Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Februar 2025 verkündete Ur-
teil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 155/24 – wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das vorliegende Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im Wesentli-
chen stattgegeben.
1. Da die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – während des Beru-
fungsverfahrens volljährig geworden ist, ist die gesetzliche Vertretung weggefallen.
Der Senat hat das Rubrum entsprechend geändert. Die Vollmacht der Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin ist durch den Wegfall der gesetzlichen Vertretung nicht erlo-
schen (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 86 Rn. 9).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht die Klage
als zulässig erachtet hat, obwohl die Kläger keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt
haben.
Die Kläger haben bereits in der Klageschrift für den Fall, dass das Landgericht die
Angabe der Wohnanschrift für erforderlich hält, um einen Hinweis gebeten und haben
alternativ angeboten, eine Prozesskostensicherheit zu leisten (Seite 14). Darauf ist das
Landgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht eingegangen, weil es die
Angabe der Wohnanschrift als nicht erforderlich angesehen hat. Hätte der Senat dies
anders beurteilen wollen, hätte er den Klägern aus Gründen der prozessualen Fair-
ness im Berufungsverfahren den von Anfang an erbetenen Hinweis erteilen und ihnen
Gelegenheit geben müssen, die Wohnanschrift mitzuteilen oder die angebotene Pro-
zesskostensicherheit zu leisten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. September 2021
– 15 W 47/21, juris Rn. 21). Ein solcher Hinweis liefe allerdings beim jetzigen Verfah-
rensstand auf eine überflüssige Förmelei hinaus, und zwar aus folgenden Gründen:
Soweit die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Identifizierung des Klägers dient
(vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15), ist
dieser Zweck im Streitfall von vornherein nicht einschlägig, da an der Identität der Klä-
ger und ihrer prominenten Mutter keine Zweifel bestehen.
Soweit ein Kläger mit der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift seine Bereitschaft
dokumentiert, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer
Kostentragungspflicht, zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20,
NJW-RR 2022, 714 Rn. 15), kommt dieser Zweck beim jetzigen Verfahrensstand nicht
mehr zum Tragen. Denn die Sache ist im Sinne der Kläger entscheidungsreif, der un-
terliegenden Beklagten steht ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu und eine Anfech-
tung des Urteils wäre offensichtlich unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Re-
visionszulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 25.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr.
1 ZPO in der gemäß § 47 EGZPO hier bereits anzuwendenden, seit dem 1. Januar
2026 geltenden Fassung); den vom Landgericht auf 20.000 € festgesetzten Streitwert
hat die Beklagte nicht substanziiert beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März
2022 – VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 19). Die Kläger schulden auch keine
Gerichtskosten, die über den in erster Instanz von ihrer Rechtsschutzversicherung ein-
gezahlten Betrag hinausgehen.
Soweit die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift es dem Gericht ermöglicht, das per-
sönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII
ZR 262/20, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15), kommt eine solche Anordnung beim derzeiti-
gen Verfahrensstand nicht mehr in Betracht.
Nach alledem ist ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten – oder der Gerichtskasse
– an einer Mitteilung der Wohnanschrift der Kläger nicht mehr zu erkennen und es liefe
auf eine überflüssige Förmelei hinaus, den Klägern den von Anfang an erbetenen Hin-
weis zu erteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die Anschrift mitzuteilen oder eine
Prozesskostensicherheit zu leisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger
ein Interesse daran haben, ihre Wohnanschrift nicht gegenüber einer Gegenpartei of-
fenlegen zu müssen, die gemäß den nachfolgenden Ausführungen mit einer reichwei-
tenstarken Berichterstattung ihre Privatsphäre verletzt hat.
3. Die Klage ist auch begründet. Den Klägern stehen die vom Landgericht ausgeurteil-
ten Ansprüche zu. Sie folgen, da Art. 17 DSGVO auf die Datenverarbeitung zu journa-
listischen Zwecken keine Anwendung findet (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 23 Abs. 1 Satz
4 MStV), aus § 823 Abs. 1 BGB und einer entsprechenden Anwendung von § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Das Landgericht ist im Anschluss an das dasselbe Foto betreffende Senatsurteil
vom 30. Juli 2020 – 15 U 297/19 – zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte
mit der Veröffentlichung des angegriffenen Fotos nebst Bildunterschrift in dem Bericht
vom 31. Mai 2024 in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.
2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) geschützte Privatsphäre der Kläger
eingegriffen hat.
aa) Nach der – nach dem Senatsurteil vom 30. Juli 2020 ergangenen – Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs besteht die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von
Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer beim Besuch des Grabes eines
nahestehenden Verstorbenen zu werden, auch auf einem öffentlichen Friedhof und
nimmt am Schutz der Privatsphäre teil. Ausgehend hiervon hat der Bundesgerichtshof
in der Veröffentlichung des Bildnisses einer Grabstätte eine Verletzung der Privat-
sphäre der Eltern des Verstorbenen gesehen, weil das fragliche Bild geeignet er-
schien, beim Leser des Artikels ein nicht selten der Befriedigung der Sensationsgier
dienendes Interesse an einem Besuch der Grabstätte zu wecken, und weil durch das
Bild die Auffindbarkeit der Grabstätte deutlich erleichtert wurde. Der Bundesgerichts-
hof hat insoweit darauf abgestellt, dass die Gefahr vergrößert wurde, dass die Eltern
des Verstorbenen bei eigenen Besuchen am Grab gestört werden oder ihre Symbole
des Gedenkens zerstört vorfinden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR
62/17, AfP 2021, 32 Rn. 40 f. – Abschiedsgruß).
bb) Gemessen daran liegt auch im Streitfall ein Eingriff in die Privatsphäre der Kläger
vor.
(1) Durch die Veröffentlichung des angegriffenen Fotos nebst Bildunterschrift wird die
Auffindbarkeit der Grabstätte des Vaters der Kläger deutlich erleichtert.
Denn durch die Bildunterschrift erfährt der Leser, dass sich das Grab auf dem Friedhof
des Ortes (…) auf (…) befindet. Darüber hinaus wird die Auffindbarkeit der
Grabstätte auf dem Friedhofsgelände durch die Abbildung der an das Grab angren-
zenden Flächen und der im Hintergrund erkennbaren markanten Bäume deutlich er-
leichtert. Es ist anzunehmen, dass ein verständiger Durchschnittsrezipient, der den
offenbar nicht allzu großen Friedhof von (…) besucht (vgl. das Luftbild auf Seite 4
der Klageerwiderung), die Grabstätte mit Hilfe des Fotos innerhalb kurzer Zeit finden
kann. Dass der Grabstein mit dem Namen des Verstorbenen beschriftet ist und die
räumlich nicht besonders abgeschiedene Grabstätte deshalb von zufällig vorbeikom-
menden Besuchern auch ohne den angegriffenen Bericht identifiziert werden kann, ist
unerheblich. Entscheidend ist nur, dass die Auffindbarkeit durch den Bericht deutlich
erleichtert und dadurch die Gefahr von Störungen vergrößert wird.
Jedenfalls deshalb steht es dem Eingriff in die Privatsphäre auch nicht entgegen, dass
bereits im Jahr 2017 verschiedene Medien über die Lage der Grabstätte berichtet ha-
ben. Denn abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klä-
ger solche ebenfalls rechtswidrigen Berichte unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters
klaglos hingenommen haben, ist durch die mehrere Jahre später erfolgte erneute Ver-
öffentlichung des Grabfotos die Gefahr von Störungen vergrößert worden. Viele Leser
des angegriffenen Berichts der Beklagten aus Mai 2024 werden die Berichterstattun-
gen aus dem Jahr 2017 entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht
in Erinnerung behalten haben.
(2) Zudem wird durch die Veröffentlichung des Fotos auch ein Interesse an einem Be-
such der Grabstätte geweckt. Anlass für den angegriffenen Artikel war die im Jahr
2024 erfolgte Veröffentlichung eines von der Mutter der Kläger, der berühmten Schau-
spielerin (…), verfassten Buches, in dem diese sich zu dem Thema „Um
gang mit Krankheiten“, insbesondere über ihren Umgang beziehungsweise über den
Umgang der Familie mit der schweren Erkrankung ihres verstorbenen Lebensgefähr-
ten und Vaters ihrer beiden Kinder verhält. In dem angegriffenen Artikel wird der Ver-
storbene als die „große Liebe“ der Schauspielerin dargestellt, der den Kampf gegen den
Krebs verloren und nunmehr in (…) seine letzte Ruhe gefunden hat. Es liegt deshalb
nicht fern, dass Leser durch den angegriffenen Bericht dazu animiert werden, die Grab-
stätte aus Neugier oder aus Anteilnahme am Schicksal der bekannten Schauspielerin
und ihrer Familie aufzusuchen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass (…) ein
bekannter Urlaubsort ist, der von zahlreichen deutschen Touristen besucht wird.
(3) Die Privatsphäre der Kläger ist schon deshalb betroffen, weil sie als Kinder des
Verstorbenen dessen nahe Angehörige sind und sie deshalb die berechtigte Erwartung
haben durften und auch heute noch haben dürfen, die in ihrem Wohnort gelegene
Grabstätte ungestört besuchen zu können. In der Bildunterschrift heißt es auch aus-
drücklich, dass (…) in (…) auf (…) lebt.
Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf eine berechtigte Er-
wartung ankommt und das Bestehen einer solchen Erwartung letztlich eine Wertungs-
frage ist, hat das Landgericht es zu Recht als unerheblich angesehen, wie oft die Klä-
ger die Grabstätte in der Vergangenheit tatsächlich besucht haben. Der Annahme ei-
ner berechtigten Erwartung, die Grabstätte ungestört besuchen zu können, steht auch
nicht der Zeitablauf von mittlerweile sieben Jahren und vier Monaten seit dem Tod des
Vaters der Kläger entgegen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Kläger zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung noch minderjährig waren, der Kläger auch heute noch minderjäh-
rig ist und die im Juli 2007 geborene Klägerin erst vor wenigen Monaten volljährig ge-
worden ist. Unter diesen Umständen hält der Senat es für angemessen, die Grabstätte
auch heute noch und für beide Kinder als einen Ort des ungestörten und privaten Ge-
denkens zu schützen. Die von der Berufung angeführte Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21 – (AfP 2022, 429) rechtfertigt ebenso wenig
eine abweichende Beurteilung wie die von der Berufung angeführten medizinischen
und psychologischen Erkenntnisse über die Länge einer Trauer. Die Frage, wie inten-
siv und für welchen Zeitraum die Trauer um einen verstorbenen nahestehenden Men-
schen von dem jeweiligen Betroffenen empfunden wird, betrifft vielmehr eine höchst-
persönliche Angelegenheit.
Darauf, dass die Kläger in dem Bericht namentlich genannt werden, kommt es für den
gerügten Eingriff in die Privatsphäre entgegen den Ausführungen des Landgerichts
nicht an. Die Nennung der Namen ist folgerichtig auch nicht Gegenstand des Klage-
antrags. Die Persönlichkeitssphäre der Kläger erscheint – wie nach der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung für eine Betroffenheit erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai
2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26) – schon deshalb als zum Thema des
Berichts zugehörig, weil in dem angegriffenen Artikel durch Einfügung des fraglichen
Fotos nebst Bildunterschrift die Grabstätte des Vaters der Kläger und deren Lage the-
matisiert werden und die Grabstätte nach den vorstehenden Ausführungen zur Per-
sönlichkeitssphäre der Kläger gehört. Ihre berechtigte Erwartung, das Grab nicht mehr
ungestört besuchen zu können, wäre aus den oben genannten Gründen auch dann
betroffen, wenn sie selbst in dem Bericht nicht namentlich erwähnt worden wären.
(4) Eine Selbstöffnung in dem Sinne, dass die Kläger die relevanten Tatsachen zuvor
der Öffentlichkeit preisgegeben hätten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2022 – VI
ZR 237/21, AfP 2023, 54 Rn. 32; vom 2. August 2022 – VI ZR 26/21, AfP 2022, 419
Rn. 10; vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 20), liegt nach den zutref-
fenden Ausführungen des Landgerichts nicht vor. Es ist nicht dargelegt, dass die Klä-
ger oder ihre Mutter sich öffentlich dazu geäußert haben, wo sich das Grab ihres Va-
ters beziehungsweise Lebensgefährten befindet.
b) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Eingriff in die Pri-
vatsphäre auch rechtswidrig ist. Im Rahmen der gebotenen Abwägung des Interesses
der Kläger am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10
Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Medien- und Meinungsfreiheit
überwiegt das Schutzinteresse Kläger die schutzwürdigen Belange der anderen Seite.
Die angegriffene Berichterstattung lässt sich nicht durch ein berechtigtes, hinreichend
gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom
5. Dezember 2023 – VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn. 20 mwN).
Dabei ist der Beklagten zuzugeben, dass der Eingriff in die Privatsphäre nicht allzu
schwer wiegt. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie das auf einem öffentlichen
Friedhof gelegene und mit dem Namen des Verstorbenen beschriftete Grab ihres Va-
ters besonders häufig besuchen und das Grab für sie als Ort der Trauerbewältigung
eine Bedeutung hat, die über das nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzuneh-
mende Maß hinausgeht. Auch ist nicht vorgetragen, dass es auf Grund der Berichter-
stattungen im Jahr 2017 tatsächlich zu Störungen bei Friedhofsbesuchen gekommen
ist. Schließlich hat das Interesse der Kläger an einem ungestörten Besuch des Grabes
auch auf Grund des Zeitablaufs ein deutlich geringeres Gewicht als in der Zeit unmit-
telbar nach dem Tod des Vaters im Jahr 2017.
Dennoch überwiegt das Schutzinteresse der im Teenager-Alter befindlichen Kläger
auch heute noch die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Kläger und ihr ver-
storbener Vater waren nach den zutreffenden und nicht substanziiert angegriffenen
Feststellungen des Landgerichts zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des angegriffe-
nen Artikels in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Ein nennenswertes Interesse daran,
die Öffentlichkeit gleichwohl darüber zu informieren, wo sich das Grab des Vaters be-
findet, ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte mit der Veröffentlichung des Fotos
den Zweck verfolgt hat, die Textaussagen über die prominente Mutter der Kläger zu
belegen, wonach diese den Tod ihres Lebensgefährten in einem Buch erwähnt hat,
folgt auch daraus kein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse. Die im Bericht
zitierten Äußerungen der Mutter der Kläger, in denen diese den Namen ihres Lebens-
gefährten im Übrigen nicht nennt, haben keinen direkten Bezug zur Grabstätte des
Lebensgefährten und zu deren Lage. Die Mutter der Kläger hat auch nicht durch ihre
von der Berufung zitierten öffentlichen Äußerungen über den Tod ihres Lebensgefähr-
ten und den Umgang der Familie mit diesem Schicksalsschlag (Seiten 22 f. der Beru-
fungsbegründung, Seite 6 der Berufungsreplik) ein Interesse des Publikums an der
Grabstätte selbst geweckt.
c) Durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger wird die Wiederholungs-
gefahr indiziert. Die Indizwirkung ist nicht entfallen. Insbesondere hat die Beklagte eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und ist die Berichterstattung
aus den oben genannten Gründen auch heute noch rechtswidrig.
d) Schließlich steht den Klägern aus § 823 Abs. 1 BGB auch die geltend gemachte
Nebenforderung auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die ihnen durch die anwaltliche Ab-
mahnung vom 31. Mai 2024 entstanden sind. Es handelt sich im Verhältnis zur Be-
klagten um Kosten einer notwendigen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung, an deren
Ernsthaftigkeit entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Zweifel bestehen.
Ferner haben die Kläger durch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisauf-
nahme bewiesen, dass sie im Innenverhältnis zu ihrer Prozessbevollmächtigten ver-
pflichtet sind, nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu be-
messende vorgerichtliche Kosten zusätzlich zu den Anwaltsgebühren für das gericht-
liche Verfahren zu tragen und die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit nicht als Vorberei-
tung der Klage zum erstinstanzlichen Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG).
Der Zeuge Czeckay hat bei seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter glaub-
haft bekundet, die Mutter der Kläger habe ihn in einem am 31. Mai 2024 geführten
Telefonat zunächst nur mit einem außergerichtlichen Vorgehen gegen die am selben
Tag veröffentlichte Berichterstattung beauftragt und habe zunächst noch keinen Kla-
geauftrag erteilt. Dabei sei eine Abrechnung nach RVG vereinbart worden. Vor dem
Hintergrund der vorangegangenen Auseinandersetzung über eine andere Veröffentli-
chung desselben Fotos sei er davon ausgegangen, dass es nicht zu einer erneuten
gerichtlichen Auseinandersetzung kommen werde. Die abweichende Darstellung im
vorletzten Satz des Abmahnschreibens hat er plausibel damit erklärt, dass ihm diese
im Streitfall nicht einschlägige Standardfloskel „durchgerutscht“ sei, als er das Schrei-
ben unter Zeitdruck verfasst habe. Der Höhe nach hat das Landgericht die vorgericht-
lichen Kosten mit einem Betrag von 1.295,43 € (1,3 Gebühren aus einem Wert von
20.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) jedenfalls nicht zu niedrig be-
messen.
e) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 709 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und
erfordert die Fortentwicklung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Beurteilung des Senats erschöpft sich vielmehr in einer Anwendung der in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Schutz der Privatsphäre im Allgemeinen
und für den Schutz einer Grabstätte im Besonderen bereits entwickelten Grundsätze
auf einen konkreten Einzelfall.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000 €
I. Instanz: LG Köln, AZ. 28 O 155/24
II. Instanz: OLG Köln, Az. 15 U 37/25
