31. March 2010
CSP RECHTSANWÄLTE DÜSSELDORF - Peek & Cloppenburg ist nicht gleich Peek & Cloppenburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 174/07

Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unter-nehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07

OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2007 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 20. Juli 2005 teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat.
Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen - Parteien führen jeweils die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die Klägerin jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen, die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Klägerin (mit Hauptsitz in Düsseldorf) im übrigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume auf-geteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungs-häuser eröffnet.

Die Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens „peekundcloppenburg.de“, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Be-standteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ benutzt und be-wirbt. Der Internetauftritt der Klägerin ist auch unter den Bezeichnungen „peekundcloppenburg.com“ und „peek-cloppenburg.de“ sowie „pundc.de“ und „p-und-c.com“ abrufbar.

Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten Internet-Domainnamen „p-und-c.de“, „puc-online.de“, „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis Sep-tember 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Domainnamen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ hin. Seit September 2003 wirbt sie mit dem Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“, den sie seit November 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne weitere Zusätze und hat auf ihrer Website nur mit der Be-zeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehene Werbebeilagen eingestellt.

Die Klägerin behauptet, über die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ zu verfügen, weil die 1900 gegründete Peek & Cloppenburg GmbH ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie übertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen,
erstens hilfsweise zu a),
als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ werb-lich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
b) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen,

hilfsweise zu b),
als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Inter-netseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen,
erstens hilfsweise zu c),
als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peek-und-cloppenburg.de“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird,
als E-Mail-Adresse den Domainnamen „info@peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hinge-wiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Inter-netseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Kläge-rin handelt,

d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Sei-te folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:

hilfsweise zu e)
auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante Aktio-nen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als „Peek & Cloppenburg“ zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich ge-macht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses ge-schieht wie folgt:

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat;
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
hilfsweise zu 3,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszu-geben, was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat:

1. die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen,
a) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.de“ zu benutzen
b) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.com“ zu benutzen
c) als Internetadresse den Domainnamen „www.peek-cloppenburg.de“ zu benutzen
jeweils hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppen-burg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) und c)
als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peekundcloppenburg.de“ zu benutzen,
e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Sei-te folgen die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils hilfsweise zu e) und f)
dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in

Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
jeweils weiter hilfsweise zu e) und f)
dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
hilfsweise zu g)
eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.

weiter hilfsweise zu g)

eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Web-seite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
hilfsweise zu h)
die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken:
Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
weiter hilfsweise zu h)
die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) be-gangen hat.

3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,

hilfsweise zu 3.

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszu-geben, was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse „info@peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt und über ihre Website lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnete Werbe-beilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).

Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen „www.peekundcloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1a), „peekundcloppen-burg.com“ (äußerster Hilfsantrag 1b) und „www.peek-cloppenburg.de“ (äußers-ter Hilfsantrag 1c) sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite „Aktu-elle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt. Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Scha-densersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).

Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Kläge-rin ihre weitergehenden Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Wi-derklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehen-den Widerklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsicht-lich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerkla-ge, hat das Berufungsgericht nicht entschieden.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gestützte Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der Gleichnami-gen. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf die prioritätsältere Unter-nehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ berufen könne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unterneh-mensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung des Domainnamens. Danach könne die Beklagte ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder für über diese Seite verbrei-tete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungs-anspruch hätte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte. Eine Störung der durch den Wa-renvertrieb über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpräsenz ihre Geschäftstätigkeit auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend gestört haben könnte.
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen „Peek & Cloppenburg KG“, das sie seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zukommt.
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streit-fall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahr-zehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Pri-oritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickel-ten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).

a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die ge-schäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 Mar-kenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeich-nung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rah-men des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Na-mensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hin-nehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang un-beanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritäts-jüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Beru-fung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich er-worbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kenn-zeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtsla-ge stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungs-gefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSAT-LANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; In-gerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach die-sen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der Peek & Cloppenburg GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmens-kennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ oder dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungs-vereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen er-langt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entschei-den.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien beste-hende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftli-chen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemach-ten Ansprüche seien danach schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähi-gen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kenn-zeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tä-tigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach ins-besondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberste-henden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirt-schaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben.

Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadres-sen und die Bezeichnung „info@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ auf ihrer Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne dabei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei von-einander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets tätig sind.

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass al-lein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet nicht darauf schließen lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausge-dehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis be-schränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Auswei-tung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem Internetauftritt des Kreis-krankenhauses, der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht aus-reichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauf-tritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Un-ternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschafts-räume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine Bekleidungshäuser betreibt.

Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale Werbung unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Cloppenburg“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die Internet-Werbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungshäuser der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Beklei-dungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem In-ternetauftritt der Klägerin).

2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Do-mainnamens „peek-und-cloppenburg.de“ als Internetadresse, auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetad-resse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens „...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse sind nicht begründet.

Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetad-ressen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ und der E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ zwar - wie unter II 1 b ausge-führt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Kläge-rin „Peek & Cloppenburg“ erhöht und damit die zwischen den Parteien beste-hende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse, ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-Mail-Adressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmens-bezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleich-namigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de, m.w.N.).
Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Klägerin die Bezeichnung „peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000 als Inter-netadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ benutzt und mit ihr wirbt, während die Beklagte von 1999 bis September 2003 die Internetadressen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ und erst seit September 2003 die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit November 2003 auch die E-Mail-Adresse „...@peek-und-cloppenburg.de“ in Gebrauch genom-men und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ange-nommen, der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam für alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte künftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin die Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügt (z.B. „peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die Beklagte kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch genügen, dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzli-ches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de).
b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlas-sung der Nutzung des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf den Seiten des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unter-lassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt.

Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherwei-se über die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite aus-reichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internet-auftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu ver-langen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswid-rig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verwei-sung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Aus-führlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Home-page entgegen.

Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in er-heblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind, fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr.
3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsan-trag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag 1b) als Internetad-ressen und der Bezeichnung „...@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der An-spruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „Peek & Cloppen-burg“ gekennzeichneten Werbebeilagen über die Website (Antrag 1f) sind be-gründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung er-höhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Die Ver-wendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzulässig, wenn die Startseite - wie hier - überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das Landge-richt hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deut-lich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist.
Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch er-möglicht, die Werbebeilage losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Start-seite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Aus-schluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ver-sehen ist.

b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorstehend unter II 3 a genannten Anträge und Hilfsanträge beziehen, gleichfalls be-gründet.
Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15 Abs. 5 Mar-kenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässig-keit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verur-teilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB gegeben.

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landge-richts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobe-nen - Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen „spiegel-bildliche“ Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die Bedingung für die Ent-scheidung über die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststel-lungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hin-sichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher auch insoweit als unbegründet. Da für die Beklagte die gleichen Grundsätze gelten wie für die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die vorste-henden Ausführungen verwiesen werden.

a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet, als die Beklagte die Un-terlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öff-nenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internet-auftritt der Klägerin handelt (jeweils äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen wer-den, die hier entsprechend gelten.

b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse „...@peekundcloppenburg.de“ (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur für den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a).

c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Un-terlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort „Peek & Cloppen-burg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite ei-nes Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und Hilfsanträge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts zu verwenden, ist dagegen nicht begründet (vgl. unter II 2 b).

d) Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Sei-te „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzu-merken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt.

Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite „Aktu-elle Werbung“ fänden wegen ihrer Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es erscheine der Klägerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung daher zumutbar, diese Seiten nur zu veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausführun-gen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).

III. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzu-weisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -