Meilensteine unseres Erfolgs

Identifizierende Verdachtsberichterstattung des SOKO Tierschutz e.V. ist rechtswidrig – Ein betroffener Landwirt erwirkt gegen SOKO Tierschutz und dessen Vorstand wegen der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Unterlassungsverfügung, ein Widerspruch des millionenschweren Tierschutzvereins blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Im Verfahren über den zulässigen Widerspruch der SOKO Tierschutz wird die mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verfügung bestätigt (§§ 936, 924, 925 ZPO). Die im Wege der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen sind rechtmäßig.

 

I.

Verfahrensgegenstand des durch die SOKO Tierschutz eingelegten Widerspruchs ist gemäß §§ 936, 924, 925 ZPO die mit Beschluss vom 30.10.2025 erlassene einstweilige Verfügung (Ziffer 1., Unterziffern 1. und 2. des Beschlusses vom 30.10.2025), über deren Rechtmäßigkeit im Widerspruchsverfahren zu entscheiden ist. Nicht Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge des Verfügungsklägers zu 1) zu Ziffern 3. und 5. der Antragsschrift gemäß Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.10.2025. Die SOKO Tierschutz wenden sich mit ihrem Widerspruch allein gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffenen Anordnungen.

 

II.

Der durch die SOKO Tierschutz eingelegte Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Augsburg nach §§ 936, 924 937 ZPO als Gericht der Hauptsache gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 ZPO sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Instagram-Account der SOKO Tierschutz, über den die streitgegenständliche Berichterstattung veröffentlicht wurde, ist bundesweit und damit auch im Bezirk des Landgerichts Augsburg abrufbar. Darüber hinaus verwirklicht sich nach Behauptung der Verfügungskläger die andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung am Wohnsitz bzw. Firmensitz der Verfügungskläger in (…), mithin im Bezirk des Landgerichts Augsburg.

III.

Die mit Beschluss vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO getroffenen Anordnungen sind zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weiterhin rechtmäßig.

 

Hinsichtlich der getroffenen Anordnungen, denen die Anträge der Verfügungskläger zu Ziffern 1. und 4. der Antragsschrift zugrunde liegen, besteht jeweils sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

1.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. haben die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über die Antragsteller bzw. Verfügungskläger durch Nennung der Namen „(…)“ und/oder „(…)“ und/oder „(Ort)“ und/oder unter Einblendung des vorstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsstätte auf der (…)straße in (…), wie in dem Videobeitrag vom 23.09.2025 geschehen.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Prüfung

verletzt die identifizierende Berichterstattung der SOKO Tierschutz, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Verfügungskläger in rechtswidriger Weise

in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrecht und begründet einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Die Berichterstattung der SOKO Tierschutz beinhaltet eine Verdachtsberichterstattung, hinsichtlich derer die presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten sind und die daher unzulässig ist.

a) Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen und erkennbar ist. Vorliegend wurden die Verfügungskläger im Bericht vom 23.09.2025 erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung gemacht. Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Auch die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit können dafür ausreichen (m.w.N. zu alledem BGH, Urteil vom 21. 6. 2005 – VI ZR 122/04 NJW 2005, 2844).

Vorliegend ergibt sich die Erkennbarkeit des Verfügungsklägers zu 2) ohne Weiteres aufgrund dessen namentlicher Nennung in dem verfahrensgegenständlichen Bericht vom 23.09.2025, die der Verfügungsklägerin zu 1) aufgrund Bezugnahme auf die „Firma“ des Verfügungsklägers zu 2), bei der es sich im Bereich der (Tier)haltung zumindest auch um die (…) handelt. Darüber hinaus sind die Verfügungskläger jedoch auch anhand des Luftbilds und der weiteren im Beschluss vom 30.10.2025 zu Ziffer 1., Unterziffer 1. genannten Merkmale im Gesamtkontext für Dritte erkennbar, dies sowohl bei kumulativer Verwendung als auch bei Nennung der einzelnen Merkmale. Unter Berücksichtigung der Inhalte des Berichts, wonach es sich bei dem Geschäftsführer um einen Lokalpolitiker handelt, der mit bestimmten Bio-Produkten wirbt, ist unter Nennung weiterer Merkmale zu dessen Identität und der seiner Firma, Erkennbarkeit des Verfügungsklägers zu 2) und der Verfügungsklägerin zu 1) gegeben, dies zumindest im näheren räumlichen, geschäftlichen und sozialen Umfeld des Verfügungsklägers zu 2) und der Verfügungsklägerin zu 1). Von Bedeutung ist insoweit auch, dass es sich bei dem „(…)“, insoweit unstreitig, um den einzigen (Tier)haltungsbetrieb in (…) handelt.

b) Als Gegenstand einer Verdachtsberichterstattung kommen Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt von der sich äußernden Partei glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden muss, aber im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht geklärt werden kann. Dabei gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sowohl für die Berichterstattung bezüglich strafrechtlicher Vorwürfe und sonstiger Gesetzesübertretungen, ebenso wie über sonstige Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (vgl. m.w.N. Urteil des OLG Stuttgart vom 01.02.2023 – 4 U 144/22; BGH, Urteil vom 11. 12. 2012 – VI ZR 314/10, Rn. 26, GRUR 2013, 312). Demnach liegt eine Verdachtsberichtserstattung in Bezug auf Kritik an Unternehmen insbesondere dann vor, wenn Indizien mitgeteilt werden, die auf ein rechtswidriges Verhalten hindeuten, da dies letztlich mit der Berichterstattung über den Verdacht selbst gleichzusetzen ist (OLG Stuttgart aaO.).

Vorliegend enthält die Videoberichterstattung vom 23.09.2025 Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext den Eindruck erwecken, es bestehe der Verdacht, dass in dem durch den Verfügungskläger zu 2) geführten Betrieb der Verfügungsklägerin zu 1), in Bezug auf die im Videobeitrag anhand einzelner Aufnahmen geschilderten Zustände, systematische Tierquälerei bzw. tierschutzwidrige Behandlung der zum Zweck der Immunisierung gehaltenen Kaninchen üblich sei. Soweit die Berichterstattung mit der Aussage endet, es sei Strafanzeige erstattet worden, wird im Gesamtkontext überdies der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens der Verantwortlichen der Verfügungsklägerin zu 1), insbesondere des namentlich bezeichneten Verfügungsklägerin zu 2) in den Raum gestellt.

Die Videoberichterstattung vom 23.09.2025 nimmt in Text und Bild – unter Zugrundelegung des Tatbestands des § 17 TierSchG – auf Indizien für strafbares Verhalten Bezug. Nach § 17 TierSchG macht sich strafbar, „wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
  3. a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
  4. b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Der Eindruck systematischer Tierquälerei, tierschutzwidriger Zustände sowie Indizien eines straf-baren Verhaltens ergibt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext insbesondere aus folgenden Äußerungen in Gesamtschau mit den einzelnen Videoaufnahmen des Berichts:

– „Die Tiere kommen an und werden brutal in Käfige geworfen.“

– „Dann wieder Gewalt.“

– „Abgebissene Ohren, Wunden, behinderte und kranke Tiere leiden in den Käfigen.“

– „Es ist nicht erkennbar, dass die Betäubung der Tiere überprüft wird. Die Kaninchen zeigen beim Ausbluten deutliche Reaktionen. Auch hier wieder, Kontrollen sind vorher bekannt. Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, es wurde schnell noch ein Tier getötet vorher, berichtet der Ermittler. Wir haben morgen Kontrolle, wir müssen dieses Kaninchen wegnehmen.“

– „Die Tierversuche am Fließband sind ein großes Geschäft. Die Blutindustrie ist streng geheim. Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren.“

– „Wir haben vor der Veröffentlichung Strafanzeige erstattet.“

Die verallgemeinernde Kommentierung der einzelnen Videoaufnahmen „Die Tiere kommen an und werden brutal in die Käfige geworfen“ sowie „Dann wieder Gewalt.“ erweckt im Gesamtkontext aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten den Anschein, dies sei die übliche und systematische Behandlung der angelieferten (Tiere). Die Berichterstattung bezieht sich dabei ihrem Wortlaut nach weder auf ein Handeln einzelner Mitarbeiter noch ausschließlich auf diejenigen konkrete Einzelfälle, welche Gegenstand der jeweiligen Videosequenz sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, die in einzelnen Videoaufnahmen gezeigte Behandlung der (Tiere) entspreche den Betriebsabläufen bzw. einer gängigen Betriebspraxis. Im unterlegten Text wird gerade nicht darauf Bezug genommen, dass sich die aus dem Videobeitrag ergebende rohe Behandlung auf die Sphäre der Mitarbeiter beschränken würde. Es wird nicht auf das Verhalten einzelner zu sehender Mitarbeiter in der jeweiligen Situation abgehoben. Vielmehr wird der Eindruck hervorgerufen, dass die rohe Behandlung der (Tiere), welche anhand des Videomaterials im Einzelnen ersichtlich zu erheblichen Schmerzen der Tiere führte, etwa als ein (Tier)an den Ohren gepackt wurde, oder auch in Bezug auf Verletzungen und Wunden einzelner Tiere, üblicher Bestandteil der von der Geschäftsleitung zu verantwortenden Betriebsabläufe und Zustände in dem (Tier)betrieb seien. Gleiches gilt für die Darstellung bezüglich der unzureichenden Betäubung der Tiere vor deren Ausbluten. Durch die verallgemeinernde und undifferenzierte Berichterstattung wird der Verdacht hervorgerufen, dass es sich auch insoweit um übliche Betriebsabläufe handeln würde und Tierquälerei Bestandteil der Betriebspraktiken in dem (Tier)betrieb sei.

Hinsichtlich der Äußerung, dass es „Alternativen ohne Leid gibt, die bei Menschen sogar besser funktionieren“, handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung.

Die Aussage stellt sich in der Absolutheit ihrer Äußerung im Gesamtkontextes des Berichts als eine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Beweis zugänglich ist. Subjektive Elemente des Meinens, Denkens oder Dafürhaltens oder andere Angaben, die auf eine Meinungsäußerung hindeuten würden, enthält die Textpassage nicht. Vielmehr wird die Aussage als Fakt dargestellt. Nach dem Aussagegehalt der betreffenden Äußerung im Gesamtkontext des Berichts, wird bei einem verständigen und unvoreingenommenen Rezipienten dadurch der Eindruck erweckt, die streitgegenständliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Ausbluten von (Tieren) sei nicht notwendig, da es eine andere, besser funktionierende Möglichkeit der Antikörpergewinnung für die betreffenden Zwecke gebe. Letztlich wird dadurch der Verdacht der Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund in den Raum gestellt.

Insgesamt wird aufgrund der Art und des Inhalts der Darstellung der Tatsachen sowie die Bezugnahme auf die Erstattung einer Strafanzeige im Rahmen des Berichts vom 23.09.2025 der Ver-dacht eines systematischen betrieblichen Handelns begründet, welches die Schwelle zur Strafbarkeit, zu tierschutzwidrigem Verhalten, jedenfalls aber zur Tierquälerei überschreitet. Soweit die Berichterstattung auch Meinungsäußerungen enthält, überwiegen in der Berichterstattung die dem Beweis zugänglichen Äußerungsinhalte.

Auch wenn die Berichterstattung keine Ausführungen zu einem konkreten Strafvorwurf oder konkreten Gesetzesverstößen enthält, insbesondere auch nicht ausgeführt wird, gegen wen konkret Strafanzeige erstattet wurde, entsteht aufgrund der verdichteten Darstellung des Berichts in Bezug auf Betriebsabläufe und Betriebspraktiken bei einem unbefangenen Rezipienten der Eindruck, dass die Verantwortlichkeit für systematische Tierquälerei, tierschutzwidriges bzw. strafbares Verhalten insbesondere dem als Geschäftsführer ausdrücklich genannten Verfügungsklägers zu 2) (…) persönlich zugewiesen wird. Zudem wird dessen „Firma“, bei der es sich im Bereich der (Tier)haltung zumindest auch um die Verfügungsklägerin zu 1) handelt, die Verantwortlichkeit für systematisch tierschutzwidrige Umstände und Zustände im Bereich der (Tier)haltung, aber auch im Bereich der Immunisierung und des Ausblutens von (Tieren) angelastet. Damit sind gerade der Verfügungskläger zu 2) als auch die Verfügungsklägerin zu 1) von der Verdachtsberichterstattung in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe konkret betroffen. Wie dargelegt, hebt der streitgegenständliche Bericht nicht darauf ab, dass Mitarbeiter des Betriebs als Akteure der Behandlung der Tiere adressiert werden, auch wenn diese auf den Videoaufnahmen zu sehen sind.

Vielmehr wird suggeriert, dass sich die gezeigten Zustände nicht im Verborgenen abgespielt haben können und die Verantwortlichen hiervon hätten Kenntnis haben müssen.

Dass dies der Fall war, ist durch das Videomaterial als solches, auch in Gesamtschau aller Umstände, nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen der Auffassung der SOKO Tierschutz erschöpft sich der Bericht nicht in einer bloßen Beschreibung der gezeigten Bilder, sondern erweitert mit dem unterlegten Text dessen Inhalt über die reinen Darstellungen der Bilder hinaus in dem vorgenannten Sinne. Insbesondere wird aufgrund des Textes der Verdacht strafbaren Verhaltens gegen den namentlich genannten Verfügungskläger zu 2) bzw. die Verantwortlichen der Verfügungsklägerin zu 1) und der Vorwurf systematisch tierschutzwidriger Betriebsabläufe im Betrieb der Verfügungsklägerin zu 1) erhoben.

Wenn die SOKO Tierschutz meint, die Frage der Strafbarkeit im Bericht gänzlich offen gelassen zu haben, trifft dies nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines vernünftigen und verständigen Rezipienten, wie dargelegt, gerade nicht zu.

c) Die identifizierende Verdachtsberichterstattung bezüglich systematischer Tierquälerei, systematischer Gesetzesverstöße und strafbaren Verhaltens im Rahmen der gängigen Betriebsabläufe, begründet unter Abwägung aller beiderseitigen Interessen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungskläger und einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Zwar dürfen Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG, § 193 StGB für erforderlich halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. 12.2012 – VI ZR 314/10, Rn. 26, GRUR 2013, 312). Ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Berichtserstattung ist in diesen Fällen an den sog. Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen der von einer Verdachtsberichterstattung betroffenen Personen und den schutzwürdigen Belangen der Presse, insbesondere dem von diesem verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf Pressefreiheit gewährleistet. Danach ist für die rechtliche Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 20.6.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233; OLG München, Beschluss vom 09.04.2024 – 18 U 3368/23).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung der SOKO Tierschutz vom 23.09.2025 rechtlich unzulässig.

Die SOKO Tierschutz haben vorliegend eine Stellungnahme der Verfügungskläger zu den sie betreffenden, in der Videoberichterstattung vom 23.09.2025 geschilderten Zuständen und Vorwürfen vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Berichts nicht eingeholt.

Des Weiteren beinhaltet der Bericht auch eine vorverurteilende Berichterstattung.

aa) Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. m.w.N. OLG München aaO.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorherige Einholung einer Stellungnahme war auch nicht deshalb entbehrlich, weil im Vorfeld der Berichterstattung zwar nicht durch die Verfügungsbeklagten, sondern durch das Magazin FAKT bzw. weitere Pressevertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Nach dem zuletzt durch die SOKO Tierschutz gehaltenen Vortrag, äußerten sich der Verfügungskläger zu 2) und dessen Vater auf Nachfrage des ZDF zu den Vorgängen dahingehend, dass sie von tierschutzwidrigem Verhalten ihrer Mitarbeiter nichts gewusst haben und ein solches generell nicht duldeten.

Diese Äußerung wurde in der Berichterstattung der SOKO Tierschutz nicht sichtbar gemacht, weshalb dem Anhörungserfordernis vorliegend nicht Rechnung getragen ist.

Von einer Heilung des Anhörungsmangels aufgrund der Befragung durch Mitarbeiter des ZDF, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dass die Verfügungskläger zu den in der Berichterstattung der SOKO Tierschutz enthaltenen Vorwürfen, nicht Stellung nehmen wollten, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden, dass diese zu Fragenkatalogen der SOKO Tierschutz, welche ihnen erst nach Veröffentlichung des Berichts zugesandt wurden, nicht Stellung genommen haben.

Eine Stellungnahme ist nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vor Veröffentlichung des Berichts einzuholen.

bb) Im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung kommt dem Bericht eine vorverurteilende Wirkung zu. Mit der Berichterstattung wird der Eindruck erweckt, der Vorwurf der Tierquälerei und allgemein tierschutzwidriger Betriebspraktiken der Verfügungskläger stehe bereits fest, obwohl das betreffende Videomaterial diese Annahme nicht in dieser Allgemeinheit und insbesondere nicht hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 2), welcher in dem Videomaterial überhaupt nicht zu sehen ist, stützt.

Insgesamt fehlt es an der Recherche und Angabe jedweder entlastenden Umstände und Gegenstimmen.

So fand etwa die Stellungnahme des Verfügungsklägers zu 2) und dessen Vater vor Veröffentlichung des Berichts des ZDF keinen Eingang in die Darstellung der SOKO Tierschutz bzw. wurden vor Veröffentlichung Stellungnahmen nicht eingeholt. Wie von Verfügungsklägerseite durch Vorlage des betreffenden Handelsregisterauszugs (Anlage CSP 24) glaubhaft gemacht und allseits öffentlich einsehbar, ist der Vater des Verfügungsklägers zu 2) als Geschäftsführer der (…) GmbH mit dem Geschäftszweck der „Immunisierung und des Entblutens von Wirbeltieren“ im Handelsregister (…) eingetragen. Auch eine etwaige Stellungnahme von Seiten des Veterinäramts oder sonstige Gegenstimmen wurden nicht eingeholt.

cc) Offen bleiben kann, ob ausreichende Beweistatsachen vorliegen, welche die erhobenen Vorwürfe gerade gegenüber den Verfügungsklägern hinreichend stützen.

dd) Die Verfügungskläger haben glaubhaft gemacht, dass es sich bei den SOKO Tierschutz um Presse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und damit von diesen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind.

Der verfassungsrechtliche Begriff der Presse ist weit auszulegen und entwicklungsoffen (vgl. m.w.N. BeckOK, Grundgesetz, Schemmer, 64. Edition 15.11.2025, Art. 5 GG Rn. 43). Dabei unterfallen auch journalistisch-redaktionelle Inhalte in digitalen Publikationen dem verfassungsrechtlichen Pressebegriff. Maßgeblich ist allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 10 A 5.23, NVwZ 2025, 516). Auf die Rechtsform des betreffenden „Unternehmens der Presse“ kommt es dabei nicht an, insbesondere kommt auch ein Tierschutzverein als Unternehmen der Presse in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2023 – 4 U 144/22, GRUR-RS 2023, 1159; BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219; OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 14.4.2025 – 4 U 1466/24, NJW-RR 2025, 1071).

Im Fall der SOKO Tierschutz ist für die Kammer in Gesamtschau aller Umstände glaubhaft gemacht, dass die SOKO Tierschutz mit ihren Publikationen in inhaltlicher Hinsicht am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnehmen (vgl. BVerfGE 95, 28 (35), NJW 1997, 386). Dass die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit der SOKO Tierschutz den Kernbereich der Tätigkeit des Vereins betrifft, ist dabei zumindest glaubhaft gemacht.

Bereits aus dem satzungsmäßigen Vereinszweck ergibt sich ein Bezug des Verfügungsbeklagten zu 1) zum Pressewesen. Der Zweck des SOKO Tierschutz besteht nach dessen Satzung in der Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur, wobei der Zweck des Vereins satzungsgemäß insbesondere verwirklicht wird durch „Die Aufklärung der Verbraucher mittels der Medien und direkter Kommunikation über die Tierhaltung und Ausbeutung und Nutzung der Tiere und die Folgen dieser für die Umwelt und den Schutz der Verbraucher.“ Eine Mitwirkung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess spiegelt sich dabei in dem über den Instagram-Account des SOKO Tierschutz veröffentlichten verfahrensgegenständlichen Videobericht vom 23.09.2025 wider. Dem Bericht liegt, insoweit unstreitig, eine von der SOKO Tierschutz veranlasste monatelange Recherche zugrunde, dessen Ergebnisse in dem verfahrensgegenständlichen Bericht offenkundig journalistisch-redaktionell verarbeitet wurde, wobei sich der Text nicht in einer Beschreibung vorgefundener Umstände erschöpft, sondern weitergehende Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Der SOKO Tierschutz war nach eigenem Vortrag auch selbst mit der betreffenden Recherche des Vereins um den „(…)“ befasst. Unstreitig war der Verfügungsbeklagte zu 2) jedenfalls vor seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender des SOKO Tierschutz als freier Journalist tätig. Er verfügt angabengemäß auch weiterhin über einen Journalistenausweis und gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) es sich zur Aufgabe gemacht habe, auch mit journalistischen Methoden professionell in Form von Kampagnen auf Missstände öffentlich hinzuweisen. Dementsprechend ist die verfahrensgegenständliche Videoberichterstattung vom 23.09.2025 im Stile eines Investigativberichts aufbereitet. Der Text des weiteren Berichts vom 01.10.2025 belegt ebenfalls, dass die Verfügungsbeklagten umfassend journalistisch-redaktionell tätig sind, dabei öffentliche Entscheidungsprozesse hinterfragen und kommentieren, um eine öffentliche Debatte zumindest anzustoßen. Auch dieser Bericht gleicht einem Investigativbericht eines Presseunternehmens.

Daneben berücksichtigt das Gericht auch die finanzielle Ausstattung des SOKO Tierschutz zu 1), die sich, insoweit unstreitig, laut Jahresbericht 2024 auf einen Betrag von drei Millionen Euro beläuft, die personelle Ausstattung mit, insoweit unstreitig, zumindest 5 Mitarbeitern, die mit Öffentlichkeitsarbeit befasst sind, sowie die Reichweite des betriebenen Instagram-Profils mit mehr als 100.000 Follower.

Weiterhin ist der SOKO Tierschutz zu 1) mit einer eigenen Homepage und Facebookseite in der Öffentlichkeit vertreten. Bei der konkreten Berichterstattung handelt es sich insgesamt um eine professionelle Aufbereitung personenbezogener Daten, welche im Wege investigativer Ermittlungen durch die SOKO Tierschutz veranlasst und gewonnen wurden und die über den Social Media Account des SOKO Tierschutz über das Internet in der Öffentlichkeit journalistisch aufbereitet verbreitet wurden.

Es liegt auf der Hand, dass die SOKO Tierschutz mit der Art und dem Inhalt ihrer Berichterstattung den Zweck verfolgen, durch Verbreitung von Informationen eine öffentliche Diskussion zum Zweck der Meinungsbildung über die Art der Haltung sowie die Haltung und Tötung von (Tieren) zu pharmazeutischen Zwecken sowie die Vereinbarkeit mit biolandwirtschaftlicher Tätigkeit und mit politischer Betätigung des Verfügungsbeklagten zu 2) hervorzurufen.

Rein ergänzend wird darauf Bezug genommen, dass die Verfügungsbeklagten nach eigenem Vortrag ihre Rechercheergebnisse auch weiteren Pressevertretern zur Veröffentlichung durch diese zur Verfügung stellen. Insgesamt ist glaubhaft gemacht, dass Aufgaben der Presse für die Tätigkeit des SOKO Tierschutz prägend sind.

ee) Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig und besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger. Dass grundsätzlich ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezüglich Missständen in Tierhaltungsbetrieben sowie der Haltung von Kaninchen zu den genannten pharmazeutischen Zwecken, aber auch an der Vereinbarkeit mit Biolandwirtschaft und politischer Betätigung des Verfügungsklägers zu 2) besteht, rechtfertigt ein völliges Außerachtlassung der Rechte der von der Berichterstattung Betroffenen im Rahmen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung durch Nichtbeachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, im Rahmen der betreffenden Berichterstattung gerade auch die Stellung des Verfügungsklägers zu 2) als Lokalpolitiker von Bedeutung ist, ein Bezug zu dessen sonstiger betrieblicher Tätigkeit (Biolandwirtschaft) hergestellt und die Frage der Vereinbarkeit aufgeworfen wird.

Nach den Gesamtumständen geht die Kammer auch davon aus, dass es den SOKO Tierschutz ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung im Rahmen ihrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Verfügungsbeklagten zu 2) aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit diese Anforderungen bekannt sind und dem durch die SOKO Tierschutz ohne Weiteres hätten Rechnung getragen werden können. Es werden damit keine Anforderungen gestellt, die, bezogen auf die SOKO Tierschutz, das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG in einer Weise berühren, dass die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabgesetzt wäre. Die SOKO Tierschutz sind gerade keine Laien. Rein ergänzend ist anzuführen, dass das von der Verfügungbeklagtenseite selbst in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.08.2023, Az. 4 U 54/23 (Anlage AG 10) einen Tierschutzverein offenkundig als Presseorgan einordnet. Im Übrigen liegt der dortige Fall der konkreten Verdachtsberichterstattung aber anders als der vorliegende. Nach der dortigen Berichterstattung wurden Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegenüber Mitarbeitern erhoben und nicht gegenüber der Geschäftsleitung.

d) Ungeachtet des Umstands, dass der Bericht vom 23.09.2025 am 15.10.2025 durch die Verfügungsbeklagten gelöscht wurde, ist vorliegend von Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich insoweit unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Danach spricht im Falle eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Gefahr einer Wiederholung dieses Eingriffs (vgl. OLG München vom 15.02.2022, 21 U 5569/01, MMR 2002, 611). Eine ernsthafte und endgültige Abstandnahme der Verfügungsbeklagten von der identifizierenden Verdachtsberichterstattung vom 23.09.2025 liegt nicht vor. Auch durch die Einlegung des Widerspruchs und den Vortrag im Verfahren kommt zum Ausdruck, dass sie an der Rechtsauffassung festhält, dass die verfahrensgegenständliche Berichterstattung zulässig sei und sie als Tierschutzorganisation den presserechtlichen Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nicht unterliege.

e) Zudem liegt ein Verfügungsgrund vor, da fortbestehende Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO durch die Verfügungsklägerseite in Bezug auf die identifizierende Verdachtsberichterstattung glaubhaft gemacht ist.

Eine durch die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung hervorgerufene fortwährende erhebliche Beeinträchtigung der Verfügungskläger in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist insbesondere aufgrund der Angaben des Verfügungsklägers zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger zu 2) gab glaubhaft an, dass aufgrund der identifizierenden Berichterstattung insbesondere bei der Verfügungsklägerin zu 1) der Absatz an Eiern eingebrochen sei, er den Legehennenbestand daher um 40 % habe reduzieren müssen und sich seine Familie Beschimpfungen als Tierquäler ausgesetzt sehen. Dass diese Folgen auch auf die unausgewogene identifizierende Verdachtsberichterstattung der SOKO Tierschutz zurückzuführen sind, ist zumindest glaubhaft gemacht. Aufgrund der Prangerwirkung der streitgegenständlichen Berichterstattung, welche sich insbesondere auf die Person des Verfügungsklägers zu 2) und dessen Firma fokussiert, liegen erhebliche persönliche und wirtschaftliche Folgen für die Verfügungskläger auf der Hand. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO liegt vor.

f) Den Antragsgegnern sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Auch die gemäß Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung getroffene Anordnung ist rechtmäßig. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4. steht den Verfügungsklägern gegen die SOKO Tierschutz gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungskläger und dem damit verbundenen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu.

a) Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung der SOKO Tierschutz in dem streitgegnständlichen Bericht vom 23.09.2025 „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…)“, fehlt vorliegend ein schutzwürdiges Informationsinteresse, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Eine Auslegung der Äußerung der SOKO Tierschutz im Kontext ergibt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten, dass eine amtliche Kontrolle des Kaninchenhaltungsbetriebs im Vorfeld angekündigt wurde und im Betrieb durch die Tötung eines kranken Kaninchens hierfür Vorkehrungen getroffen wurden. Hiervon sind sowohl der Verfügungskläger zu 2) als auch die Verfügungsklägerin zu 1) in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise betroffen. Die Verfügungsklägerseite hat insoweit durch Vorlage der Anlage CSP 21 glaubhaft gemacht, dass eine Kontrolle des zuständigen Veterinäramts in dem betreffenden Zeitraum nicht stattgefunden hat. Soweit die Antragsgegnerseite im Weiteren auf eine Kontrolle eines Tierschutzbeauftragten Bezug nimmt, handelt es sich nach § 5 TierSchVersV schon nicht um die Kontrolle einer Amtsperson und ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche stattgefunden hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht näher substantiierten Behauptung, es könne sich um eine Lebensmittelkontrolle gehandelt haben. Die SOKO Tierschutz tragen unter Heranziehung der Regelung des § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen, auf deren Unterlassung sie in Anspruch genommen werden (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312, Rn. 15). Insbesondere gelingt die Glaubhaftmachung nicht durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Ermittlers des Verfügungsbeklagten Marcell Szalai (Anlage AG 2). Zum einen nimmt dieser in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.2025 allein auf die Angaben Dritter zur Ankündigung einer Kontrolle Bezug und erklärt, sich nicht sicher zu sein, ob damit eine Kontrolle durch das Veterinäramt oder die eines Tierschutzbeauftragten gemeint gewesen sei. Zudem belegt die Berichterstattung in der Friedberger Allgemeinen vom 09.10.2025 (Anlage CSP 21) die klare und unmissverständliche Äußerung des Landratsamts Aichach-Friedberg, dass eine Kontrolle in dem Zeitraum, in dem der Ermittler im Betrieb gewesen sei, nicht stattgefunden habe. Diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 2) (Anlage CSP 6), weshalb durch die Verfügungskläger glaubhaft gemacht ist, dass eine amtliche Kontrolle nicht stattgefunden hat. Die genannte Tatsachenbehauptung stellt sich als unwahr dar. Eine unwahre Tatsachenbehauptung begründet kein schützenswertes Interesse der SOKO Tierschutz an einer Veröffentlichung.

b) Gleiches gilt in Bezug auf die Äußerung im Rahmen der Berichterstattung vom 23.09.2025 „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“. Hinsichtlich des Vorliegens einer Tatsachenbehauptung und deren Aussagegehalt wird auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen. Auch insoweit ist der Wahrheitsgehalt durch die Verfügungsbeklagten unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf wissenschaftliche Dokumente nicht glaubhaft gemacht.

Die Verfügungskläger tragen substantiiert vor, dass es derzeit (noch) keine tierfreien Alternativen zur Gewinnung polyklonaler Antikörper gebe und dass polyklonale Antikörper zur Herstellung des einzigen in Deutschland zugelassenen Medikaments im Rahmen der Therapie von Leukämie (…) benötigt würden. Gleichzeitig nehmen die Verfügungskläger Bezug auf Stellungnahmen der Firmen (…) und (…), wonach ein kompletter Verzicht auf Tierblut im Zusammenhang mit der Heilung schwerer Krankheiten nicht verzichtbar sei. Auch insoweit tragen die SOKO Tierschutz die Beweislast für die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung, auf deren Unterlassung sie in Anspruch genommen werden. Eine im summarischen Verfahren erforderliche Glaubhaftmachung des Wahrheitsgehalts dieser Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht erfolgt. Von einer Glaubhaftmachung in Bezug auf Aussagen des Prof. Dr. D. hat der Verfügungsbeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage Abstand genommen. Schon nach dem Vortrag der SOKO Tierschutz beziehe sich Prof. Dr. D. ohne nähere Spezifizierung darauf, dass auf Tierversuche im Bereich er Antikörpergewinnung (nur) „größtenteils“ verzichtet werden könne. Auch dem zitierten Bericht der Europäischen Kommission ist nicht zu entnehmen, worauf sich die dort befürworteten tierfreien Technologien genau beziehen und in welchem Stadium sich die betreffenden Überprüfungen zu tierfreien Affinitätsreagenzien befinden. Soweit schließlich durch die SOKO Tierschutz Bezug genommen wird auf Medikamente, mit welchen das Medikament (…) ersetzt werden könne, tragen sie selbst vor, dass es sich hierbei ausschließlich um Medikamente mit monoklonalen Antikörpern handelt. Zu einer Anwendung im Bereich der Therapie von Leukämie wird nicht vorgetragen.

Letztlich ist eine Glaubhaftmachung der Tatsachenbehauptung, dass polyklonaler Antikörper durch alternative, tierfrei hergestellte Antikörper derzeit zu ersetzen sind, nicht erfolgt.

Demgemäß sind die Verfügungsbeklagten auch im Hinblick auf diese als unwahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung nicht schutzwürdig.

c) Hinsichtlich des Vorliegens von Wiederholungsgefahr und eines Verfügungsgrunds nach §§ 935, 940 ZPO wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. d) und 1. e) entsprechend Bezug genommen.

Nach alledem sind die mit Beschluss vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen (weiterhin) rechtmäßig und werden daher durch die Kammer bestätigt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt in Bezug auf die getroffenen Anordnungen aufgrund ihres vorläufigen Charakters nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegen Sicherheitsleistung nach § 939 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens liegen besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Dem Sicherungsbedürfnis der Verfügungskläger würde durch eine Sicherheitsleistung aus den vorgenannten Gründen nicht genügt.

IV.

Die im Beschluss vom 30.10.2025 nach § 92 ZPO tenorierte Kostenfolge hat aufgrund der Bestätigung der einstweiligen Verfügung zu Ziffern 1. des Beschlusses vom 30.10.2025 und Bestandskraft im Übrigen (vgl. Ziffer 2. des Beschlusses) Bestand. Die weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens sind allein durch den erfolglos gebliebenen Widerspruch der SOKO Tierschutz veranlasst und daher diesen als Gesamtschuldner aufzulegen (§§ 91, 97 ZPO analog).

V.

Die Festsetzung des Streitwerts mit einem Betrag von bis zu 40.000 € beruht auf §§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 2, 40 GKG, § 3 ZPO. Der Gerichtskostenstreitwert ist für das einstweilige Verfügungsverfahren (Anordnungs- und Widerspruchsverfahren) einheitlich festzusetzen. Dass sich das Widerspruchsverfahren vorliegend nur auf einen Teil des Streitgegenstands des Anordnungsverfahrens bezieht, ist für die Festsetzung des Streitwerts ohne Belang, da allein der höhere Wert zu Eingang der Instanz maßgeblich ist. Die Gerichtskosten werden im Anordnungs- und Widerspruchsverfahren insgesamt nur einmal erhoben. Eine etwa erforderliche gesonderte Wertfestsetzung in Bezug auf die im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (Terminsgebühr), erfolgt unter den Voraussetzungen des § 33 RVG gesondert und lässt die Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts unberührt (vgl. § 33 RVG). Die Kammer setzt auf Grundlage des durch die Verfügungskläger selbst bezifferten Interesses den Streitwert fest und bringt im Rahmen der Streitwertbemessung weiterhin bezüglich des Antrags zu Ziffer 1. einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 €, bezüglich des Antrags zu Ziffern 3. und 4. pro aufgestellter Behauptung jeweils 5.000,00 € und bezüglich des Antrags zu Ziffer 5 je aufgestellter Behauptung (insgesamt 4) jeweils 2.500,00 € in Ansatz

(Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig)