02. September 2015
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Klage gegen Jameda
Am 15. Dezember 2015 findet in einem weiteren Rechtsstreit (Az. VI ZR 34/15) gegen das Ärztebewertungsportal Jameda ein Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof statt. Die Jameda GmbH ist eine 100%ige Tochterfirma der TOMORROW FOCUS AG (161,5 Millionen Euro Konzernumsatz laut Geschäftsbericht für das Jahr 2014), die wiederum zum Medienkonzern Hubert Burda Media gehört. Geklagt hatte ein Zahnarzt vor dem Landgericht Köln gegen die Veröffentlichung einer seiner Auffassung nach nicht von einem Patienten stammenden Bewertung mit der Gesamtnote 4,8. Das Landgericht Köln (Az. 28 O 516/13) hatte dem Unterlassungsantrag des Klägers stattgegeben, während das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 141/14) auf die Berufung von Jameda das erstinstanzliche Urteil wieder aufgehoben hat. Es ist insbesondere der Auffassung, Jameda hätte seinen Prüfpflichten genügt, indem man den vermeintlichen Patienten angeschrieben hätte und um Bestätigung und Erklärung der Bewertung gebeten hätte. Dass Jameda dem Kläger aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte unter anderem darüber, auf welche Weise der angebliche Patient die Behandlung belegt habe, welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien und welche Klardaten über den Nutzer Jameda vorlägen, gegeben habe, um dem Kläger eine weitergehende Stellungnahme zu ermöglichen, rechtfertige nach Auffassung des OLG Köln keine andere Entscheidung.
In einem ganz ähnlich gelagerten Fall, in dem wir eine Hebamme gegen Jameda vertreten, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.I-16 U 30/14 - I. Instanz LG Düsseldorf Az. 5 O 141/12) anders als das OLG Köln die Revision nicht zugelassen. Derzeit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof anhängig (Az. VI ZR 368/14). Dort vertreten wir die Rechtsauffassung, dass sich Jameda die Patienteneigenschaft ihrer Nutzer "zu eigen macht", da die Patientenbewertungen auf dem Portal Jameda den Kerngehalt des gewerblichen Portals ausmachen. Derjenige der aus der Eigenschaft seiner Nutzer selbst wirtschatlichen Nutzen zieht, muss schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung geeignete Maßnahmen ergreifen um die Patienteneigenschaft seiner Nutzer sicherzustellen/zu überprüfen. Unterlässt Jameda jede Prüfung der "wahren" Patienteneigenschaft, sehen wir in diesem Vorgehen eine relevante Pflichtverletzung des Portalbetreibers, eine Pflichtverletzung der Jameda GmbH.