CSP RECHTSANWÄLTE Czeckay & Partner Düsseldorf - Medienkanzlei
Anhörungsrüge gem. § 321a Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/09 vom 9. Dezember 2009 Tenor: Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter...

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CSP RECHTSANWÄLTE DÜSSELDORF - Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz bestehen
WM-Marken: Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

Die CSP RECHTSANWÄLTE DÜSSELDORF informieren über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/07 WM-Marken PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs...

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