22. January 2009
CSP RECHTSANWÄLTE Czeckay & Partner - Medienanwälte Düsseldorf

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

 I ZR 247/03 Verkündet am:

vom 22. Januar 2009

 

Tenor:

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2003 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die nach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefertigt sind. Dazu gehören die im Katalog "Le Corbusier (1997)" der Klägerin abgebildeten Sessel und Sofas der Reihen "LC 2" und "LC 3" sowie das Tischsystem "LC 10-P".
Die Beklagte vertreibt bundesweit in Filialen Damen- und Herrenoberbekleidung. In ihrem Geschäft in F. richtete sie mit Sesseln und Sofas der Modelle "LC 2" und "LC 3" und einem Couchtisch aus dem Tischsystem "LC 10-P" ausgestattete Ruhezonen für Kunden ein. In einem Schaufenster ihrer Niederlassung in D. stellte die Beklagte einen Sessel des Modells "LC 2" zu Dekorationszwecken aus. Die Möbel stammten nicht von der Klägerin, sondern aus der Produktion der Firma D. in Bologna. Diese nimmt nicht in Anspruch, dass ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodellen eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur Verfügung.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 16. November 1995 einen exklusiven Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Le-Corbusier-Entwürfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die die Rechte des verstorbenen Urhebers übergegangen seien. Dieser Vertrag sei von den Vertragsparteien nicht gekündigt worden und nach wie vor gültig.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmahnung beschränkt und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt,

1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen von Le-Corbusier-Möbelmodellen, und zwar des Sessels "LC 2", des dreisitzigen Sofas "LC 2", des zweisitzigen Sofas "LC 3", des dreisitzigen Sofas "LC 3" und des Tischsystems "LC 10-P", in ihren Verkaufsräumen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kaufhaus in F., aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen;
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 aufgeführten Möbel zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über die Menge und Preise der seit dem 27. November 2002 an sie ausgelieferten und von ihr bestellten Nachbildungen.
Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. November 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2007, 50 = WRP 2007, 86 - Le-Corbusier-Möbel I):

1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG L 167 v. 22.6.2001, S. 10 (Informationsgesellschafts-Richtlinie) auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist?
b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird?
2. Bejahendenfalls:
Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 (C-456/06, GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina) wie folgt entschieden:

Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG i.V. mit § 17 UrhG als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die in Rede stehenden Möbel seien in Deutschland als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie in Italien rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden seien. Die Klägerin habe aufgrund des Vertrags vom 16. November 1995 ein Recht zur Verwertung von Möbelstücken nach den Entwürfen von Le Corbusier. Dieses Recht sei seinem Inhalt nach einem Verbreitungsrecht i.S. von § 17 UrhG vergleichbar. Der Umfang der der Klägerin eingeräumten Rechtsstellung sei durch Auslegung zu ermitteln, die sich am französischen Recht zu orientieren habe. Im Streitfall komme allein die Verletzung des der Klägerin im Vertrag vom 16. November 1995 eingeräumten "droit de vendre" in Betracht.

Das dem Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG vergleichbare "droit de vendre" habe die Beklagte mit dem Aufstellen der Möbel in den Geschäftsräumen widerrechtlich verletzt. Dadurch seien die Möbel in den Verkehr gebracht worden.

Der Anspruch auf Schadensersatz sei erst nach dem Zugang der Abmahnung am 27. November 2002 begründet. Ab diesem Zeitpunkt sei auch ein Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG (a.F.) gegeben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 101a UrhG a.F. bzw. § 97 Abs. 1 und 2, § 101 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbreitungsrecht i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG durch das Aufstellen der Möbel nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 UrhG verstoßen.

1. Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-II-Verordnung).

2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212, 215; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten".

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596, 597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbesondere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen verschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie hervorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erwägungsgründe 1, 4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirklichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). Daraus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsgesellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 Rdn. 5; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 17 Rdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme nur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein weiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Abweichendes ist, soweit ersichtlich, vor der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht vertreten worden (vgl. Walter in Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO § 54 Rdn. 41; Wandtke, EWiR 2007, 189 f.).

Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum) und im WPPT-Vertrag (WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) nur Mindestrechte gewähren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, über diesen Mindestschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 4a; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen betreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliegt oder ob die Richtlinie über den in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Schutz hinausgeht. Für die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie ihrerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Schutzniveau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang.

3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks überlassen wird oder Werkstücke öffentlich gezeigt werden, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina).
Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt, weil das Aufstellen der Möbel kein Inverkehrbringen i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG darstellt. Der Klägerin stehen danach die geltend gemachten Verletzungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 101a UrhG a.F. bzw. § 97 Abs. 1 und 2, § 100 UrhG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG nicht zu.

4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots aus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung demjenigen des § 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (schon unter II 3).

Eine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionserwiderung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bornkamm Büscher Bergmann
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 -
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -

 

 

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