01. Sierpień 2019
Privatverkauf einer Bootleg-CD bei Ebay überschreitet einen Streitwert von 3.000 nicht (OLG Düsseldorf I-20 W 1/19)
Die Pink Floyd Music Ltd. hat einen Privatverkäufer wegen des Angebots einer sogenannten Bootleg CD bei Ebay abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Der rechtlich nicht versierte Privatverkäufer war über die Abmahnung irritiert, da er die CD selber auf einem Flohmarkt erworben hatte und nicht verstanden hat, weshalb es ihm verboten sein sollte die seiner Auffassung nach rechtmäßig erworbene CD weiter zu veräußern. Die konsequent agierende Rechteinhaberin erwirkte gegen den Privatverkäufer eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 229/18). Erst darauf beauftragte der Privatverkäufer seine Rechtsanwälte, die für ihn eine Abschlusserklärung abgaben, sich für den Privatverkäufer aber gegen den vom Landgericht festgesetzten hohen Streitwert von 10.000,00 EUR mit der Streitwertbeschwerde verteidgten. Der Privatverkäufer begründete seine Streitertbeschwerde damit, dass für den Verbraucher regelmäßig nicht erkennbar sei, dass die als "Bootleg" in den Verkehr gebrachten CDs nicht vom Rechteinhaber stammen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts sei das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer ex ante Betrachtung. Dem Antragsteller gehe es um die wirkungsvolle Abwehr nachteiliger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dieses Interesse sei streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der hier rein privaten Nutzung mit 3.000,00 EUR angemessen abgebildet. Der Privatverkäufer stützte seine Streitwertbeschwerde auf die Rechtsprechung des LG Köln vom 03.12.2013 Az. 28 T 9/13 8 und LG Bielefeld vom 03.07.2018 Az. 20 S 62/17 (Streitwert beider Verfahren 3.000,00 EUR).
Dieser Auffassung hat sich nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.07.2019 Az. I- 20 W 1/19 mit kurzer aber prägnanter Begründung angeschlossen:
"Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2018 geändert. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. (...)
Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Unterlassung, wobei bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch deren vorläufiger Charakter zu berücksichtigen ist.
Dieses Interesse ist auch im Hinblick auf die Berühmtheit der Antragstellerin sowie die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Gründe als gering anzusetzen. Dafür, dass der Antragsgegner gewerblich oder auch nur mehr als einmal Waren der fraglichen Art vertreibt, ist nichts vorgetragen. Es handelte sich nur um ein Vervielfältigungsstück. Die Gefahr der Wiederholung war damit gering. Abschreckungsgesichtspunkten dient die Streitwertfestsetzung nicht (BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 42 - Tannöd)."