14. Dezember 2015
Die Urteilsbegründungen Tauschbörse I bis III sind da !

Der Bundesgerichtshof wollte mit seinen drei am 11. Juni 2015 verkündeten Entscheidungen der Musikbranche offensichtlich etwas Gutes tun (Az. I ZR 19/14; I ZR 7/14 u. I ZR 75/14).

Ob dem Bundesgerichtshof dies wirklich gelungen ist, werden die künftigen Urteile der Instanzgerichte zeigen. Eines kann man allerdings schon jetzt kritisch anmerken, die Begründung des Bundesgerichtshofs lässt die heutigen technischen Möglichkeiten des Internets gänzlich unberücksichtigt.

Wer Ende 2015 glaubt, dass derjenige, der Musik im Internet illegal herunterladen möchte, sich des eigenen, unverschlüsselten Internetanschlusses dafür bedient, der ist entweder naiv oder hat vom Internet wenig, bis keine Ahnung.
Genauso unwahrscheinlich wäre es, dass ein Dieb im Elektronikhandel mit einem Flachbildschirm unter dem Arm den Kassenbereich ohne zu bezahlen verlässt und dabei seinen Ausweis mit Namen und Anschrift der charmanten Kassiererin unter die Nase reibt. Und falls es sich doch einmal genau so zutragen sollte, kann sicher davon ausgegangen werden, dass der Ausweis entweder gefälscht ist oder einer anderen Person gehört. Warum sollte es dann im Internet anders sein?

Es überrascht deshalb schon, dass der Bundesgerichtshof an der tatsächlichen Vermutung festhält, dass der über die IP ermittelte Anschlussinhaber Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei. Die letzte Hoffnung des Anschlussinhabers ist dann meist nur noch die sogenannte "sekundäre Beweislast", d.h. gelingt ihm der Nachweis, dass im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung auch Dritte die Möglichkeit hatten, über seinen Anschluss die Rechtsverletzung zu begehen.

Besser wäre es dann aber für den Anschlussinhaber, wenn es sich bei diesen Dritten nicht gerade um seine minderjährigen Kinder handelt. Denn dann verlangt der BGH von ihm, dass er seine Kinder über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen ordnungsgemäß belehrt hat und ein Verbot der Teilnahme ausgesprochen hat. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (zumindest teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich zwar noch nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern aber nach Auffassung des BGH verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandellt.

Für alle Eltern, die keine Ahnung von Tauschbörsen haben oder die ihre Pänze bereits beim heimlichen filesharen erwischt haben gilt ganz nach Peter Lustig: "Besser abschalten !"...

...oder den Rechtsanwalt fragen!