07. Październik 2009
CSP RECHTSANWÄLTE Czeckay & Partner - Tonträgerrechte Bob Dylan

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

 I ZR 80/04

vom 7. Oktober 2009

 

Tenor:

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel „Bob Dylan - Blowin in the Wind“, die zweite den Titel „Bob Dylan - Gates of Eden“.

Auf diesen Tonträgern befinden sich Musiktitel, die auf den Alben „Bob Dylan - Bringing It All Back Home“, „The Times They Are A-Changin“ und „Highway 61 Revisited“ erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966 - nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965 - in den USA veröffentlicht.

Die Klägerin trägt vor, der amerikanische Tonträgerhersteller habe an den Bob-Dylan-Alben auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die Tonträgerrechte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDs.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger „Bob Dylan - Blowin in the Wind“ und „Bob Dylan - Gates of Eden“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Ferner hat sie einen Auskunftsantrag gestellt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

Die Beklagte hat vorgebracht, an den vor dem 1. Januar 1966 aufgenommenen Bob-Dylan-Alben bestünden im Inland keine Rechte eines Tonträgerherstellers.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten beantragt, den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.

Mit Beschluss vom 29. März 2007 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2007, 502 = WRP 2007, 665 - Tonträger aus Drittstaaten I):

1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 20. Januar 2009 (Rs. C-240/07, GRUR 2009, 393 - Sony/Falcon) wie folgt entschieden:

Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Etwaige Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede stehenden Aufnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft getreten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 UrhG nur an Leistungen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus § 137f UrhG, der Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG; im Folgenden: Schutzdauerrichtlinie). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f UrhG aufgrund der Schutzdauerrichtlinie.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage der Erfolg nicht versagt werden.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem Genfer Tonträger-Abkommen herleiten kann. Unternehmen mit Sitz in den USA können zwar grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger - wie hier - vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 9; Schack, JZ 1994, 360, 363).

b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich ein Schutz der in Rede stehenden Tonträger nicht aus § 137f UrhG ergeben könne, weil diese Bestimmung nicht auf Tonträger anwendbar sei, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe.

aa) Nach der Regelung des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - die gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG für die verwandten Schutzrechte der Hersteller von Tonträgern (§ 85 UrhG) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gemäß der Bestimmung des § 137f Abs. 3 Satz 1 UrhG, die nach § 137f Abs. 3 Satz 4 UrhG für verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem Inhaber des Leistungsschutzrechts zu.

Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch für Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind.

bb) Nach ihrem Wortlaut gilt die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG nicht für Tonträger, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat. Der Schutz für Tonträger lebt nur dann wieder auf, wenn deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Dies setzt voraus, dass die Tonträger zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland geschützt waren. Tonträger, die - wie die in Rede stehenden - vor dem Inkrafttreten des Urheberechtsgesetzes am 1. Januar 1966 hergestellt worden sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu II 1 a).

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 137f Abs. 2 UrhG jedoch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch auf Tonträger anzuwenden, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat.

Die Vorschrift des § 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden.

Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefrage des Senats entschieden, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung findet, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten Voraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre, stünde weder mit dem Wortlaut dieser Vorschrift noch mit dem Zweck der Richtlinie in Einklang (EuGH GRUR 2009, 393 Tz. 24 - Sony/Falcon).
Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts gebietet es, die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG - ungeachtet ihres entgegenstehenden Wortlauts - auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum 1. Juli 1995 noch bestanden hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 137f UrhG lässt § 137f Abs. 2 UrhG, der auf Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zurückgeht, den Schutz gemeinfrei gewordener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wiederaufleben, wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war (BT-Drucks. 13/781, S. 117). Der Gesetzgeber hat damit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Da diese Annahme fehlerhaft ist, liegt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu schließen ist (vgl. dazu BGHZ 179, 27 Tz. 19 ff.).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einem Schutz aus § 137f UrhG steht nicht entgegen, dass der Hersteller der Tonträger - wie im Streitfall die Muttergesellschaft der Klägerin - Angehöriger eines Drittstaates ist.

Nach § 137f Abs. 2 UrhG genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG unter anderem für Tonträger, die „nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ zum 1. Juli 1995 noch geschützt sind. Die Regelung unterscheidet nicht danach, ob die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaates diesen Schutz den Angehörigen von Mitgliedstaaten oder den Angehörigen von Drittstaaten gewähren.

Eine einschränkende Auslegung des § 137f Abs. 2 UrhG dahin, dass diese Vorschrift nur auf die nationalen Vorschriften über den Schutz der Angehörigen von Mitgliedstaaten verweist und nicht auf die (fremdenrechtlichen) Vorschriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittstaaten ergibt (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 502 Tz. 22 f. - Tonträger aus Drittstaaten I), verbietet sich mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie.

Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat „auf Grund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte“ geschützt war.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefrage, ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern sind, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, bejaht. Er hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie die Klägerin behauptet - das nationale Recht Großbritanniens auch Tonträger schützt, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt wurden, und ob dieser Schutz auf Tonträger amerikanischer Hersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA veröffentlicht worden sind (vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001, 73, 78 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es lediglich unstreitig, dass „etwaige“ Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede stehenden Aufnahmen wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Ob die Muttergesellschaft der Klägerin als Herstellerin der Tonträger nach dem nationalen Recht Großbritanniens tatsächlich derartige Rechte innehatte, bedarf jedoch noch näherer Prüfung.

III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -

 

 

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