08. Grudzień 2009
CSP RECHTSANWÄLTE Czeckay & Partner Düsseldorf Anhörungsrüge § 321a ZPO
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
VI ZR 314/08
vom 8. Dezember 2009
Tenor:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. November 2009 gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der Senat, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 24/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 87/08 -
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