. Mit dem bereits zu den Klageanträgen zu I. 1. sowie I. 3 Gesagten kann zwar nicht – wie es das Landgericht getan hat – an eine angebliche innere Haltung des Klägers zu 1) zur Thematik der weltlichen Strafverfolgung angeknüpft werden. Indes ist auch der Passus „A Botschaft: Die Täter sollen nicht weiter von den Bewohnern der G – den G2 – verfolgt werden.“nur eine bewertende Zusammenfassung der bereits oben behandelten „Botschaft des Schweigens“, die die Kläger aber auf Basis der unstreitigen Tatsachengrundlagen und gerade auch des in unmittelbarem Kontext gebrachten Zitat des Klägers zu 1) so hinzunehmen haben. Soweit klägerseits im Ergebnis eher darauf abgestellt wird, es sei damit zugleich der unzutreffende Eindruck erweckt worden, der Kläger zu 1) habe letztlich vor Ort eine strafrechtliche (weltliche) Aufarbeitung der Straftaten unterminiert und sich dementsprechend gegenüber den „G2“ so geäußert, ist dies der Äußerung und dem Beitrag so – wie gezeigt – gerade nicht zu entnehmen. Eine Eindruckserweckung zwischen den Zeilen ist zum einen schon nicht Gegenstand der Antragsstellung und zum anderen entsteht ein solcher Eindruck jedenfalls nicht (was geboten wäre) unabweislich, zumal die eigene Rolle der „G2“ bei der strafrechtlichen Aufarbeitung in C in dem Beitrag selbst auch kein Thema ist und trotz der angeblich vermittelten „Botschaft des Schweigens“ auch mehrere strafrechtliche Verurteilungen Gegenstand der Berichterstattung sind. Im Kern wird – wie gezeigt – durch die Berichterstattung eben nur kritisiert, dass das seelsorgerische Tätigwerden des Klägers zu 1) vor Ort und sein Vertrauen darauf, dass Gott schon alles richten und alle zur Buße führen werde, die damals in den Kinderschuhen steckende interne Aufarbeitung der Geschehnisse doch wieder in den Hintergrund hat treten lassen.
- cc)Auch hinsichtlich des Klageantrages zu I. 5. – bei dessen Beurteilung der Senat davon ausgeht, dass sich die Beklagte die wiedergegebenen Bekundungen der Zeugin O durch die geschilderte Einbindung in ihren Beitrag zu eigen gemacht hat (zu den Grenzen bei kritischer Berichterstattung über kirchliche Kreise zuletzt BGH v. 26.01.2021 – VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875 Rn. 12, 27) – hat die Berufung der beiden Kläger keinen Erfolg.
(1) Soweit das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme allerdings davon ausgegangen ist, dass die in dem Passus „Hat Herr A von Ihnen verlangt, dass Sie schweigen? Ja, ja weil das Brüder und Schwestern sind. Und die zeigt man nicht an.“ liegende Tatsachenbehauptung der im Beitrag gezeigten Zeugin O, die die Beklagte sich im Gesamtduktus des Fernsehbeitrages zweifelsfrei durch Einbindung in den eigenen Gedankengang so zu eigen gemacht hat, auch der Wahrheit entspreche, ist der Senat an diese tatsächlichen Feststellungen nicht schon nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Denn es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, weil das Landgericht seine Beweiswürdigung angesichts des zwischenzeitlichen Ausscheidens von Richter am Landgericht R aus der 28. Zivilkammer insoweit verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 ZPO vorgenommen hat, als es dabei – jedenfalls auch – auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin abgestellt hat. Dies wäre nach einem Besetzungswechsel allenfalls dann zulässig gewesen, wenn man – wie hier tatsächlich nicht geschehen – dahingehende Erwägungen der Vorgängerbesetzung entsprechend aktenkundig gemacht und den Parteien dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht durch rügelose Einlassung am Ende der ersten Instanz nach dem erkennbarem Besetzungswechsel geheilt worden (§ 295 Abs. 1 ZPO), war dem anwaltlichen Berater auch möglicherweise damals ersichtlich, dass die Kammer ihre Aufklärungstätigkeit in der Sache als erschöpft ansah und es nunmehr zu einer abschließenden Sachentscheidung kommen würde. Soweit OLG Hamm v. 11.06.2021 – 7 U 24/20, BeckRS 2021, 19155 Rn. 21 ff. in einer rügelosen Verhandlung bei erkennbarem Aufsetzen eines Spruchkörpers auf eine frühere Beweisaufnahme und ein bestimmtes daraus ableitbares Beweisergebnis nach einer Neubesetzung einen Verzicht angenommen hat und ein solcher mit Blick auf § 355 Abs. 1 ZPO auch in einer – hier am Ende der ersten Instanz ja tatsächlich gegebenen – Zustimmung zum Übergang in das schriftliche Verfahren liegen kann (allg. dazu Saenger/Seibert, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 355 Rn. 3), ist dieser Weg nicht zu verallgemeinern: Zum einen war der Klägerseite – anderes ist aus der Akte nicht ersichtlich – damals nicht klar, ob das Landgericht die Bekundungen der Zeugin überhaupt als inhaltlich überzeugend ansehen würde. Zum anderen lagen die Urteilsgründe noch nicht vor und es war zumindest nicht ohne weiteres zu erwarten, dass das Landgericht (verfahrensfehlerhaft) auch Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin (und nicht nur zur Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen) machen würde. Schon deswegen scheidet ein Abstellen auf § 295 Abs. 1 ZPO in solchen Fällen eines Besetzungswechsels im Grundsatz aus (so etwa auch BGH v. 09.01.1997 – III ZR 162/95, AP ZPO § 355 Nr. 2; v. 12.03.1992 – III ZR 133/90, NVwZ 1992, 915; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 355 Rn. 8; BeckOK-ZPO/Bach, Ed. 41, § 355 Rn. 25; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 355 Rn. 12).
(2) Ist deswegen hier gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine „erneute Feststellung“ geboten, bedeutet dies – entgegen der Berufungsbegründung und entgegen der ausdrücklichen erneuten Rüge der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat – aber nicht, dass damit zwingend die Vernehmung der Zeugin O durch den Senat zu wiederholen wäre.
(a) Zum einen hat der Senat schon durchgreifende Bedenken, das Bestreiten der Kläger zu dem der Äußerung zugrundeliegenden Geschehen zuletzt noch als prozessual ausreichend anzusehen. Der Senat verkennt dabei zwar ausdrücklich nicht, dass allein das Durchführen einer Beweisaufnahme (natürlich) nichts daran ändert, dass die der Beweisaufnahme zugrundeliegenden Behauptungen sich verändern. Das gilt aber nicht generell. Zwar ist die Erweiterung der Klage im Schriftsatz vom 13.03.2018 (S. 5 = Bl. 79 d.A.) mit Blick auf den Klageantrag hier damit begründet worden, dass die Aussage „schlicht unwahr“ sei, weil der Kläger sich „derart nie geäußert“ habe. Nach der ausführlichen Vernehmung der Zeugin O im Termin vom 27.03.2019 (S. 4 f. des Protokolls = Bl. 204 R f. d.A.) haben die Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2019 auf S. 4 f. (Bl. 268 f. d.A.) nur noch auf die grundsätzliche Praxis des Klägers zu 1) verwiesen, nicht mit den Gläubigen zu sprechen, aber letztlich „ein Gespräch“ mit der Zeugin offenbar selbst eingestanden und dazu ausgeführt, dass die Zeugin in der Rückschau den von ihr in ihrer Aussage geschilderten Eindruck tatsächlich als wahrheitsgemäß empfinde. Es sind dann zwar dennoch die Bekundungen der Zeugin zu Herrn P als widersprüchlich angegriffen worden, doch hat man dabei ganz offensichtlich nur den protokollierten Inhalt der Aussage etwas missverstanden, weil die Zeugin tatsächlich klar bekundet hat, sich bereits vor (!) ihrer Abreise nach Deutschland über die Geschehnisse informiert zu haben, so dass sich der Widerspruch auflöst – wie auch das Landgericht in der Beweiswürdigung zutreffend erkannt hat. Nachdem auch die Beklagte auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 29.01.2020 (Bl. 414 f. d.A.) auf diesen Irrtum hingewiesen hat, ist klägerseits darauf nicht mehr konkret reagiert worden. Im Schriftsatz vom 07.07.2020 hat man auf S. 4 (Bl. 451 d.A.) nur mit Blick auf die Klageanträge zu I. 3. und I. 4. am Rande noch angemerkt, dass man „selbst wenn man die Aussage der Zeugin … für wahr unterstellen wollte“, sich die Einlassung nur auf ihre persönlichen Absichten und „angebliche Treffen und Gespräche in I“ beziehe; eine nähere Auseinandersetzung mit den Bekundungen erfolgte im Übrigen nicht mehr. Soweit klägerseits im Schriftsatz vom 27.06.2019 auf S. 4 f. (Bl. 268 f. d.A.) darauf abgestellt worden ist, dass Herr P später erst rechtskräftig verurteilt worden sei, steht auch dies offensichtlich in keinem Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin: Ob jemand tatsächlich Straftaten begangen hat, wissen Zeugen und Opfer dieser Straftaten üblicherweise – zumindest im Tatsächlichen – meist schon deutlich vor einem Gericht und erst recht vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Ferner geht es – was wichtig ist – bei den Bekundungen der Zeugin auch nicht um die sonstigen Vorwürfe gegen Herrn P im Zusammenhang mit der G, sondern – wie die Zeugin beschrieben hat – eher um Vorfälle in seinem Tätigkeitsbereich als Klinikleiter.
(b) Doch selbst wenn man – wie nicht – das Bestreiten der Kläger als ausreichend ansehen wollte, ist im Rahmen dann gebotener erneuter Feststellungen eine Wiederholung der Einvernahme der Zeugin entsprechend § 398 ZPO unter dem Regime des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur eine Frage ordnungsgemäßer Ermessenausübung (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, 1877; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, Bd. VI, 4. Aufl., § 398 Rn. 13 m.w.N.) und hier nicht geboten. Dann gelangt der Senat in eigener Würdigung der protokollierten Bekundungen der Zeugin zur vollen Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO, dass es den von der Zeugin in dem Fernsehbeitrag geschilderten Vorfall tatsächlich so gegeben hat.
(aa) Entsprechend § 398 ZPO ist hier keine erneute Vernehmung der Zeugin O – sei es in Person, sei es mit Blick auf ihr Alter unter Zuhilfenahme von § 128a ZPO und/oder Art. 17 der VO (EG) 1206/2001 – geboten und/oder tunlich. Denn der Senat will von dem in erster Instanz vom Landgericht gefundenen Ergebnis der Beweiswürdigung inhaltlich gar nicht abweichen und es geht letztlich nur um eine Würdigung des rein objektiven Inhalts der protokollierten Zeugenaussage. Der Senat kann sich im Kern dabei auf Umstände stützen, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe der Zeugin (d. h. ihre Glaubwürdigkeit) betreffen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d. h. die Glaubhaftigkeit) der Aussage im Übrigen (siehe dazu die ständige Rechtsprechung bei – anders als hier – beabsichtigter Abweichung des Berufungsgerichts von in erster Instanz gefundenem Beweisergebnis, etwa BGH v. 21. 3. 2012 − XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 7 m.w.N. und aus dem Schrifttum etwa Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, Bd. VI, 4. Aufl., § 398 Rn. 14). Denn gerade zu letzterem ist zu berücksichtigen, dass es – wie oben zu (a) gezeigt – an jedweden konkreten Anhaltpunkten für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin fehlt. Der Kläger zu 1) persönlich hat im hiesigen Verfahren von den gesetzlichen Möglichkeiten des § 137 Abs. 4, 397 Abs. 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht und in diesem Rahmen gegebenenfalls greifbare Anhaltspunkte für etwaige Zweifel vorgebracht und/oder ein Bedürfnis für eine gegenüberstellungsähnliche Abwägung und Würdigung gerade auch seiner Sicht der Dinge geschaffen. Es sind auch sonst keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aktenkundig geworden, die dann den Senat – etwa mit Blick auf die Wesentlichkeit der für diesen Passus einzigen Zeugin als Beweismittel und etwaige tatsächlich für die Beweiswürdigung dann auszuräumende Bedenken an deren Glaubwürdigkeit, die gegebenenfalls eine Beweiswürdigung nur durch Verwertung der Niederschrift unmöglich gemacht hätten, weil der persönliche Eindruck, den die Zeugin bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Beweiswürdigung dann entscheidend wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH v. 27.04.2021 – VI ZR 845/20, BeckRS 2021, 15260 Rn. 9 f.) – zu einer erneuten Vernehmung hätten anhalten müssen.
(bb) Soweit demgegenüber bisweilen in Fällen des § 355 Abs. 1 ZPO offenbar von einer Art genereller „Unverwertbarkeit“ des verfahrensfehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses ausgegangen wird (so etwa Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 355 Rn. 11; BeckOK-ZPO/Bach, Ed. 41, § 355 Rn. 24), überzeugt das den Senat so pauschal nicht: Ausgehend von dem vom Bundesgerichtshof in ständiger und überzeugender Rechtsprechung verfolgten Grundsatz, dass innerhalb einer Instanz gerade nicht jeder Besetzungswechsel zwingend eine Wiederholung früherer Beweisaufnahmen zur Folge hat (vgl. aus jüngerer Zeit etwa nur BGH v. 18.10.2016 – XI ZR 145/14, NJW 2017, 1313 Rn. 28 f.; 25.01.2018 – V ZB 191/17, NJW 2018, 1261 Rn. 10 m.w.N.; vertiefend dazu auch MüKo-ZPO/Heinrich, 6. Aufl. 2020, § 355 Rn. 6 m.w.N. sowie allgemein auch BVerfG v. 30.01.2008 – 2 BvR 2300/07, NJW 2008, 2243 Rn. 18; nicht überzeugend die Kritik bei Stein/Jonas/Berger, ZPO, Bd. 5, 23. Aufl., § 355 Rn. 12 m.w.N.), weil frühere Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden können und das Gericht dabei andererseits nur Aktenkundiges verwerten darf, erscheint eine solche Lesart zumindest mit Blick auf die Rechtslage nach der ZPO-Reform überzogen streng und zu undifferenziert. Hätte das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nämlich gar nichts zum persönlichen Eindruck, den die Zeugin bei den zuletzt noch zwei damals beteiligten Mitgliedern der Kammer hinterlassen hat, ausgeführt, sondern die Glaubwürdigkeit der Zeugin – wie oft – nur mehr oder weniger stillschweigend unterstellt und die Aussage im Übrigen allein inhaltlich gewürdigt, hätte der Senat diese Beweisaufnahme mit einer erneuten Vernehmung der Zeugin nach allgemeiner Ansicht nur wiederholen müssen, wenn er im Ergebnis von dieser (unterstellt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen zweifelsfreien) Würdigung des Landgerichts hätte abweichen wollen und etwa eigene Bedenken an der Glaubhaftigkeit/Glaubwürdigkeit entwickelt hätte (vgl. etwa nur BGH v. v. 12.06.2012 − X ZR 131/09, GRUR 2012, 895 Rn. 30-32). Dass allein der – zugegeben verfahrensfehlerhaft – erfolgte kurze und beiläufige Halbsatz zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin dies grundlegend ändern und letztlich die gesamte Beweisaufnahme zu Fall bringen sollte, erschließt sich dem Senat dann nicht. Das unterscheidet den Fall gerade auch von demjenigen bei BGH v. 5.11.2001 – II ZR 97/00, BeckRS 2001, 9878 Rn. 12, wo die Frage der Glaubwürdigkeit mehrfach in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung erwähnt wurde und dort auch ersichtlich eine zentrale Bedeutung hatte, so dass es letztlich in der Tat unumgänglich wurde, dass sich das Berufungsgericht einen eigenen Eindruck verschafft (ähnlich auch BGH v. 04.02.1997 – XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586). So liegt der Fall hier nicht. Insbesondere ist – der Kläger zu 1) hat von der Möglichkeit des § 137 Abs. 4 ZPO hier keinen Gebrauch gemacht – auch nicht eine direkte und gegenüberstellungsähnliche Abwägung mehrerer Beweismittel geboten gewesen (wie im Fall BGH v. 09.01.1997 – III ZR 162/95, AP ZPO § 355 Nr. 2).
(cc) Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass in vielen Fällen einer Missachtung des § 355 Abs. 1 ZPO eine Wiederholung der Beweisaufnahme geboten sein wird, wenn die Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt (so BGH v. v. 12.06.2012 − X ZR 131/09, GRUR 2012, 895 Rn. 28). Dies wird vor allem dort der Fall sein, wo schon die gesamte Beweisaufnahme technisch fehlerhaft war (vgl. für faktische Einzelrichterübertragung etwa nur BGH v. 15.03.2000 – VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024), wo nach einem Besetzungswechsel die neue Besetzung einen Zeugen plötzlich verfahrensfehlerhaft für unglaubwürdig hält (so BGH v. 19.12.1994 – II ZR 4/94, NJW 1995, 1292) oder dessen Glaubwürdigkeit nach dem weiteren Parteivortrag und/oder anderen Beweismitteln entscheidend wird und umfassend neu zu würdigen ist (vgl. etwa BGH v. 19.10.1994 – I ZR 156/92, NJW-RR 1995, 307; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl. 2020, § 529 Rn. 15 – 18). Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Aus dem oben bereits zum fehlenden ausreichenden Bestreiten Gesagten heraus ist es – entgegen S. 6 der Berufungsbegründung (Bl. 537 d.A.) – auch gerade nicht so, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin in erster Instanz konkret in Frage gestellt worden ist. Die Berufungsbegründung verweist auf S. 20 (Bl. 551 d.A.) selbst nur auf den Schriftsatz vom 17.06.2019 (Bl. 269 d.A.), dessen Ausführungen – wie oben gezeigt – aber gar keine Widersprüche in der protokollierten Aussage erkennen lassen.
(dd) Anhaltspunkte für eine zwingend erforderliche Glaubwürdigkeitsbewertung lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass der Senat die Fakten dazu über eine informatorische Anhörung des Klägers zu 1) zu dem Gespräch und/oder eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO zu schaffen berufen wäre. Ob die fehlende Thematisierung dieser Fragen durch das Landgericht einen weiteren Verfahrensfehler darstellt (zu den Begründungsanforderungen etwa eher strenger BGH v. 13.04.1994 – XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143, 1144; v. 09.03.1990 – V ZR 244/88, NJW 1990, 1721 und weniger streng BGH v. 20.03.1998 – V ZR 70/97, NZM 1998, 449) und auch dies Zweifel an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet hätte, kann dabei mangels Relevanz dahinstehen; gerügt worden ist dies ohnehin nicht. Richtigerweise besteht auch von Verfassungs wegen keine Notwendigkeit zu einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder einer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO, wenn der Partei – wie hier – das Ergebnis der Vernehmung einer vom Prozessgegner benannten Zeugin bekannt ist und die Partei entweder auf Grund ihrer eigenen Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder – wie hier – in einem nachfolgenden Termin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, ihre eigene Darstellung vom Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs durch Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (BVerfG v. 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, BeckRS 2008, 33657). Soweit es im Einzelfall auch Fälle geben mag, in denen das Gericht dies von Amts wegen durch Anordnung des persönlichen Erscheinens zu steuern hat (dazu BVerfG v. 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 68), bestand dafür – anderes machen die Kläger auch nicht geltend – kein Anlass; dies gilt insbesondere mit Blick auf den geschilderten unzureichenden Vortrag und die erkennbar nur von Missverständnissen geprägte Stellungnahme zum Beweisergebnis. Zudem ging es vorliegend auch nicht um ein klassisches „Vier-Augen-Gespräch“ unter den Parteien des Rechtsstreits, weil die Zeugin O insofern als Dritte und als jedenfalls „nicht ausschließlich im Lager” der Beklagten stehende Zeugin einzustufen ist (dazu allg. BGH v. 08.07.2010 – III ZR 249/09, NJW 2010, 3292; zur Berücksichtigung des § 137 Abs. 4 ZPO auch hier Musielak/Voit/Huber, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 448 Rn. 7 m.w.N.).
(ee) Aus dem ausführlich protokollierten Inhalt der Bekundungen der Zeugin O (Bl. 204 R f. d.A.) ergeben sich aber recht detaillierte und plastische Bekundungen zu einem entsprechenden Gespräch (und etwaigen anderen Gesprächen) sowie zu dem weiteren Randgeschehen der Ankunft der Zeugin und ihrer Verwandten in Deutschland. Die Zeugin schildert ihre Sektenerfahrungen und ihr „Hellhörig-Werden“ im Jahr 2005 vor der Abreise. Für die objektive Überzeugungskraft ihrer Bekundungen streitet nicht nur die weitgehende Übereinstimmung mit dem Fernsehinterview (mit Ausnahme der Divergenz von DM – so die Zeugenaussage – und EUR – so das Interview – beim „Begrüßungsgeld“, was aber bei älteren Menschen durchaus einmal passiert und nicht gegen die Wahrheit der Bekundungen spricht), sondern auch, dass die Zeugin zu ihren Gefühlregungen („fand das zunächst nett“; „dahinter eine bestimmte Absicht vermutet“) bekundet hat, was insgesamt deutlich dafür streitet, dass es dabei um tatsächlich erlebnisbasierte Bekundungen geht. Dass sich diese Bekundungen zudem in das unstreitige Rahmengeschehen – P lebt immerhin unbehelligt in Deutschland und ist in die Gemeinde der Kläger integriert und der Kläger zu 1) hat gepredigt, dass man keine Täter „am Kragen zu packen“ braucht, weil der Geist Gottes ohnehin alle zur „Buße“ führt – fügen, tritt nur ergänzend hinzu. Der Senat stellt in Rechnung, dass die Zeugin die seelsorgerische „Botschaft“ des Klägers nur als Aufruf zum Verzicht auf eine Strafanzeige gedeutet hat; mit dem oben Gesagten ist das aber verständlich und von den Klägern dann auch hinzunehmen, zumal die Zeugin im Interview erkennbar nur eine zusammenfassend-wertende Beschreibung gegeben hat.
(3) Ein Unterlassungsanspruch kann dann schließlich auch hier nicht unter dem oben bereits angesprochenen Aspekt einer sog. bewussten Unvollständigkeit begründet werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugin O von Pflichtverletzungen des Herrn P in seiner Funktion als Arzt und Klinikleiter („Sterbenlassen“ des Cousins im Jahr 1989 und undatierter kalter Entzug bei dem Mann) bekundet hat, die mit den im Beitrag mitschwingenden kriminellen Geschehnissen in der G im Übrigen nur eher am Rande zu tun haben mögen. Indes wird im Beitrag auch – bewusst offen – insofern nur von „schlimme(n) Erfahrungen mit P“ gesprochen und der bekundete Vorfall fügt sich ansonsten durchaus ein in das oben zum Gesamtkontext Gesagte. Für den durchschnittlichen Rezipienten hätte es daher in der eigenen Bewertung keinen Unterschied gemacht, welches genaue Geschehen der Vergangenheit von Herrn P hier nicht weiter aufgearbeitet werden sollte, zumal die Machtposition des Herrn P als Arzt und Klinikleiter wiederum untrennbar verwoben gewesen ist mit seiner herausgehobenen Stellung in der G.
- d)Die mit dem Berufungsantrag zu II. verfolgten Unterlassungsansprüche (nur) des Klägers zu 2) hat das Landgericht dann ebenfalls zu Recht verneint.
- aa)Ohne Erfolg bleibt insofern die Berufung des Klägers zu 2) zu dem Klageantrag zu II. 3 zu dem Passus „Security-Leute weisen uns ab.“
(1) Soweit mit der Äußerung zunächst die tatsächliche Behauptung verbunden ist, dass die Reporter der Beklagten am (weiteren) Zutritt zum Gebäude am 02.04.2017 gehindert wurden, entspricht das unstreitig den Tatsachen, wie schon aus den nicht angegriffenen Bildaufnahmen erkennbar und auf S. 12 der Klageschrift (Bl. 12 d.A.), S. 7 f./10 der Klageerwiderung (Bl. 29 f./32 d.A.), S. 8 f. der Replik (Bl. 56 f. d.A.) bzw. S. 3 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.03.2018 (Bl. 62 f. d.A.) unter Bezugnahme auf die Screenshots in Anlage B 6 (AH I) im wesentlichen Kern auch übereinstimmend beschrieben.
(2) Dieses tatsächliche Geschehen bildet dann – mit dem Landgericht – auch eine ausreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die wertende Beschreibung der Diakone des Klägers zu 2) als „Security-Leute.“ Denn ungeachtet der – im Detail umstrittenen – Aufgabenzuweisung an die Diakone in der Gemeinde des Klägers zu 2) haben diese bei dem im Kern unstreitigen Geschehen jedenfalls berufstypisches Verhalten von Sicherheitsdiensten erkennen lassen, so dass man sie auch bewertend als „Security-Leute.“ beschreiben darf.
Soweit der Kläger zu 2) der Formulierung aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten die – dann unstreitig unwahre – Tatsachenbehauptung entnehmen will, dass es sich um extern beauftragtes Sicherheitspersonal gehandelt habe, wird das im Beitrag nicht thematisiert und eine solche Deutung erscheint auch fernliegend, weil es aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht auf die Art und Weise der (vertraglichen) Beziehung des im Bild erkennbaren Anzugträgers zum Kläger zu 2) ankommen wird, sondern allein auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.
(3) Auch soweit klägerseits das Erwecken eines unzutreffenden Eindrucks einer Beschäftigung externer Sicherheitsmitarbeiter gerügt wird, ist dies zum einen erneut so schon nicht Gegenstand der Antragstellung (§ 308 Abs. 1 ZPO), zum anderen aber auch in der Sache nicht überzeugend und/oder unabweislich, weil sich gerade wegen des dunklen Anzugs eine Zuordnung zur Kirchengemeinde genauso anbietet und es nicht unüblich sein dürfte, dass ausgesuchte Gemeindemitglieder mit ordnenden Aufgaben rund um das Gemeindehaus betraut werden wie auch auf S. 4 des Schriftsatzes vom 09.03.2018 (Bl. 63 d.A.) zutreffend angeführt.
- bb)Dem Kläger zu 2) stehen – erneut mit dem Landgericht, das aber nur die erste Fallgruppe geprüft hat – auch keine Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und/oder dem Recht des Klägers zu 2) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Der Terminus „Gewerbebetrieb“ ist dabei untechnisch zu verstehen und kann daher ebenso wie freie Berufe und Non-Profit-Organisationen (dazu MüKo-BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823 Rn. 367 m.w.N.) auch eine spendenorientiert arbeitende Freikirche wie die des Klägers zu 2) erfassen.
(1) Beim Verbreiten nicht genehmigter Filmaufnahmen aus Innenräumen dürfte der Schutzbereich beider Rahmenrechte nebeneinander einschlägig sein (so auch BGH v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 14 ff.; zum Problem Senat v. 16.11.2017 – 15 U 187/16, BeckRS 2017, 152169 Rn. 56 ff. m.w.N.). Es stellen sich im Rahmen der bei beiden sog. offenen Tatbeständen gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Bereich dieser sog. Rahmenrechte aber letztlich identische Fragen, so dass die Abgrenzung der beiden Institute auch offen bleiben kann.
(2) Vorliegend überwiegen – mit den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht – die Berichterstattungsinteressen der Beklagten.
(a) Zu Gunsten der Beklagten streitet bei der Abwägung das – immer noch – überragend hohe Berichterstattungsinteresse an den Geschehnissen in der G und an der Aufarbeitung der dortigen Verbrechen, am weiteren Schicksal der Opfer und am weiteren Fortbestand der bekannten deutschen Siedlungsgemeinschaft in C. Dass in C in diesem Kontext verurteilte Straftäter oder sonst von den Opfern erkannte Täter – wie tatsächlich schon nach dem unstreitigen Sachverhalt der Fall – in die Gemeinde der Kläger eingebunden sind, ist ebenfalls für die öffentliche Meinungsbildung von hohem Interesse. Dieses Berichterstattungsinteresse erstreckt sich auch auf die hier streitgegenständlichen Bildaufnahmen aus dem Gottesdienst, die Belegfunktion für das im Beitrag kritisierte Miteinander der Kläger auch mit den ehemaligen Tätern aus der „alte(n) Führungsclique mit P“ haben und dies für den Rezipienten – gerade in der friedlichen Gottesdienstsituation – besonders plastisch machen. Soweit die Kläger diese Belegfunktion deswegen in Zweifel ziehen, weil der „Täter“ nur verpixelt gezeigt wird, geht das fehl: Gerade weil eine möglicherweise auch mitschwingende etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit der gezeigten Person möglicherweise noch nicht abschließend geklärt sein dürfte, wäre eine nicht anonymisierte Bildberichterstattung mit Blick auf BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 jedenfalls risikobehaftet gewesen, so dass die Belegfunktion nicht allein deswegen entfällt, weil die unstreitig angetroffene Person im Filmbeitrag verpixelt worden ist. Denn die Aufnahme soll gerade nur beispielhaft einen plastischen Eindruck von der friedlichen Einbindung der „Täter“ in die Volksmission bieten, was ungeachtet der Verpixelung gelingt. Entgegen S. 10 des Schriftsatzes der Kläger vom 13.03.2018 (Bl. 84 d.A.) geht es nicht um eine Art „Selbstwiderlegung“ des angeblichen Berichterstattungsinteresses gerade durch diese Verpixelung des Täters, sondern auch mit der Verpixelung wird dennoch die unter dem Deckmantel des vom Kläger zu 1) gepredigten Gottvertrauens ermöglichte friedlich-unbehelligte Co-Existenz der alten „Täter“ in der Gemeinde des Klägers zu 2) im Bild förmlich greifbar gemacht.
(b) In der Abwägung ist allerdings – das Landgericht hat dies bei seiner Bezugnahme auf die sog. Wallraff-Rechtsprechung (BVerfG v. 25.01.1984 – 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741) nicht ganz klar herausgearbeitet – davon auszugehen, dass die Filmaufnahmen nicht nur nicht vom normalen Besuchszweck als Gottesdienstbewohner getragen waren (was mit dem Landgericht schon den Eingriff in die o.a. Rahmenrechte begründet), sondern sogar gegen ein ausdrückliches Verbot von Filmaufnahmen durch den Hausrechtsinhaber (= Kläger zu 2)) verstoßen wurde und mithin umso mehr rechtswidrig waren. Der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag der Beklagten auf S. 8/10 der Klageerwiderung (Bl. 30/32 d.A.) zu angeblich fehlenden Fotografier-/Filmverboten ist prozessual nicht ausreichend substantiiert, weil das Vorhandensein der auf S. 9 der Replik (Bl. 57 d.A.) eingeblendeten Hinweis- und Verbotsschilder (siehe auch S. 10 des Schriftsatzes vom 18.03.2019 = Bl. 200 d.A.) – auch auf S. 9 des Schriftsatzes vom 29.01.2020 (Bl. 417 d.A.) – nicht ausreichend bestritten worden ist.
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlich anerkannten Maßstäbe (vgl. nur BGH v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 23 f.) war im Zuge der Abwägung – wie im Termin erörtert – dann aber auch zu würdigen, dass es nicht nur um von Dritten (etwa ehemaligen Opfern der G) erstelltes und der Beklagten als Presseorgan „zugespieltes“ Filmmaterial ging, sondern um selbst beauftragte/geführte Recherchen der Beklagten. Dabei ist zwar – anderes ist nicht ausreichend vorgetragen – nicht von einem vorsätzlichen Rechtsbruch auszugehen, weil die Bildredakteure die Verbotsschilder in der Tat nur übersehen haben mögen. Bei der gebotenen Abwägung wäre ein Vorrang der öffentlichen Berichterstattungsinteressen in einem solchen Fall jedoch vor allem in – hier allerdings nicht gegebenen – Fällen einer Aufdeckung rechtswidriger Verhaltensweisen der Kläger zu bejahen (vgl. allg. etwa BGH a.a.O. Rn. 23). Das ist aber nicht zwingend und es können in der gebotenen Abwägung bei entsprechend hohem Berichterstattungsinteresse auch sonstige aufzudeckende (nichts rechtswidrige) „Missstände“ die Veröffentlichung solcher Filmaufnahmen – jedenfalls in nicht besonderen Geheimnisschutzanforderungen unterliegenden Bereichen – rechtfertigen (vgl. etwa auch Senat a.a.O. Rn. 61 sowie OLG Hamburg v. 27.11.2018 – 7 U 100/17, ZUM-RD 2019, 320; vgl. für natürliche Personen auch OLG Dresden v. 24.09.2019 – 4 U 1401/19, BeckRS 2019, 23807, allg. Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 12, 256 und letztlich auch –allerdings in einer Privatwohnung – EGMR v. 24.02.2015 – 21830/09, NJOZ 2016, 1505 – Haldimann ua / Schweiz).
Von einem solcherart überwiegenden Interesse ist hier – insofern im Ergebnis wieder mit dem Landgericht – aus den eingangs gesagten Gründen auszugehen:
(c) Denn in der Abwägung ist auch die fehlende besondere Eingriffsintensität für den Kläger zu 2) einzustellen, die in der Abwägung wegen des hohen Interesses an den Geschehnissen an und rund um die G den Rechtsverstoß letztlich zurücktreten lässt:
(aa) Dabei kann – mit dem Landgericht – durchaus an die freie Zugänglichkeit der Gottesdienste des Klägers zu 2) über offen abrufbare Videoaufnahmen aus dem Internet angeknüpft werden, wie sie der Senat in Anwendung des § 291 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Aus den dort mit den Parteienvertretern eingesehenen Videos aus dem damaligen Zeitraum ergibt sich zwanglos, dass nicht – wie es bisweilen im Klägervortrag angeklungen ist – nur die „Akteure“ der Gottesdienste am Altar, sondern in immer wieder eingeblendeten „Totalen“ auch die normalen Besucher der Gottesdienste (inklusive Minderjähriger) offen und frei gezeigt werden. Jedenfalls deswegen ist die vom Kläger zu 2) gerügte Eingriffsintensität schon deutlich geringer.
(bb) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die „normalen“ Besucher nur in die bei den Klägern „übliche“ Veröffentlichung der Gottesdienste im Internet eingewilligt haben mögen und es bei der hier streitgegenständlichen Aufnahme – die nur den „Täter“ verpixelt zeigt, aber die anderen Gottesdienstbesucher durchaus identifizierbar i.S.d. § 22 KUG erkennen lässt – um einen dem sozialen Geltungsanspruch auch der anderen Besucher alles andere als förderlichen Gesamtkontext gehen mag. Das allein trägt in der Abwägung – auch mit Blick auf das dem Kläger zu 2) schrankenlos gewährte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG an der ungestörten Religionsausübung – mit Blick auf die kollidierenden Grundrechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG im Wege der Abwägung mit dem Ziel der praktischen Konkordanz der widerstreitenden Positionen keine andere Sichtweise. Daher kann auch dahinstehen, ob sich der Kläger zu 2) als juristische Person überhaupt auf die (Bild-)Rechte seiner Gläubigen und Kunden berufen könnte (verneinend für Mitarbeiter etwa BVerfG v. 18.11.2004 – 1 BvR 2252/04, NJW 2005, 883), denn in der Abwägung tritt die Beeinträchtigung auch jedenfalls dann noch zurück, auch wenn der Senat durchaus betont, dass eine Verpixelung der anderen Besucher in der Gottesdienstsituation die Eingriffstiefe weiter gemildert und die Abwägung eindeutiger gemacht hätte, ohne dass der Fernsehbeitrag dadurch wesentlich an Informationsgehalt eingebüßt hätte.
(cc) Sofern der Kläger zu 2) damit argumentiert, dass das heimliche Fertigen von Filmaufnahmen in Gottesdiensten und die Veröffentlichung der Aufnahmen das Modell der Volksmission nachhaltig zu stören geeignet sei, verkennt man, dass bei einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse auch sakrale Anlässe nicht absolut zu schützen sind, wenn – wie hier – nicht die Intimsphäre betroffen ist (vgl. zum sog. Beichtgeheimnis Senat v. 21.11.2019 – 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 11). Sind so etwa heimliche Foto-/Filmaufnahmen bei einem „Hassprediger“ in der unmittelbaren Berufsausübung in einer Moschee denkbar (vgl. nur den Fall Senat v. 17. 5. 2005 – 15 U 211/04, NJW 2005, 2554), muss dies auch bei anderen rechtswidrigen oder sonst mit hohem öffentlichen Interesse beanstandungswürdigen Missständen denkbar sein, zumindest wenn es – wie hier – um frei zugängliche und sogar typischerweise im Internet weiterverbreitete offene Gottesdienste geht.
(dd) Ähnliches gilt auch mit Blick auf den unverpixelt abgebildeten Jungen im Vordergrund des Beitrages. Soweit der Kläger zu 2) auf die in der Tat wichtige (vgl. etwa zuletzt Senat v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 m.w.N.) besondere Schutzbedürftigkeit von Eltern-Kind-Situationen und den Schutz des Kindes an der kindgerechten ungestörten Entwicklung abstellt, ist erneut fraglich, ob sich gerade der Kläger zu 2) darauf berufen kann. Aber auch dies unterstellt, tritt die Beeinträchtigung letztlich zurück, zumal die aus den freien Filmbeiträgen des Klägers zu 2) im Internet ersichtliche Verbreitung von den Aufnahmen auch jugendlicher Gottesdienstbesucher auch insofern in der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist und die Eingriffstiefe mindert. Dass die gelangweilt wirkende Haltung des Kindes zudem die notwendige innere Distanz zum abgebildeten Geschehen (und damit auch dem „Täter“) erkennen lässt, tritt nur ergänzend hinzu.
- d)Hinsichtlich der vom Landgericht teilweise dem Kläger zu 2) bereits zuerkannten Abmahnkosten ist mit Blick auf das weitere (geringfügige) Obsiegen der Kläger eine Korrektur nur in dem eingangs tenoriertem Umfang mit Blick auf den Kläger zu 1) geboten.
- aa)Soweit insofern mit der Berufung der Zahlungsantrag zunächst erweitert worden ist, ist die darin liegende Klageerweiterung zwar nach § 533 ZPO zulässig, zumal die Beklagte keine Einwendnungen erhoben hat, aber ersichtlich unschlüssig. Denn – wie im Termin erörtert – ist nicht einzusehen, wieso sich die angeblich erstattungsfähigen Kosten einer konkreten außergerichtlichen Abmahnung im weiteren Verlauf eines Rechtsstreits nachträglich erhöhen sollten, wenn weitere Unterlassungsansprüche – die so gar nicht Gegenstand der Abmahnung waren – streitgegenständlich werden.
- bb)Soweit es denklogisch allein um die konkret angefallenen Anwaltskosten für die (alleinige) Abmahnung vom 13.07.2017 (Anlage K 5) gehen kann, steht der Erstattungsanspruch auch nicht unter dem Vorbehalt einer korrekten Abrechnung unter Beachtung des § 10 Abs. 1 RVG im Innenverhältnis (BGH v. 22.03. 2011 − VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 18), die hier zwingend den Besonderheiten des § 7 RVG Rechnung tragen müsste (dazu AG Kerpen v. 17.7.2014 – 102 C 93/14, BeckRS 2014, 14486 und Schneider, NJW 2015, 998).
- cc)Nichtsdestotrotz ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht im Sinne eines „Gesamtanspruchs“ der Mandanten als Gesamtschuldner (?) gemessen an einem Gesamtstreitwert (ohne Mehrvertretungsgebühr) – wie in Abmahnung und Klageschrift versucht – zu bemessen. Schon im Innenverhältnis zu den Mandanten ist die Annahme einer einheitlichen Kostenhaftung mit Blick auf die zitierte Regelung in § 7 RVG trotz § 427 BGB eher fernliegend, zumal der Kläger zu 1) vom Gegenstandswert mit deutlich geringerem Anteil an den mit der Abmahnung – nicht deckungsgleich zum Klageverfahren – geltend gemachten Ansprüchen beteiligt war. Im Verhältnis zum Gegner jedenfalls kann wegen §§ 249 ff. BGB richtigerweise nur eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Rechtsbeziehungen erfolgen, wonach auch mit Blick auf § 7 Abs. 2 S. 1 RVG zwingend jeder Kläger einzeln zu sehen ist und zudem etwa so dann ausgeurteilte Ansprüche wegen der gemeinsamen Anwaltsbeauftragung insgesamt auch mit Blick auf § 7 Abs. 2 S. 2 RVG noch zu beschränken sind.
- dd)Die Frage der Erstattung von Anwaltskosten bei einer teilweise unberechtigten Abmahnung der Senat (Senat v. 30.07.2020 – 15 U 297/19, n.v.) bisher offen gelassen. Nach der ständigen und auch im Äußerungsrecht überzeugenden Rechtsprechung des I. Zivilsenats gilt insoweit, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung mit verschiedenen Streitgegenständen zwingend eine Quotierung anhand der Abmahnkosten geboten ist (BGH v. 14.01.2016 – I ZR 61/14 , GRUR 2016, 516 Rn. 45 – Wir helfen im Trauerfall; v. 10.12.2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter; anders nur bei einheitlichen Schadensersatzprozessen BGH v. 19.04.2018 – IX ZR 187/17, SVR 2018, 261). Diese Rechtsprechung greift nur bei einem einheitlichen (und gegebenenfalls vom Gericht nach unten korrigierten) Zahlungsanspruch auf Geldentschädigung, auf Vertragsstrafe oder auf Schadensersatz (Senat v. 14.12.2014 – 15 U 101/14, n.v. und Senat v. 30.07.2020 – 292/19, n.v.) nicht ein, da dann mit dem „berechtigten“ Gegenstandswert gerechnet werden kann. Darum geht es vorliegend aber ausdrücklich nicht.
- ee)Richtigerweise ist– wobei die Kostenberechnung anhand der ausweislich der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungen und der dort vorgenommenen Zuweisung der Ansprüche/Begehen zu erfolgen hat – wie nachstehend zu rechnen. Auf – hier ohnehin nicht verlangte (§ 308 Abs. 1 ZPO) – Mehrvertretungsgebühren kommt es dabei nicht an, weil in der Abmahnung die Parteien, anders als im Klageverfahren jeweils unterschiedliche Gegenstände geltend gemacht werden (zur Berechnung dort im Verhältnis zum Mandanten Schneider, NJW 2015, 998, 1000).
(1) Für den Kläger zu 1) sind in der Unterlassungsverpflichtung mit den dortigen Ziffern II. 1 – 5 im wirtschaftlichen Kern die hiesigen vier Klageanträge zu I. 1., I. 2., I. 5 und letztlich auch I.3. verfolgt worden, also ein Gegenstandswert von 20.000 EUR. Dabei obsiegt der Kläger zu 1) mit I.2. und teilweise mit I.3. im Wert von insgesamt 6.250 EUR, also von 31,25 %. Erstattungsfähig sind damit 31,25% von 1.171,67 EUR (= 1,3 Gebühr aus 20.000 EUR [Gebühr = 742 EUR] zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer nach damals geltender RVG-Tabelle), also 355,15 EUR.
(2) Für den Kläger zu 2) sind nach I. a) 1 – 6 und b) neben einem im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Begehren (Gegenstandswert: 5.000 EUR) im Kern die Klageanträge zu II. 1. – 4 zu je 5.000 EUR und zu III. zu 20.000 EUR verfolgt worden, also ein Gegenstandswert von 45.000 EUR. Insofern obsiegt der Kläger zu 2) mit 7.500 EUR (II. 4 und teilweise II. 2), so dass 16,67 % ersatzfähig sind aus den insofern dann isoliert zu errechnenden Gebühren von 1.706,94 EUR (= 1,3 Gebühr aus 45.000 EUR Gegenstandswert [Gebühr = 1.088 EUR) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer); mithin also 284,55 EUR. Da der mit der Anschlussberufung nicht angegriffene titulierte Betrag höher ist, bleibt dieser Betrag maßgeblich.
(3) Mit Blick auf den Kläger zu 1) – beim Kläger zu 2) steht die Rechtskraft entgegen – ist aber dann in einem weiteren Schritt wegen § 7 Abs. 2 S. 2 RVG noch zu berücksichtigen, dass maximal ein Betrag verlangt werden kann, der sich wie folgt berechnet: Addierter Gesamtstreitwert = 65.000 EUR, davon Obsiegen der Kläger insgesamt mit 13.750 EUR = 21,08 %. Vom Gesamtgebührenaufkommen von 1.954,46 EUR (vgl. Klageschrift) dürften damit maximal 412,00 EUR eingefordert werden. Das ist entsprechend im Tenor klarzustellen – gerade auch mit Blick auf die weitergehende titulierte Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2).
- e)Zur Tenorierung des Unterlassungsanspruchs war – wie eingangs gesagt – noch auf die konkrete Verletzungsform zu verweisen. Dazu hat der Senat v. 12.07.2021 – 15 W 45/21 (zur Veröffentlichung bestimmt) bereits ausgeführt wie nachstehend, nichts anderes gilt auch hier:
„Bei der Abfassung des Tenors hält der Senat es … für prozessual zulässig, auf eine als Anlage zur Gerichtsakte gereichte Datei zu verweisen (siehe schon Senat v. 24.06.2021 – 15 W 41/21, n.v.). Die Datei muss dann nicht zwingend körperlich fest mit der schriftlichen Entscheidung (und folgerichtig auch den Ausfertigungen) verbunden sein, weil in Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ohnehin das Prozessgericht selbst als Vollstreckungsorgan tätig wird, auf den Akteninhalt bei der Auslegung zurückgegriffen werden kann und notfalls sogar klarstellende Feststellungsklagen möglich wären (vgl. auch BGH v. 14.10.1999 – I ZR 117/97, NJW 2000, 2207, 2208 jedenfalls zu Hauptsacheverfahren nach streitiger Verhandlung; siehe auch OLG Karlsruhe v. 14.10.2011 − 14 U 56/11, NJW-RR 2012, 820, 821; MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 313 Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 313 Rn. 8a; BeckOK-ZPO/Ulrici, Ed. 40, § 704 Rn. 10) bzw. hier ggf. weitere Verfügungsanträge bei erneuten Verstößen bzw. Vollstreckungsschwierigkeiten. Soweit der Senat in solchen Fällen die Datei sonst zusätzlich unmittelbar in das über das beA so auch den Parteien (als Ausfertigung) zuzustellende Word-Dokument der Entscheidung dauerhaft einbetten würde, schied das im vorliegenden Fall aus, weil die zu engen Volumenbegrenzungen (auch) des beA (dazu https://apps.datev.de/dnlexka/document/1004001) insofern nicht nur der Anwaltschaft, sondern auch der Justiz ein noch zeitgemäßes Arbeiten im Jahr 2021 auch mit entsprechenden Dateigrößen technisch unmöglich zu machen scheinen. Da der Senat die Akten derzeit noch nicht elektronisch führt, ergibt auch eine Einbettung (nur) in die Word-Datei des Senats keinen Sinn, weil diese selbst nicht Aktenbestandteil wird. Die Datei zusätzlich … auf Datenträger zu den Akten zu nehmen, wäre auch nicht hilfreich. Man wird diesem Problem ggf. durch organisatorische Vorgaben hinsichtlich der Löschfristen zur Papierakte (mit dem USB-Stick) bzw. in anderen Fällen ggf. auch durch untrennbare Verbindung der Dateien der Entscheidungen und der Anlagen in elektronischen geführten Akten und die Einstellungen zu deren Löschfristen Rechnung zu tragen haben, um so etwaige Vollstreckungsprobleme, die in der von Aktualität lebenden Materie des Presserechts nach langen Zeitabläufen aber auch wohl seltener virulent werden dürften, vermeiden zu helfen.“
- Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat aus den oben zu II. 1. a) zum Klageantrag zu II. 2. ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
- Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 100 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 2. Fall ZPO unter Beachtung der unterschiedlichen Streitwerte in den beiden Instanzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO hinsichtlich der Abmahnkosten und der Kosten des Rechtsstreits und auf § 709 S. 1 hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Unterlassungsansprüche.
- Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Vielmehr geht es – wie aufgezeigt – nur um die Anwendung anerkannter Grundsätze im Einzelfall.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 75.000 EUR, davon 5.000 EUR Anschlussberufung
Fundstellen: www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2021/15_U_221_20_Urteil_20211007.html